Gießen, den 14. Juli getreffend: Das Verfahren in Feldrügesachen. Das Großherzogliche Attisant Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien bezw. die Ortspolizeibeamten. Die in unserem Amtsblatte vom 17. April l. J. Nr. 2 rubricirten Betreffs enthaltenen Weisungen sind von den wenigsten Großh. Bürgermeistereien bei Aufstellung der Rügenregister der III. Periode 1886 befolgt worden, insbesondere waren in den Registern nicht die beiden ersten inneren Seiten freigelassen, noch waren den Registern die von den Feldschützen auf vorgeschriebenes Formular niederzuschreibenden Anzeigen beigelegt worden. Wir schärfen Ihnen daher die in dem erwähnten Ausschreiben ertheilten Vorschriften, insbesondere die Beseitigung der vorstehend aufgeführten beiden Anstände bei der in Kürze zu bewerkstelligenden Aufstellung und Einsendung der Feldrügeregister der IV. Periode l. J., sowie für die Folge unter dem Anfügen ein, daß wir uns bei fernerem Nichtbefolg zu unangenehmen Maßregeln veranlaßt sehen müßten. Dr. Boekmann. 5.—— 3 S222 ͤͤ ðͤ V 2 AA ̃¶—— 2. ͤ v ¾˙•0⅜2: 7, 0⏑7;1,ix...