1 eee e Gießen, am 8. Juni 1885. getreffend: Die Anleitung zu der auf Grund der Landgemeindeordnung vorzunehmenden Wahl des Bürgermeisters, des Beigeordneten und des Gemeinderaths. Da 3 Großherzogliche Artisant hießen die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai l. J., betr. die Wahlen zur Vertretung der Gemeinden, Kreise und Provinzen(Regierungsblatt Nr. 12, Seite 95) bedingen einige Aenderungen der rubricirten Wahlanleitung. Indem wir dieselben nachstehend zu Ihrer Kenntniß bringen, beauftragen wir Sie, bei künftig vorkommenden Wahlen genau hierauf zu achten und namentlich für die Richtigstellung der Formularien zu dem Wahlprotokoll und zu den Anlagen desselben vor deren Gebrauch besorgt zu sein. Sie erhalten von gegenwärtigem Amtsblatt drei Exemplare; zwei sind für den Dienstgebrauch bestimmt und der Wahlanleitung beizulegen, das dritte ist der Sammlung der Amtsblätter einzuverleiben. 1. Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai l. J. erhält der§ 2 der Wahlanleitung folgende Fassung: Stimmfähig sind: 1) alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, 2) alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April des dem Rech⸗ nungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuer⸗ pflichtig sind. 2. Im 5 3 hat die Ziffer 5 künftig folgende Fassung: 5) mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als zwei Monate im Rück⸗ stande befinden. 3. Da nicht mehr die Zuziehuͤng zur Einkommensteuer, sondern die Communalsteuerpflicht Voraussetzung der Stimmfähigkeit ist, lautet der§ 8 der Anleitung künftig wie folgt: § 2. Die Liste der Stimmberechtigten ist in alphabetischer Ordnung aufzustellen und ist dabei mit der größten Sorgfalt zu verfahren, damit solche vollständig werde. Dieselbe ist demnächst als Anlage dem Wahl⸗ protokolle beizulegen. Die Liste der Stimmberechtigten ist vor der Offenlegung dem betreffenden Großherzoglichen Steuer— Commissariate mitzutheilen, damit dieses unter derselben bescheinige, daß sämmtliche in der Liste aufgeführten Personen vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind oder, wenn in der Gemeinde Umlagen nicht erhoben werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der Erhebung von Umlagen zur Communalsteuer in derselben zugezogen worden sein würden. 4. Ortsbürger, welche nicht in der Gemeinde wohnen, sind nicht mehr stimmfähig. Die Absätze 1 und 2 des§ 9 der Anleitung fallen daher weg. 5. Mit Rücksicht auf die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai l. J. wird der letzte Absatz des § 13 der Anleitung, wie folgt, geändert: Nur diejenigen Stimmfähigen sind als wahlberechtigt zu betrachten, welche in die festgestellte Liste aufgenommen und zur Zeit der Wahl mit Zahlung der Communalsteuer nicht länger als zwei Monate im Rückstande sind. .—————— 6. Die Art. 1—3 des Gesetzes vom 15. Mai l. J. bedingen nachstehenden veränderten Wortlaut des § 14 der Anleitung: § 14. Nach Feststellung der Liste der Stimmberechtigten hat der Bürgermeister diese Liste dem Gemeinde— 9 9 Einnehmer mit dem Ersuchen zuzustellen, die Namen derjenigen darin aufgeführten Personen, welche mit der Entrichtung der Communalsteuer sich länger als zwei Monate im Rückstande befinden, in der Spalte„Bemerk— ungen“ mit einem R.(Restant) in rother Tinte zu bezeichnen und ihr, nachdem solches geschehen, die Liste möglichst beschleunigt zurückzugeben. Damit nicht eine wiederholte Mittheilung der Liste der Stimmberech— tigten an den Gemeinde-Einnehmer wegen etwaiger Aenderung in der Person der Restanten nothwendig wird, ist darauf zu achten, daß die Liste möglichst kurz vor dem Wahltermin dem Gemeinde-Einnehmer zugestellt wird und der Eintrag der Restanten in dieselbe in dem nämlichen Monat erfolgt, in welchem die Wahl stattfindet. 7. Der§ 16 der Anleitung lautet künftig wie folgt: 16 Die Bekanntmachung über Tag und Stunde der Wahl des Gemeinderaths(Anlage C. des Wahl⸗ protokolls) darf nicht früher als nach der Feststellung der Liste der Stimmberechtigten(§ 13) erfolgen. In derselben ist ausdrücklich zu verkündigen, daß diejenigen, welche mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als zwei Monate im Rückstande befinden, zur Abstimmung nicht zugelassen werden, und daß daher alle Diejenigen, welche bis zum Tag, an welchem die Liste der Stimmberechtigten von dem Gemeinde-Einnehmer mit der Bezeichnung der Restanten versehen worden ist, länger als zwei Monate mit der Entrichtung von Communalsteuer im Rückstande waren, nur dann zur Abstimmung zugelassen werden können, wenn sie einen solchen Rückstand noch bis zur Wahl abführen, und daß solches geschehen, der Wahl— Commission durch Vorzeigung ihrer Steuerquittung nachweisen. 8. Im§ 3l der Anleitung ist hinter dem Wort„Einkommensteuerkapital“ einzuschalten„oder Kapital⸗ rentensteuerkapital“. Die von früher stehen gebliebene unrichtige Bezeichnung„Stadt“ ist in„Gemeinde“ zu ändern. In dem Formular zum Wahlprotokoll ist zu wahren, daß der erfolgte Nachweis der bezahlten Steuer⸗ schuld nunmehr nur durch Strich des Buchstabens R. in der Liste der Stimmberechtigten beurkundet wird. In das Verzeichniß der stimmberechtigten Ortsbürger und Einwohner sind nur noch 5 A. die in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger derselben, B. die in der Gemeinde wohnenden stimmberechtigten Nichtortsbürger aufzunehnen. 5 In der Spalte„Bemerkungen“ sind die Restanten vom Gemeinde-Einnehmer nur noch mit R. zu bezeichnen. Das Verzeichniß ist von dem Großh. Steuercommissariat mit folgender Bescheinigung zu versehen: „daß sämmtliche in vorstehendem Verzeichniß aufgeführten Personen seit dem 1. April 18.. in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind, bescheinigt 18 Großh. Steuercommissariat In Anlage C. zum Wahlprotokoll ist der dritte Absatz der sich an die eigentliche Bekanntmachung der 10 95 Stunde, Local) anschließenden Publication von Wahlvorschriften dahin zu ändern, daß es heißt: 8 Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche mit der Entrichtung der Commu⸗ nalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als zwei Monate im Rückstande befinden, zur Abstimmung nicht zugelassen werden und daß daher alle diejenigen, welche bis zum*) mit der Entrichtung von Communalsteuer länger als zwei Monate im Rückstande waren, nur dann zur Abstimmung zugelassen werden können, wenn sie einen solchen Rückstand noch bis zur Wahl abführen und, daß solches geschehen, der Wahlcommission durch Vorzeigung ihrer Steuerquittung nachweisen. Dr. Boekmann. 5) Hier ist das Datum des Tags anzugeben, an welchem die Liste der Stimmberechtigten(Anlage A.) von dem Gemeinde⸗Einnehmer mit der Bezeichnung der Restanten versehen worden ist. . 0— ü ³ͤÄ—ͥũ.;ßĩxẽbͥ— i'—— —ẽ——. —