6. Gießen, am 1. Oktober 1888. getrefend: Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und Be⸗ förderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortspolizeibehörden des Kreises. Unter Hinweis auf unsere Verfügungen vom 5. Mai 1884— Amtsblatt Nr. 2— und vom 12. Januar 1888— Amtsblatt Nr. 1— benachrichtigen wir Sie, daß nach einer Note des Reichskanzlers vom 15. v. Mts. in Folge Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen künftighin eine vorgängige thier⸗ ärztliche Untersuchung nur für diejenigen Eisenbahntransporte von Wiederkäuern und Schweinen gefordert wird, welche nach den eigentlichen Exporthäfen bestimmt sind. Als Exporthäfen für Vieh kommen zur Zeit in Betracht: Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Bremerhafen, Geestemünde und Tönning, letzteres jedoch nur für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres. von Gagern.