3. Giesen, am 25. Februar 1882. Betreffend: Die Ueberversicherung von Mobilien. Sroßhetzoglithe Kreisant Gießen die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. ö Das nachstehende Ministerial-Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. 115 Wie am Schlusse bemerkt, haben Sie sich Ihren Berichten über Versicherungsanträge entsprechend zu äußern. 1 Dr. Boe k mann. Zu Nr. M. J. 1652. Darmstadt, am 20. Februar 1882. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz die Großherzoglichen Kreisämter. Nach den Bestimmungen des Reglements über das in Beziehung auf die Versicherung von Mobiliar⸗ gegenständen bei der Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft zu beobachtende Verfahren vom 19. April 1837, welches durch§. 7 der Verordnung betreffend„die Versicherung von Mobilien in Feuer⸗ versicherungsanstalten“ vom 11. December 1871 auf die Versicherungen bei sämmtlichen im Großherzogthum 11 zugelassenen Mobiliar-Feuerversicherungsanstalten für anwendbar erklärt worden ist, haben die Großherzog— 3 lichen Bürgermeistereien, sofern nach der ihnen obliegenden pflichtmäßigen Erwägung die in einem Versiche— 1 rungsantrage enthaltenen Werthbestimmungen zu hoch gegriffen sind, den Versicherungsantragenden hiervon alsbald in Kenntniß zu setzen und ihn zu befragen, ob er sie reduciren oder seine Zustimmung zu einer vor— zunehmenden Taxation ertheilen will, eventuell aber nach näherer Vorschrift des Reglements die Taxation zu veranlassen. Da Ueberversicherungen leicht Anlaß zu Brandstiftungen geben und daher so viel als thunlich fernzu⸗ halten sind, so beauftragen wir Sie, den Großherzoglichen Bürgermeistereien die ihnen obliegende Pflicht, . bei jedem Versicherungsantrag zu erwägen, ob die in dem Antrag enthaltenen Werthbestimmungen nach der 1 ihnen beiwohnenden oder k. H. durch Erkundigung oder Einsicht zu erwerbenden Kenntniß der Verhältnisse nicht über den wahren Werth der Gegenstände angegeben sind, in geeigneter Weise einzuschärfen und die— 0 selben anzuweisen, eventuell nach Maßgabe der Bestimmungen des oben erwähnten Reglements zu verfahren. Sie selbst wollen darauf achten, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien in den Berichten, mit welchen sie die Versicherungsanträge Ihnen vorzulegen haben, sich namentlich auch darüber äußern, daß sie die ihnen in der fraglichen Richtung obliegende Prüfung vorgenommen haben. i e e e Fuhr.