1 r—— 2. — Gießen, 17. April 1886. Betreffend: Das Verfahren in Feldrügesachen. Großhetzogli Da 8 Krrisant an ießtn die Großh. Bürgermeistereien, beziehungsweise die Ortspolizeibehörden. Seitens der Großherzoglichen Oberstaatsanwaltschaft ist angeordnet worden, daß die Feldschützen in Zukunft über jeden einzelnen Frevel eine schriftliche Anzeige bei Ihnen einzureichen haben, welche über die in§ 2 der Verordnung vom 29. August 18179(Regier. Bl. S. 612) angegebenen Punkte Aufschluß geben muß. Zu diesen Anzeigen ist das von der Bekkerschen Hofbuchdruckerei in Darm— stadt zu beziehende Formular Nr. 286 zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen, wie bei der sofortigen Vorführung vor die verfolgenden Beamten der Staatsanwaltschaft kann von dieser schriftlichen Anzeige abgesehen werden, sofern nämlich die Protokollirung des Frevels durch diese Beamten ausdrücklich erfolgt. Bezüglich der Aufstellung der Feldrügeregister schärfen wir Ihnen ein: 1) Im Eingang der Register(auf der ersten inneren Seite) ist stets der entsprechende Raum freizulassen, damit die nach§ 8 der genannten Verordnung zunächst vorgeschriebenen Einträge der Ergebnisse der besonders verhandelten und der aus früheren Perioden über⸗ wiesenen Sachen erfolgen können. Es ist der§ 9 der Verordnung genau zu befolgen. Besondere Beachtung ist dem Umstande zu schenken, daß bei mehrfacher Verfehlung einer und derselben Person die betreffenden 3 2 5 5. Posten unmittelbar nach einander zum Eintrage gelangen. Der in§ 6 der Verordnung vorgesehenen periodischen Einsendung der Anzeigen entspricht es, wenn auch die Feldrügeregister selbst in der gleichen Periode einge⸗ 6 7 9 9 9 0 9 sandt werden. Es wird geklagt, daß die Anzeigen verspätet, namentlich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein— gesandt werden. Zur Verhütung dieses großen Mißstandes ist strenge darauf zu halten, daß die Anzeigen alsbald den Feldpolizeibeamten übermittelt und daß von diesen solche zu der vorgeschriebenen Zeit eingesandt werden. Erfolgen die Anzeigen erst einige Zeit nach der That und ist die Verjährung der Strafverfolgung zu befürchten, so hat der Lokalfeldpolizei— beamte dieselben alsbald und ohne den Einsendungstermin abzuwarten, den Amtsanwälten zur weiteren Veranlassung zu überreichen. Sie wollen sich hiernach bemessen. Dr. Boekmann. — p 5—— 22. 222 2 8 Z.......