2. . Gießen, am 26. November 1883. Betreffend: Die Verwendung von Tuffsteinen. Da 3 Großherzogliche Kreisant Gießen die Großh. Bürgermeistereien, bezw. Localpolizeibeamten des Kreises. Nach dem im Abdruck folgenden Ausschreiben wollen Sie sich bemessen. Dr. Boekmann. Zu Nr. M. J. 16073 u. 18805. Darmstadt, am 1. November 1883. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche 1 Ministerium des Innern und der Justiz 1 an ö die Großherzoglichen Kreisämter. 1 Nach§ 68 der zur allgemeinen Bauordnung erlassenen Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882 müssen Brandmauern von Bruch-, Back⸗ oder Lehmsteinen aufgeführt werden. Aufführung von Brandmauern aus sogenannten Tuffsteinen ist unzulässig und es empfiehlt sich auch nicht, eine Aenderung in dieser Beziehung herbeizuführen. Jene s. g. Tuffsteine sind ein auf künstlichem Wege erzeugtes Baumaterial, besitzen geringe Festigkeit und zweifelhafte Widerstandsfähigkeit gegen die Ein⸗ flüsse der Witterung und des Feuers. Aus diesen Gründen ist ihre Verwendung zu Brandmauern unzu⸗ lässig. Ausnahmen können höchstens für unbedeutende Nebengebäude gestattet werden und ist in jedem ein⸗ zelnen Falle unsere Entschließung einzuholen. Die Verwendung von sogenannten Tuffsteinen zu engen, s. g. russischen Schornsteinen ist unter den * im§ 64, 5, f. der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung angegebenen Bedingungen gestattet. 1 Diese Verwendbarkeit wollen wir dahin erweitern, daß auch enge Schornsteine mit quadratischem oder mit g 1 länglich rechteckigem Querschnitt unter Einhaltung der im 8 64, 5, b. gegebenen Vorschriften dann von soge— 11 nannten Tuffsteinen errichtet werden dürfen, wenn diese dazu ohne vorherige Bearbeitung mit dem Hammer 5 verwendet werden können. Auf Abänderung der bisher erbauten Schornsteine, welche den vorher ange nicht entsprechen, braucht nicht bestanden zu werden, insofern keine besonders feuergef bei denselben entdeckt werden. 5 Sie wollen sich hiernach bemessen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien entsprechend bedeuten. rk. führten Voraussetzungen ährlichen Baugebrechen de Beauelair.