8. —— Gießen, am 4. Juli 1882. Betreffend: Statistische Nachweisungen über Versicherung von Immobilien gegen Brandschaden. Da s Grofhetzoglicht Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die für die Abschätzung von Gebäuden bestellten Erperten des Kreises. Zum Zwecke statistischer Nachweisungen, welche vom Großherzoglichen Ministerium angeordnet worden sind, 5 künftig in den Brandversicherungsdeclarationen und in den Gebäude-Abgangsverzeichnissen Folgendes anzugeben: 1) hinsichtlich des Zugangs von Gebäuden: ob das neue Gebäude an einer Stelle, wo bisher noch kein Gebäude gestanden, aufgeführt(ganz neu erbaut)— oder ob dasselbe an der Stelle eines abgebrochenen, abgebrannten p. p. Gebäudes errichtet worden ist(Ersatzbau); 2) hinsichtlich des Abgangs von Gebäuden: ob dieser durch Abbruch, durch Feuer, durch Wasser oder durch andere Ereignisse erfolgt ist. Sie wollen hiernach verfahren, und bemerken wir, daß im Uebrigen, wie seither, die in dem Ministerial⸗ Ausschreiben Nr. 5 vom 15. Februar 1865 wegen des Verfahrens bezüglich der Versicherung der Gebäude bei der Landes⸗Brandversicherungsanstalt enthaltenen Vorschriften zu beobachten sind. Dr. Boekmann. —ñ —. — ——