9. —— Gießen, am 12. Juli 1882. Betreffend: Die Ertheilung des Consenses zur Zerstückelung einzelner Grundstücke, Waldungen und Hofraithen. Da s Großhetzogliche Kteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. In Folge Weisung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz schärfen wir Ihnen den Befolg unseres Amtsblattes vom 22. December 1846 Nr. 25. ein, wonach zur Vertheilung von Waldungen die Genehmigung der Forstbehörde erforderlich ist. Sie wollen etwaige Privat⸗ waldbesitzer Ihrer Gemeinden hiernach mit dem Bemerken bedeuten, daß die Großherzoglichen Oberförstereien und Forstämter angewiesen sind, über die Zweckmäßigkeit beabsichtigter Waldtheilungen den Interessenten Auskunft zu ertheilen, weshalb den Waldbesitzern empfohlen werde, sich in solchen Fällen zunächst mit der Forstbehörde zu benehmen. Dr. Boekmann. — 8.—— 7 N 7 3—— 8 5 2 2 2 r—.. TT 3 2.