Gießen, am 12. Januar 1883. Betreffend: Die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen. Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise Lotalpolizeibeamten. Wegen Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 23. December 1882 Regier.⸗Bl. Nr. 26 die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Amtsblatt vom 27. v. Mts. Nr. 24 folgende Instruction ertheilt: 1) Zu den Destillaten des Petroleums und zu den aus Torf, Braunkohlen, Steinkohlen, Schieferkohlen und Kohlentheer bereiteten Oelen gehören namentlich Steinöl, Photogen, Luxoröl, Heliosöl, Cerosin, Schiefer⸗ öl, Solaröl, Kaiseröl, Sicherheitsöl, Benzin, Petroleumäther, Naphtha, Gasolin, Ligroin und andere. Auf alle diese Oele findet die Verordnung Anwendung. 2) Ausnahmen von der Regel des§. 2 der Verordnung dürfen nur aus sehr erheblichen Gründen und nur nach vorher bei Großherzoglichem Ministerium eingeholter Ermächtigung zuge⸗ lassen werden. Als solche Gründe können z. B. angesehen werden Störungen des Betriebs durch allzuweite Entfernung des Lagerraums und unverhältnißmäßige Kosten, welche aus der Einrichtung des Lagerraums außerhalb des Ortes erwachsen würden. Besonders schwer wiegende Gründe müssen vorhanden sein, wenn gestattet werden soll, größere Mengen als 100 Eg der leichter entflammbaren Mineralöle innerhalb der Ortschaften zu lagern und wird eine solche Erlaubniß in der Regel nur zu technischen Zwecken, z. B. im Interesse der Beseitigung von Störungen des Betriebs einer größeren Fabrik, zu ertheilen sein. Die Erlaubniß kann, je nach den Localitäten und Umständen, an weitere Bedingungen geknüpft werden Es kann erforderlich sein, daß bezüglich der Lagerräume noch größere Vorsichtsmaßregeln verlangt werden, als solche in F. 3 der Verordnung bereits vorgeschrieben sind und es kann deßhalb zweckmäßig sein, vorzuschreiben: a) daß die Lagerräume nur in feuerfesten unterirdischen Gewölben oder in massiven Speicherräumen bestehen dürfen; b) daß sie mindestens 30 bis 40 m von andern Baulichkeiten entfernt sein müssen; e) daß weder Holz, noch Eisenconstructionen, insbesondere keine hölzernen oder eisernen Säulen, Träger oder Balken, dabei zur Anwendung zu kommen haben; d) daß der Fußboden der Lagerräume nicht gepflastert sein darf, sondern mit einer Sandschicht bedeckt werden muß, oder daß in dem Lagerraum eine leicht verschließbare Senkgrube von ausreichender Größe an⸗ gelegt wird, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein angemessenes Gefälle hat; 5. e) daß die Thüren in den Lagerräumen 10 bis 12 em über dem Fußboden anzulegen sind und daß bis zu dieser Höhe eine 15 em starke steinerne Schwelle gelegt wird, welche das Ausfließen der Mineralöle verhindert; N 5 f daß die Fenster so eingerichtet werden müssen, daß von Außen Nichts hineingeworfen werden kann und daß die Fenster⸗ und Thüröffnungen mit eisernen oder auf der Innenseite mit starkem Eisenblech be— schlagenen Läden, welche sich von Außen öffnen und schließen lassen, versehen sind.„„ In den einzelnen Fällen muß je nach den Umständen bemessen werden, ob und welche dieser Bedingungen sich mehr oder weniger empfehlen. ä. 9 5 18 3) Durch den letzten Theil des ersten Satzes des§. 3 soll ausgedrückt werden, daß es nicht angängig ist, durch Zusammenrechnen verschiedener Arten von Mineralölen die gestattete Lagermenge zu überschreiten. F 4) Die nach dem letzten Satze des§. 3 der Verordnung mögliche Ausnahme wird namentlich von den⸗ jenigen Verkäufern gewünscht werden, welche keine gewölbten Keller besitzen oder in gemietheten Geschäfts⸗ localen wohnen. Die Erlaubniß wird an solche Verkäufer, da sie meistens nur kleinere Geschäfte haben, ertheilt werden können. Hierbei kann die Polizeibehörde Vorkehrungen vorschreiben, welche es möglich machen, die gelagerten Oele bei in der Hofraithe selbst oder in der Nachbarschaft ausbrechendem Brande möglichst rasch zu entfernen. 5) Bei Ertheilung der Erlaubniß zum Lagern der Mineralöle außerhalb der Ortschaften nach§. 4 der Verordnung muß die Polizeibehörde die Verhältnisse des einzelnen Falles in Erwägung ziehen. Es wird namentlich darauf ankommen, in welcher Menge die Mineralöle gelagert werden sollen, und wie weit der Lagerplatz von den Ortschaften, von Gebäuden oder Wäldern entfernt ist. 5 f Erlaubniß zur Anlage von Lagerräumen, welche vom Ende der bebauten oder zum Bebauen bestimmten Fläche des Ortes oder von bewohnten Gebäuden weniger als 100 m entfernt sind, wird nicht zu ertheilen sein. 6) Die nach dem zweiten Satze des F. 6 der Verordnung zulässige Erlaubniß wird dann ertheilt werden können, wenn in großen Geschäften besonders starker Verkauf Vorräthe von 25 und 50 kg rasch erschöpft. 7) Die den Polizeibehörden nach den Paragraphen 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung zustehenden Be— fugnisse werden in den Landgemeinden von den Großherzoglichen Kreisämtern ausgeübt. Sie wollen sich hiernach bemessen und uns in den vorbemerkten Fällen unter genauer Darlegung der Verhältnisse Vorlage machen. Im Falle der Nr. 2 oben werden wir die Entschließung Großherzoglichen Ministeriums einholen. Unser Amtsblatt vom 4. November 1868 Nr. 30 tritt hiermit außer Wirksamkeit. Dr. Boekmann. 8 **