Giessen, den 1. December 1886. Betreffend: Die Concessionirung von Gast⸗ und Schankwirthschaften, sowie den Kleinhandel mit Brannt⸗ wein und Spiritus. Staßhetzoglighe Fttisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Ihnen nachstehend Abschrift der Allerhöchslen Verordnung vom 10. November 1886 und des Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. November 1886 mittheilen, weisen wir Sie hierdurch an 1) die um Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb nachsuchenden Personen künftig immer aufzufordern, ihr Gesuch näher zu begründen und darzuthun, daß ein Bedürfniß zur Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß vorliegt und deren Erklärung Ihrem Bericht beizuschließen, 2) den Gemeinderath vor Vorlage der Gesuche um Ertheilung der Erlaußniß zum Wirthschaftsbetrieb über die Frage gutächtlich zu hören, ob ein Bedürfniß zur Errichtung einer weiteren Wirthschaft vorliegt oder nicht. Das Gutachten des Gemeinderaths ist mit dem vorgeschriebenen Bericht eben⸗ falls einzusenden. Um die Bedürfnißfrage in jedem einzelnen Falle näher prüfen zu können, sehen wir Ihrem Bericht binnen 14 Tagen darüber entgegen, wie viele Personen in Ihren Gemeinden die Erlaubniß a) zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spirituosen am Stand oder über die Straße, b) zum Ausschänken von Wein, Obstwein, Bier oder anderen nicht unter a fallenden geistigen Getränken, c) zum Betriebe der Gastwirthschft erhalten haben und diese Gewerbe betreiben? Dr. Boekmann. Verordnung, den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreffend. Vom 10. November 1886. Lud WIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Auf Grund des§ 33 der Gewerbeordnung haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: § 1. Die Erlaubniß a. zum Ausschänken von Branntwein sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, b. zum Betriebe einer Gastwirthschaft sowie zum nicht bloß vorübergehenden Ausschänken von Wein, Bier oder anderen nicht unter a fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut(§ 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt wird, darf nur dann ertheilt werden, wenn ein Bedürfniß hierfür vorhanden undnachgewiesen ist(§ 33, Absatz 3 der Gewerbeordnung). ö 1 2. Als Kleinhändler mit Branntwein oder Spiritus im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen anzusehen, deren Branntwein⸗ oder Spiritus Verkauf sich auf Quantitäten unter 2 Liter erstreckt, sofern derselbe nicht in etiquettirten versiegelten Flaschen von mindestens einem halben Liter erfolgt. § 3. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 10. November 1886. (L. S.) LUDWIG. Finger. 1 N ö Betreffend: Wie oben. Darmstadt, am 19. November 1886. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz die Großherzoglichen Kreisämter. Durch die in Nummer 29 des Regierungsblattes publicirte Allerhöchste Verordnung vom 10. l. Mts. ist die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der darin erwähnten Gewerbe von dem Nachweise des vor⸗ handenen Bedürfnisses abhängig gemacht worden. Der um eine solche Erlaubniß Nachsuchende hat sein Gesuch zu begründen und darzuthun, daß ein Be⸗ dürfniß zur Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß vorliegt. Die Behörde braucht dem Gesuchsteller nicht nachzuweisen, daß das Bedürfniß nicht vorhanden sei. Die Entscheidung darüber, ob ein Bedürfniß vorhanden ist oder nicht, steht derjenigen Behörde zu, welche über die Ertheilung oder Verweigerung der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb selbst zu entscheiden hat. Es ist dies in erster Instanz der Kreisausschuß nach Artikel 48, III, 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1874. Vor der Entscheidung ist, dem Absatz 4 des§ 33 der Gewerbeordnung entsprechend, die Großherzogliche Bürger⸗ meisterei, bezw. der staatlich angestellte Großherzogliche Lokalpolizeibeamte und die Gemeindevertretung über die Frage, ob ein Bedürfniß vorliegt oder nicht, gutächtlich zu hören. Die entscheidenden Behörden werden nicht nur die Bedürfnisse der gesammten Einwohnerschaft und die Art, wie für deren Befriedigung im Ganzen gesorgt ist, sondern auch die besonderen Bedürfnisse einzelner Theile und Kreise derselben, die Anforderungen, welche der Fremdenverkehr verursacht und dergleichen in das Auge zu sassen haben. Beispielsweise würde in der Errichtung einer Wirthschaft für Ansprüche bestimmter Gesellschaftsklassen, einer Wirthschaft in größerer Nähe des Bahnhofs oder einer Wirthschaft für besondere Speisen und Getränke ein Bedürfniß erkannt werden können. Wird die Zäpferei am Stand uur vorübergehend(bei Messen oder Jahrmärkten, Volksfesten, s. g. Strauß wirthschaften—§ 67 der Gewerbeordnung und Art. 196 des Polizeistrafgesetzes—) betrieben, so ist die Genehmigung in jedem einzelnen Falle bei der Ortspolizeibehörde einzuholen. Einer Verhandlung über die Frage des vorliegenden Bedürfnisses bedarf es in solchen Fällen nicht.“ Finger. Köhler.