nn eee ee e e ee eee * ——— 2. —ů— Gießen, am 18. März 1887. Betreffend: Die Instruction für die Aufstellung der Voranschläge der Gemeinden, auf welche die Land— gemeindeordnung Anwendung findet, vom 20. October 1874. Gtofherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Rechner des Kreises. Das im Abdruck folgende Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zu Ihrem Bemessen mit. Dr. Boekmann. 3. nr M 5519. Darmstadt, am 12. März 1887. Betreffend: Die Instruction für die Aufstellung der Voranschläge der Gemeinden, auf welche die Land— gemeinde-Ordnung Anwendung findet, vom 20. October 1874. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz die Großherzoglichen Kreisämter. Die durchlaufende Verrechnung der Geldanschläge der Mieth-, Pacht- und Nutzungswerthe von Objecten bezw. Naturalien, welche die Gemeinde selbst benutzt oder verbraucht, oder welche sie an Dritte zur Benutzung ꝛc. abgibt,— wie solche die rubricirte Instruction vorschreibt— hat bei der Revision der Gemeinde-Voranschläge und Rechnungen zu mannigfachen Anständen Veranlassung gegeben. Nachdem nunmehr mit Rücksicht auf die Bestimmungen in Art. 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Ver— waltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats betr., der unentgeltliche Genuß von Dienstwohnungen, Besoldungsgrundstücken und anderen Naturalien im Staatsbudget nur angemerkt wird, und die Instruction zur Fertigung der Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1885 in dieser Beziehung lediglich Erwähnung der Nutznießung im Erläuterungsheft fordert; erscheint es behufs Vereinfachung des Rechnungswesens und der Gleichförmigkeit wegen angemessen, auch bei den Gemeinden von der durchlaufenden Verrechnung der Geldanschläge der eingangs erwähnten Werthe für die Folge abzusehen und nur im Erläuterungshefte geeigneten Orts innerhalb Linie das Erforderliche zu bemerken. Dementsprechend ist auch in dem Besoldungsverzeichniß— Beilage 6 zum Gemeinde Voranschlag— der Geldanschlag der als Gehaltstheil hingegebenen Gemeindegüter ꝛc. nur vor der Geldspalte anzumerken. Dagegen hat die Vorsehung des Holzes, der Früchte und der sonstigen Naturalien in der Beilage 5 nach wie vor gemäß der Vorschriften in§ 42 der rubricirten Instruction zu erfolgen. In ähnlicher Weise ist künftig auch in Bezug auf das Rechnungswesen der Stiftungs-, Schul- und katholischen Kirchenfonds zu verfahren. Finger. Köhler. 3. —— Siesen, den 18. März 1887. Betreffend: Die Führung der Gemeinde-Inventarien. Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir haben beobachtet, daß auf die Führung der Gemeinde⸗Inventarien nicht überall diejenige Sorgfalt verwendet wird, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, weßhalb wir uns veranlaßt sehen, Sie hierdurch aufzufordern, bei Anschaffung neuer Gegenstände für die Gemeinden sofort den erforderlichen Eintrag im Inventar zu vollziehen und auf dem Ausgabebeleg Bescheinigung hierüber zu ertheilen. Wir haben ferner die Wahrnehmung gemacht, daß der Art. 82 der Landg.-Ordnung, wonach mit dem jährlichen Verwaltungsrechenschaftsbericht die vorgekommenen Veränderungen in dem Inventarbestande dem Gemeinderath zur Erklärung vorzulegen sind, von den meisten Bürgermeistern nicht beachtet wird. Auch in dieser Beziehung erwarten wir, daß Sie künftig genau nach den vorliegenden Bestimmungen verfahren werden.— Es ist dies um so nothwendiger, als hierdurch eine Ausscheidung der im Laufe des Jahres abgegangenen oder untauglich gewordenen Inventarstücke stattfinden kann und eine Fortführung längst nicht mehr vorhandener Gegenstände im Inventar und den Voranschlägen vermieden wird. Die beweglichen Inventargegenstände gehoren zum Vermögen der Gemeinde, es muß deßhalb auf deren Erhaltung ebenso Bedacht genommen werden, wie auf alle anderen Vermögensstücke, z. B. der Immobilien. Damit dies mit Erfolg geschehen kann, empfiehlt es sich, die Inventarstücke zu zeichnen, diejenigen von Holz mit Stempel durch Einbrennen an geeigneter Stelle und diejenigen von Eisen durch Einschlagen der betr. Buchstaben, die Bücher und Literalien dagegen durch Aufdrücken des Bürgermeistereisiegels. Zur Ersparung von Kosten sind wir bereit die erforderlichen Stempel für sämmtliche Gemeinden des Kreises zu bestellen, weßhalb wir binnen 8 Tagen Ihren Berichten entgegensehen, falls Sie fraglicher Stempel bedürfen. Dr. Boekmann. 2 e —————