55 4. —— Gießen, am 8. März 1882. Betreffend: Die Verordnung wegen Ausführung der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881. D a 8 Grofherzogliche kteisant Gießen die Großh. Bürgermeistereien und Localpolizeibeamten des Kreises. Das im Abdruck folgende Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit. DD ie e e e e e( 3. —— Zu Nr. M. J. 1990. Darmstadt, am 1. Februar 1882. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Bei Handhabung der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 Regierungsblatt S. 71 und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, Regierungsblatt S. 29 sind nachstehende Grundsätze in Anwendung zu bringen: 1) Zu F. 50 der Verordnung: Die dort erwähnte Abweichung von der Regel kann auch in widerruflicher Weise gestattet werden, wenn die Umstände des Falles dieß räthlich machen. Liegen solche Thore oder Thüren an einer Staatsstraße, so hat die Polizeiverwaltungsbehörde oder die mit den baupolizeilichen Befugnissen derselben ausgestattete Behörde von der ertheilten Erlaubniß oder getroffenen Anordnung das betreffende Kreisbauamt in Kenntniß zu setzen. 2) Zu Artikel 42 der allgemeinen Bauordnung: Nach Lage, Umfang und Bestimmung eines Gebäudes wird dessen Ausführung, insoweit die Bestim⸗ mungen des Artikels 38 nicht entgegenstehen, ganz in Holz z. B. nicht zu beanstanden sein bei Gartenhäuschen, Schwein⸗ oder Geflügelställen, Abtritten, sowie bei einfachen Nebengebäuden, vorausgesetzt, daß dieselben keine Feuerungsanlagen enthalten und nicht zur Aufbewahrung von Stroh, Futter und anderen leicht brenn— baren Stoffen dienen. 3) Zu F. 81 der Verordnung: Die specielle technische Ueberwachung eines Bauwesens(Artikel 63, Schlußsatz, der allgemeinen Bau⸗ ordnung) ist nur bei größeren oder schwierigeren Bauausführungen, namentlich gewerblichen Etablissements mit complicirten oder ungewöhnlichen Einrichtungen, gerechtfertigt, und dabei nach Artikel 63, Schlußsatz, der allgemeinen Bauordnung zu verfahren. 4) Zu F. 82 Absatz 2 der Verordnung: Wenn die staatliche Localpolizeibehörde den Stadtbaumeister als technischen Beirath requiriren will, wird sie sich in der Regel dazu der Vermittelung der Großherzoglichen Bürgermeisterei bedienen. Sie wollen sich hiernach bemessen und den staatlichen Localpolizeibehörden und Bürgermeistereien, welchen die Ertheilung der Baubescheide und die Ausübung der damit zusammenhängenden Functionen übertragen worden ist, zur Nachachtung davon Kenntniß geben. f v. Seda weck de Beauclair.