e e eee e ee C 7 8 SS ͤ„ Gießen, den 27. November 1888. Betreffend: Gnadenbewilligungen aus dem Kaiserlichen Dispositionsfond. Grofherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehendes Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. November 1887 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung in vorkommenden Fällen mit. von Gagern. Darmstadt, am 2. November 1887. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Departement für das Inva⸗ lidenwesen, läßt es der Stand des Kaiserlichen Dispositionsfonds geboten erscheinen, hinsichtlich der Vor— schläge zu Gnadenbewilligungen an solche Hinterbliebene von Kriegstheilnehmern, welchen nicht nach Maßgabe der§ 41 ff. und 94 ff. des Militärpensionsgesetzes gesetzliche Beihülfen zu gewähren sind, von der in den letzten Jahren geübten Praxis bis auf Weiteres zu den früheren strengeren Grundsätzen zurückzukehren. Es ist daher in Bezug auf die Behandlung der in Rede stehenden Unterstützungs-Angelegenheiten, auch soweit es sich um bereits anhängige Anträge handelt, Nachstehendes bestimmt worden: I. Zu Unterstützungen aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds können fortan nur noch Hinterbliebene von Theilnehmern an dem Kriege von 1870/71 vorgeschlagen werden, und zwar: 1. Wittwen und Waisen nur noch dann, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: a) die Ehe, durch welche die Familienangehörigkeit der Bittsteller zu dem verstorbenen Kriegstheil— nehmer begründet ist, muß vor dem Kriege 1870/71 geschlossen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatze sind nur in Fällen dringendsten Bedürfnisses oder sonst obwaltender ganz besonderer Verhältnisse zulässig. b) der Zusammenhang des Todes des Ehemannes oder Vaters mit Kriegseinwirkungen muß in völlig überzeugender Weise dargethan, wenn auch nicht mit aller Sicherheit nachgewiesen, so doch in hohem Grade wahrscheinlich gemacht sein. War der Verstorbene auf Grund des Kaiserlichen Erlasses vom 22. Juli 1884 berücksichtigt oder zur Berücksichtigung in Aussicht genommen, so muß die Todesursache demjenigen Leiden entsprechen, welches jene Berücksichtigung begründet hat. Der Nachweis des Zusammenhangs des Todes mit Kriegseinwirkungen ist mittelst ärztlicher Zeugnisse zu führen. Nur ausnahmsweise dann dürfen andere Beweismittel zugelassen werden, wenn ärztliche Zeugnisse aus besonderen Gründen nicht beizubringen sind, obschon eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat. e) die betreffenden Hinterbliebenen müssen der gnadenweisen Berücksichtigung zweifellos würdig und in hohem Grade bedürftig sein. Es genügt danach nicht, daß die Bittsteller in ärmlichen Verhältnissen leben oder kein Vermögen besitzen; dieselben müssen sich vielmehr im Zustande besonderer Hülfsbedürftigkeit befinden und dürfen nicht bereits fortlaufende Unterstützungen ans Reichs- oder anderen öffentlichen Fonds— abgesehen von Armen— unterstützungen— beziehen. Dabei ist auch Gewicht darauf zu legen, daß die Hülfsbedürftigkeit der Hinterbliebenen vorwiegend durch die Kriegstheilnahme des Ehemannes oder Vaters und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt ist. 2. Unterstützungs-Vorschläge zu Gunsten von Ascendenten können nur noch ganz ausnahmsweise dann befürwortet werden, wenn außer dem Zusammenhange des Todes des Sohnes oder Enkels mit Feldzugseinwirkungen von 1870/71 dargethan wird, daß der Verstorbene, wiewohl nicht der einzige Ernährer im Sinne des Gesetzes, so doch eine wesentliche und nachhaltige Stütze seiner Eltern und Großeltern thatsächlich gewesen ist und aller Wahrscheinlichkeit nach jetzt, wenn er noch lebte, sein würde. Dabei müssen die Bittsteller der beantragten Gnadenunterstützung vollkommen würdig und ganz dringend bedürftig sein. II. Vorschläge auf Erhöhung der aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bewilligten laufenden Unterstützungen, auf Gewährung von Zuschüssen zu gesetzlichen Beihülfen oder auf Gewährung von ein⸗ maligen Unterstützungen neben laufenden sind grundsätzlich nicht mehr zu befürworten. Hingegen können bei nachgewiesener Würdigkeit und Bedürftigkeit einmalige Unterstützungen aus dem Kriegsministerium zur Verfügung stehenden Fonds zu Gunsten von Wittwen und Kindern anerkannter Invaliden in solchen Fällen befürwortet werden, in welchen die Inanspruchnahme des Kaiserlichen Dispositionsfonds ausgeschlossen ist. III. Vorschläge auf Weitergewährung von Erziehungsbeihülfen über das gewöhn⸗ liche Alter hinaus können bei nachgewiesener dringender Bedürftigkeit und sofern es sich um eine dem Stande des Kindes gemäße Erziehung oder Ausbildung für einen Lebensberuf handelt, befürwortet werden. Außerdem ist aber Voraussetzung, daß die Bewilligung der Erziehungsbeihülfen an sich den fortan für Neubewilligungen maßgebenden strengeren Grundsätzen entspricht. IV. Den bezüglichen Berichten sind betreffs der Wittwen und Kinder Unterstützungsvorschläge nach dem beifolgenden Muster statt des durch unser Ausschreiben vom 18. März 1874 vorgeschriebenen Formu⸗ lars, unter Anschluß des gesammten erwachsenden Materials, iusbesondere auch der etwa bei den Bezirks— kommandos vorhandenen Vorgänge beizufügen. Finger. e e ae e r 3 e — dem 31 eit der adurch Janz Sohnes nicht dtütze er noch würdig fenden t ein i dem unter erlichen ewöhn⸗ de dem verden. an füt ge nach Jormu⸗ gezirks⸗ 2 r We e 1 1 1 5 5 Muster. unterstützungsvorschlag zu Gunsten der hinterbliebenen Wittwe und der Kinder a) des als Kriegsinvalide anerkannt gewesenen eh Kriege von 1870/71 N. N. b) des als Friedensinvalide anerkannt gewesenen ehemaligen Unteroffiziers und dem Kriege von 1870/1 N. N. e) des auf Grund des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 22. ehemaligen Gefreiten und Theilnehmers an dem Kriege v d) des als Invalide nicht anerkannt gewesenen ehemaligen Kanoniers und Kriege von 1870/71 N. N. 1 Kreis Anmerkung: In die zur Vorlage kommenden Vor dem Muster zu entnehmen. schläge ist für jeden einzelnen Fall der passende emaligen Musketiers und Theilnehmers an dem Theiluehmers an Juli 1884 berücksichtigt gewesenen on 1870% 1 N. N. Theilnehmers an dem Wortlaut aus —— I. Datum. a. der letzten Anerkennung als Kriegsinvalide oder als Friedensinvalide. b. der Gnadenbewilligung 0 auf Grund des Aller⸗ höchsten Erlasses vom Der Wittwe . Des Verstorbenen Name und Begründung des Vorschlags. Bezüglich des ursäch— lichen Zusammenhanges zwischen dem Tode des 2c. Müller und dessen Kriegsverwundung oder allgemeinen Feld— 22. Juli 1884. Geburts- II. gehärde, 955 8 Verhei⸗ zeit der zugscindirkungen a durch welche die Aner— rathet am hinter⸗ b. Bezüglich der Würdig⸗ kennung unter I. a. erfolgt solgt am bliebenen keit und Bedürftigkeit ist. Kinder der Bittsteller unter ein— G05 III. Modalitäten, Vor⸗, gehender Darlegung der „ Truppen⸗ unter denen die Invalidi⸗ Zu⸗ und Familien-„Vermögens⸗ Charge theil und stätserklärung der betreffen— Eltern⸗ Wohnsitz Erwerbs- und sonstigen 1 den n erfolgt name E 5 ist(z. B. dauernd ganz⸗ o. Sonstige Angaben. 5 invalide, dauernd gänzlich erwerbsunfähig und dop⸗ pelt verstümmelt). IV. War als Invalide nicht anerkannt. 4. 9 10.