i Gießen, am 24. August 1882. Betreffend: Die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und Stiftungen. Großhetzoglicht Frtisant Gießen die Gemeinde⸗-Einnehmer und Rechner von Kirchen und Stiftungen. Die kürzlich im Regierungsblatte Seite 132 veröffentlichte Bekanntmachung vom 29. Juli l. J. erhalten Sie nachstehend in besonderem Abdrucke zur Nachachtung unter der Empfehlung, dieses Blatt in Ihre Instruction einheften zu wollen. Die hier in Betracht kommenden Artikel des Verjährungsgesetzes vom 19. März 1853(Regierungs- blatt Seite 117) folgen ebenfalls im Abdrucke hierunter. * O 92 J. V. Dr. Hoffmann, Regierungsrath. Bekanntmachung, die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde⸗Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und 8 Stiftungen betreffend. Nachdem in Betreff der Zulassung der Posteinlieferungsscheine als Belege an Stelle von Quittungen im Gemeinde- und Kirchenrechnungswesen folgender Zusatz zu dem§ 82 der Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer vom 4. December 1877, beziehungsweise zu dem§ 71a der Instruction zur Ge— schäftsführung der Rechner von Kirchen, Stiftungen und Schulen vom 18. September 1835: Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mark, welche nach gesetzlichen Bestimmungen inner— halb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden beschlossen worden ist, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 29. Juli 1882. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. In Vertretung: Knorr. Köhler. Minn i Die Klagen 1) der Vorsteher von Erziehungsanstalten wegen des für die Zöglinge zu zahlenden Jahrgeldes; 2) der Lehrer und Meister der Wissenschaften und Künste auf Zahlung der Gebühren für ertheilten Unterricht; 3) der Lehrherrn wegen des für die Lehrlinge zu entrichtenden Lehrgeldes verjähren in zwei Jahren. Art. 14. Die Klagen 1) der Aerzte, Wundärzte, Barbiere, Hebammen und Apotheker aus Forderungen für ihre Dienst— leistungen und Lieferungen; 2) der Künstler, Handwerker und sonstigen Gewerbsleute auf Zahlung ihrer Lieferungen und ihres Arbeitslohns, so wie der ihnen gebührenden Vergütungen; 3) der Geometer, Feldgeschwornen, Bürgermeister, Ortsgerichts-Vorsteher und anderer in öffentlichen Functionen stehenden Personen auf Zahlung ihrer Gebühren; 4) der Kauf⸗ und Handelsleute auf Zahlung der Waaren, die von Nichtkaufleuten, oder von solchen Kaufleuten, die nicht denselben Handel treiben, bei ihnen aufgenommen worden sind; endlich 5) die Klagen aus allen Händeln mit Vieh, Frucht und sonstigen Landesproducten verjähren in zwei Jahren.