1. Gießen, am 15. März 1886. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878 über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren. Gtoßhetsoglicht Freisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auch bei der diesmaligen Revision der Ueberwachungsbogen haben wir die Wahrnehmung gemacht, daß verschiedene Vorschriften der Instruction noch immer außer Acht gelassen worden sind. 0 Wir nehmen daher Veranlassung, Sie hierdurch noch besonders auf nachstehende Punkte aufmerksam zu machen: i 1. Der§ 11 der Instruction verpflichtet Sie, sich von dem Zustande der Wohnung, der Art der Verpflegung und Ernährung, der Behandlung und Erziehung durch zeitweilige Besuche Ueber⸗ zeugung zu verschaffen und darauf hinzuwirken, daß die Ortsgeistlichkeit freiwillig an der Ueber⸗ wachung der Pflegekinder sich betheilige. Da verhältnißmäßig wenig Einträge von Ortsgeistlichen in den Ueberwachungsbogen vollzogen worden sind, müssen wir annehmen, daß dieser Vorschrift nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird und empfehlen Ihnen daher nachdrücklichst f 1590 Beachtung, wobei wir auf unser Amtsblatt Nr 1 vom 27. März 1885, Absatz 2, Bezug nehmen. 2. Der§ 12 der Instruction weist Sie an, einen Arzt mit Ueberwachung zu beauftragen; Sie müssen es sich angelegen sein lassen, die wiederholte Einsichtnahme der Verhältnisse durch den⸗ selben zu controliren. 3. Jeder Zugang ist dem Kreisgesundheitsamte innerhalb vier Wochen nach Vorschrift des§ 9a der Instruction anzuzeigen. 4. Der§ 16 der Instruction schreibt genau vor, welches Verfahren beim Ableben eines Pflege⸗ i hat. Auch die in Bezug hierauf erlassenen Bestimmungen werden Ihnen eingeschärft. Indem wir die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß sowohl die vorstehenden Bestimmungen, als auch überhaupt die hier in Betracht kommenden Vorschriften für die Zukunft sorgfältiger als bisher gehand⸗ habt werden, behalten wir uns auch für dieses Jahr eine außerordentliche Revision der Ueberwachungs⸗ bogen vor. Dr. Boekmann.