2. den⸗ häfts⸗ Gießen, am 17. Mai 1883. 5 Betreffend: Die Kosten, welche auf Grund des Reichshaushalts⸗Etats für 1883/84 den Gemeinden für Rücktransport dienst⸗ erden- unbrauchbarer Militärpersonen in die Heimath zu erstatten sind. gerten ernen. 1 der nit Das u der 8 5 6 Großherzogliche Kreisant Gießen an ö * die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. lichen 1 Das nachstehend abgedruckte Ministerial⸗-Amtsblatt Nr. 7 vom 2. Mai cr. erhalten Sie zur Kenntniß⸗ nahme und Nachachtung. Dr. Boekmann. . Zu Nr. M. J. 10490. Darmstadt, am 2. Mai 1883. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Wenn eine zum weiteren Dienst unbrauchbare Militärperson aus dem Militärlazareth entlassen werden muß und wegen gänzlicher Transportunfähigkeit auf Grund des§ 28 des Unterstützungswohnsitz— gesetzes vom 6. Juni 1870 an die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes, als an den Ortsarmenverband, überwiesen wird, so werden der Gemeinde, an welche die Ueberweisung stattgefunden hat und welche später den Transport des Ueberwiesenen an den zur Unterstützung verpflichteten Ortsarmenverband veranlaßt hat, die durch den Transport nothwendig entstandenen Kosten auf gehörig belegte, der zuständigen Militärinten— dantur vorzulegende Liquidation von der Militärbehörde aus Reichs-Militärfonds erstattet werden. Die Ueberweisung an die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes wird nur in den seltenen Fällen eintreten, in welchen die Ueberführung der aus den Militärlazarethen entlassenen Militärpersonen an den verpflichteten Ortsarmenverband ohne Nachtheil für deren Gesundheit nicht angängig ist, oder durch ander⸗ weite besondere Verhältnisse unthunlich gemacht wird. Sie wollen die Großherzoglichen Bürgermeistereien hiervon in Kenntniß setzen. 1 Star k. de Beauclair. 1 — c— ..... c „„———————T—T—T—T—T—T—T—T———— ———..