—— 5 Gießen, am 30. October 1882. Betreffend: Die Verwaltung der Gemeindewaldungen. a Großherzogliche Freisant hießen die Großherzoglichen Zürgermeistereien und Gemeinde⸗Eiunehmer des Kreises. Durch Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Forst⸗ und Cameral⸗ verwaltung vom 5. d. Mts. Nr. 5 ist mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz(Amtsblatt Nr. 20) verfügt worden: 1) Das Wirthschaftsjahr der Forstverwaltung, vom 1. Oktober des einen bis 30. September des nächsten Jahres, welches bisher nur für einzelne Einnahme- und Ausgabe-Rubriken Geltung hatte, wird von dem laufenden Wirthschaftsjahr an, wie dieß mittelst Amtsblatts IV. von 1882 für die Großherzoglichen Domanialwaldungen geschehen ist, nunmehr auch für die Communalwaldungen auf sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Forstverwaltung ausgedehnt, w elche in den jähr— lichen Wirthschaftsplänen genehmigt worden sind. Wir machen noch besonders darauf aufmerksam, daß das Wirthschaftsjahr für die Communalwaldungen ¼ Jahr früher beginnt und ½ Jahr früher endigt, als das Rechnungsjahr, sodaß z. B. das jetzt begonnene Wirthschaftsjahr 188%(vom 1. Oktober 1882 bis 30. September 1883) sich auf das Rechnungsjahr 1888,(vom 1. April 1883 bis 31. März 1884) bezieht. 2) Der Termin für Einsendung der Auszüge aus den Wirthschaftsplänen an die Großherzog⸗ lichen Bürgermeistereien, welcher durch F. 1, III. der Instruction vom 15. Juni 1880 in den Landgemeinden auf den 1. Juli, in den Stadtgemeinden auf den 1. August festgesetzt war, wird sowohl für Stadt-, als Landgemeinden auf Ende August verlegt; wovon wir Sie hierdurch in Kenntniß setzen. Dr. Boekmann.