Gießen, den 5. Juli 1886. getreffend: Tilgung der Schafräude. Groößherjozlitze Kteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise die Ortspolizei— beamten des Kreises. Um das auf Grund der Reichsinstruction anzuordnende Verfahren zur Tilgung der Schafräude künftighin für die Schafbesitzer soviel als möglich zu erleichtern und dadurch zugleich darauf hinzuwirken, daß Ausbrüche dieser Seuche weniger verheimlicht werden, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 25. Juni l. J. bestimmt, daß die durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung des in§ 121 der Reichsinstruction vorgeschriebenen thierärztlichen Heilver— fahrens entstehenden Kosten, insoweit dieselben in Vergütungen des Kreisveterinärarztes bestehen, gleich den für thierärztliche Amtsverrichtungen bei Viehseuchen überhaupt erwachsenden Kosten (Art. 7 des Großherzoglichen Ausführungsgesetzes vom 13. Juli 1883, Regier. Bl. S. 85) aus der Staatskasse zu bestreiten sind. Um aber die Kreisveterinärärzte nicht allzusehr bei der Ausführung der erwähnten Maßregel zu belasten, braucht das Heilverfahren selbst, d. h. das Baden oder Waschen der Schafe, nicht unter unmittelbarer Aufsicht des Veterinärarztes zu geschehen, sondern es soll genügend sein, wenn in den betreffenden Orten geeignete Vertrauensmänner diese Beaufsichtigung übernehmen. Die Honorirung dieser Letzteren ist natürlich von den Schafbesitzern selbst zu bestreiten. Hiernach wird den Kreisveterinärärzten außer der Feststellung der Räudeausbrüche und deren Erlöschens nur noch anheim— fallen, die nöthigen Räudemittel, ihre Quantität sowie die Art ihrer Anwendung im Einzelfalle genau vorzuschreiben, was am besten schriftlich geschieht. Die unterm 11. Juli 1883(Regierungsblatt S. 83) erlassenen Taxbestimmungen finden nur noch in solchen Fällen Anwendung, in denen das Heilverfahren nicht auf polizeiliche Anordnung, sondern auf freiwilliges Anstehen der Schafbesitzer vorgenommen wird. Was die Verwerthung derjenigen Schafe betrifft, welche von Seiten der Besitzer wegen Aus⸗ bruchs der Räude abgeschafft werden sollen, so verweisen wir Sie auf den§ 126 der Reichsinstruction mit dem Bemerken, daß wir jede hiernach zulässige Erlaubniß zur Ausführung räudekranker Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung auf Austehen der Betheiligten ertheilen werden. In Fällen, in welchen beim Bekanntwerden eines Räudeausbruchs in einer Herde die Besitzer es vorziehen, die befallene Herde im Laufe des Jahres abzuschaffen, d. h. zum Schlachten zu verkaufen, werden wir auf Grund des§ 122 der Reichsinstruction letzter Absatz von der alsbaldigen Ausführung des Heilverfahrens absehen. Im Uebrigen aber wollen Sie Anordnung treffen, daß letzteres zu geeigneter Zeit(bald nach der Schur) vor— genommen wird. Vorstehendes Ausschreiben wollen Sie auf geeignete Weise zur Kenntniß der Interessenten bringen. Dr. Boekmann.