Gießen, am 28. November 1882. Betreffend: Handhabung der Baupolizei. Da 3 Stoß herzogliche Kreisant Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise Localpolizei⸗ beamten des Kreises. Die im Artikel 64 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881, Reg. Blatt S. 71 enthaltene Vorschrift, nach welcher polizeiliche Genehmigung erwirkt werden muß, bevor mit der Ausführung der in jenem Artikel bezeichneten Bauten begonnen werden darf, ist eine generelle und bezieht sich auf alle Bauten, insbesondere auch auf Hofbauten, auf staatliche Bauten und auf gemeinheitliche Bauten. In Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift auf die vorgenannten Bauten hat Großherzogliches Mini— sterium des Innern und der Justiz durch Amtsblatt vom 20. November l. J. Nr. 22 für den Geschäftsgang, welcher bei dem Nachsuchen um polizeiliche Genehmigung und bei der Ertheilung der letzteren einzuhalten ist, folgende Vorschriften ertheilt: 1) Handelt es sich um Hofbauten, welche zu Lasten der Großherzoglichen Civilliste ausgeführt werden, so wird die Großherzogliche Cabinets-Direction bei Hofbauten auf den ihr unterstellten Groß— herzoglichen Cabinetsgütern, Großherzogliches Hof marschallamt bei allen übrigen, zu Lasten der Großherzoglichen Civilliste ausgeführten Hofbauten in Landgemeinden das Großherzogliche Kreis— amt um eine Aeußerung darüber ersuchen, ob das Bauwesen zu polizeilichen Bedenken Veran— lassung gebe. Findet das Großherzogliche Kreisamt bei demselben kein Bedenken, so hat es die Acten mit dem Bemerken zu remittiren, daß die Ausführung des Bauwesens polizeilich nicht be— anstandet werde. 5 Dem Großherzoglichen Kreisamte werden die im Artikel 66 der allgemeinen Bauordnung und dem F. 85 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Pläne mitgetheilt werden. Die Ausführung des Bauwesens wird erst dann angeordnet werden, wenn bei dem voraus— gegangenen Benehmen mit der Polizeibehörde Anstände sich nicht ergeben haben. 2) Handelt es sich um Hofbauten, welche zu Lasten der Großherzoglichen Staatskasse ausgeführt werden, so wird der nämliche vorgezeichnete Geschäftsgang eingehalten werden. Nur werden die er⸗ wähnten Aufforderungen an das Großherzogliche Kreisamt von dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen oder dessen Abtheilung für Bauwesen ausgehen und an diese Behörden die Rück⸗ antworten durch das Großherzogliche Kreisamt geleitet werden. i i 3) Auch bei Staatsbauten wird der oben vorgeschriebene Geschäftsgang eingehalten werden. Die dort erwähnte Aufforderung an das Großherzogliche Kreisamt erläßt bei Staatsbauten das Re sso* t⸗ ministerium oder eine Abtheilung desselben oder die besonders beauftragte Verwaltungsbehörde. 4) Für gemeinheitliche Bauten ist in den Landgemeinden die polizeiliche Genehmigung des Großherzoglichen Kreisamtes zu erwirken. N. 25 Sie wollen sich nach dem Inhalt des gegenwärtigen Ausschreibens bemessen. Dr. Boekmann. ———— 22