4. Gießen, den 20. December 1883. Betreffend: Die Fahrbarmachung der Kreisstraßen bei Schneefall. Gtoßhetjogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachdem sich auf der Bürgermeister⸗Conferenz vom 13. Juli d. J. die versammelten Gemeindever⸗ treter übereinstimmend dahin ausgesprochen hatten, daß das Schneeräumen auf den Kreisstraßen zweckmäßig 11 nach wie vor durch die Gemeinden vollzogen und nöthigenfalls bezahlt werden solle, haben sich späterhin i ö einzelne Gemeindevorstände dieser— lediglich auf freiem Uebereinkommen beruhenden— Vereinbarung ent⸗ 0 zogen und den Ersatz der aufgewendeten Kosten aus der Kreiskasse reclamirt. Dies und der weitere Umstand, 5 daß in anderen Kreisen der Provinz die bezüglichen Kosten als ein Theil des Unterhaltungsaufwandes der f Kreisstraßen betrachtet und demnach von der Provinz(und damit auch unserem Kreis) mitgetragen werden, hat den Kreisausschuß, unter Zustimmung des Kreistages, veranlaßt, künftig auch für unseren Kreis die Kosten des Schneeräumens als einen Theil des Unterhaltungsaufwandes auf die Kreiskasse zu übernehmen. Da wir jedoch die Zweckmäßigkeit der Ausführung der ganzen Arbeit durch Sie namentlich bei solchen Schneefällen und Verwehungen, welche ein Massenaufgebot von Arbeitskräften erfordern, keineswegs verkennen, so haben wir die Bezirksbauaufseher und Straßenwarte dahin instruirt, daß nur in kleineren Fällen das Schneeschöpfen mit Anstellung einzelner Taglöhner durch die Straßenwarte allein veranlaßt werden soll: bei jedem größeren Bedarf von Arbeitskräften dagegen wollen Sie nach Ihrem Ermessen das erforder⸗ liche Aufgebot derselben— nöthigenfalls mit Androhung von Zwang in Gemäßheit des§ 360 pos. 10 des R. Str. Ges.— aber unter angemessener Entschädigung für den gemachten Zeitaufwand veranlassen; dabei soll die Ausführung der Arbeit, womöglich im Einvernehmen mit dem Straßenwart, gleichfalls durch Sie geleitet werden, während die Auszahlung des Lohnes auf Grund Ihrer Bescheinigung nur vorlagsweise aus der Gemeindekasse, endgiltig aber durch Vermittelung der Bezirksbauaufseher aus der Kreiskasse zu ge⸗ schehen hätte. Indem wir Ihnen als Anhaltspunkt für Bemessung des Lohnes einen Satz von 15—20 Pfennig pro Arbeitsstunde empfehlen, erwarten wir von Ihrer Gewissenhaftigkeit, daß Sie jeden unnützen Aufwand von Mitteln im Interesse des Kreises und seiner Gemeinden sorglichst vermeiden werden. Dr. Boekmann.