5. Gießen, am 28. März 1881. Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Gtoßherzoglicht Kreisent Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, bezw. die Localpolizeibeamten. Vom 1. April l. J. an ist bezüglich der Abwehr und der Unterdrückung von Viehseuchen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880(siehe Reichsgesetzblatt von 1880 S. 153) und der Ausführungsverordnung vom 12. März l. J.(siehe Regierungsblatt von 1881 S. 11) zu verfahren. Außerdem hat Gr. Ministerium des Innern und der Justiz durch Ausschreiben vom 18. l. Mts.(ge— druckte Sammlung Nr. 4) noch Folgendes verfügt: F. 1. Von allen gemäß der§§. 9 und 10 des Reichsgesetzes erfolgten Anzeigen von Seuchenausbruch und Seuchengefahr haben die Ortspolizeibehörden alsbald dem Kreisamte Mittheilung zu machen und dabei die von ihnen getroffenen Anordnungen anzuzeigen. Das Kreisamt wird alsdann prüfen, ob den bestehenden Vorschriften gehörig nachgekommen ist, und bei sich ergebenden Anständen die geeignete Remedur eintreten lassen, auch nöthigenfalls, insbesondere aber immer dann, wenn die ausgebrochene Seuche auf mehrere Orte verbreitet ist, die erforderlichen Anordnungen selbst treffen(§. 1 Abs. 2 der Verordnung). §. 2. Das Kreisamt hat, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen nach der Verordnung unsere Genehmigung einzuholen ist, uns berichtliche Anzeige zu machen, wenn die Tödtung eines oder mehrerer Thiere angeordnet worden ist, für welche Entschädigung geleistet werden muß. Dem Bericht ist jedesmal die Schätzungsurkunde beizufügen. Wenn für die, einer geregelten veterinärpolizei lichen Schlachthäuser auf Grund des F. 56 Abs. 2 des Reichsgesetzes strengere die in§. 56 Abs. 1 bezeichneten, ausnahmsweise angeordnet werden sollen, so Genehmigung einzuholen. F. 3. Folgende Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibehörden werden der Großherzoglichen Verordnung vom 12. d. M. hiermit der Polizeiverwaltungsbehör lichen Kreisämtern) ausschließlich überwiesen: 1) die durch die Instruction vorgeschriebenen Publicatione Erlöschen von Seuchen; 2) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur ausnahmsweisen Thieren, im Falle des§. 9, und zur Oeffnung von Kadavern durch ande ärzte, im Falle des F. 10 der Instruction; 3) die polizeiliche Gestattung der mindestens dreimonatlichen Absperrung eines der Tollwuth verdäch— tigen Hundes, anstatt sofortiger Tödtung, gemäß§. 19 Abs. 3 der Instruction; 4) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Wechsel des Standorts(Gehöfts) von Thieren, be⸗ züglich deren der Verdacht der Ansteckung mit Wuthgift vorliegt, im Falle des F. 25 der Instruction; 5) die Benachrichtigungen des General⸗-Kommando's, in den Fällen des F. 36 Satz 1 der Instruction: 6) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Benutzung von Pferden außerhalb der Feldmark (Gemarkung), im Falle des F. 49 Her Instruction; 7) die Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zum Schlachten oder zur Verbringung von Rindvieh in andere Stallungen beziehentlich Gehöfte, sowie zum Weidegang, in den Fällen des F. 75 der Justruction; 8) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ueberführung von Thieren in andere Stallungen, zum Gebrauch solcher bei der Feldarbeit und zum Weidegang derselben, in den Fällen des F. 80 Ziffer 1, 2 und 3 der Instruction; 5 e 9) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Einführung von gesundem Rindvieh in ein Lungen— seuchen⸗Gehöft,§. 82 der Instruction; lichen Controle unterstellten Schlachtviehhöfe oder öffent⸗ Absperrungsmaßregeln, als ist hierzu unsere vorgängige auf Grund des F. 1 Abs. 2 de(den Großherzog— n im Kreisblatt über den Ausbruch und das Ausführung von lebenden oder todten re Personen, als approbirte Thier⸗ — . ˙wa—k— 5 1 ——— 5 10) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Weiterbeförderung von Thieren auf Eisenbahnen, im Falle des F. 85 Abs. 2 der Instruction; a. 11) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ausführung von der Ansteckung an Lungenseuche verdächtigem Rindvieh, gemäß F. 86 Ziffer 1 und 2 der Instruction; n a 12) die Verlängerung der dreimonatlichen Frist zur Ausführung des Heilverfahrens bei räudekranken Schafheerden, im Falle des F. 122 Abs. 3 der Instruction; 8 13) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ausführung der zu einer räudekranken Heerde ge⸗ hörigen Schafe behufs sofortiger Abschlachtung gemäß§. 126 Ziffer 1 und 2 der Instruction. U. 4. Bei der Abschlachtung von Thieren, welche von einem wuthkranken oder einem wuthverdächtigen Thiere gebissen sind(§. 23 der Instruction), ist jedesmal der Kreisveterinärarzt zuzuziehen. F. 5. Die Tödtung von seuchekranken Thieren hat, wenn dieselbe nicht auf dem Seuchengehöfte vor⸗ genommen wird, auf dem Wasenplatz zu geschehen(vergl.§. 39 der Instruction). N §. 6. Im Falle des Schlußsatzes des F. 62 der Instruction hat die Localpolizeibehörde jedesmal das Gutachten des Kreisveterinärarztes über die anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen einzuholen. 7. Die Entfernung und Unterpflügung des Mistes von rotzkranken oder rotzverdächtigen Thieren hat durch Rindviehgespanne zu geschehen. 5 1 8 Ingleichen sind zur Abfuhr und Unterpflügung des Mistes von lungenseuchekrankem Rindvieh in der Regel nur Pferdegespanne zu benutzen.(Vergl. Anweisung zum Desinfectionsverfahren F. 8). g F. 8. Die Verzeichnisse der wegen Lungenseuche unter Beobachtung gestellten Rindviehbestände gemäß F. 75 der Instruckivn sind auch fortan nach dem nachstehend abgedruckten Formular A. aufzustellen. §. 9. Die Maßregeln gegen die Verbreitung der Trichinenkrankheit der Schweine und die Uebertragung derselben auf Menschen sind bei Erlaß des Reichs-Viehseuchengesetzes für mehr gesundheitspoli⸗ zeilicher, als veterinärpolizeilicher Natur erachtet und deshalb dort nicht berührt worden. Es bleiben hier⸗ nach für das Großherzogthum die seither bestehenden einschlägigen Bestimmungen in Kraft, welche dahin lauten: a) Ist durch die mikroskopische Untersuchung ein Schwein trichinös befunden worden, so ist der Bestand, aus welchem dasselbe stammt, möglichst zu ermitteln und sind sämmtliche Schweine, welche mit jenem in der— selben Pflege und Fütterung gestanden, unter polizeiliche Beobachtung oder unter Stallsperre zu stellen. b) Sämmtliche Schweine, bei welchen hiernach sich der Verdacht auf Trichinose ergibt, dürfen ohne besondere kreisamtliche Erlaubniß nicht geschlachtet werden, und ist für den Fall des Schlachtens die mikro⸗ skopische Untersuchung immer anzuordnen; trichinöse Stücke sind unschädlich zu beseitigen. Selbstverständlich bleibt auch die auf der Instruction für Fleischbeschauer beruhende besondere Verpflichtung derselben zur Anzeige bei Fällen von Trichinose aufrechterhalten. ö Wegen der Rinderpest verweisen wir Sie auf das besondere Reichsgesetz vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt von 1869 S. 105, die Instruction vom 9. Juni 1873(Reichsgesetzblatt von 1873. S. 147), das Gesetz vom 21. Mai 1878(Reichsgesetzblatt von 1878 S. 95) und das Ihnen nach unserem Ausschreiben vom 23. l. Mts., Anzeiger Nr. 75, mitgetheilte Heftchen, enthaltend eine Zusammenstellung aller zu beobachtenden Vorschriften. Sie wollen hiernach verfahren. Dr. Voekmann. Grundliste über den Rindviehstand in„im Kreise„ aufgestellt behufs der Controlirung während der herrschenden Lungenseuche unter dem Rindvieh. 2 Gesunde Kranke a —— 8 1 . 2 5 25= Namen der Eigenthümer. 5 35 Bemerkungen. 2 2 S e .— 8— 7. S Eÿͥf Stück. 1116 Johannes Mai V — 8— 8..—— 8 5. 2 1 e 1 Andreas Müller Be d