18. —— Gießen, am 26. November 1881. Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23, Juni 1880 wegen Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und der dazu erlassenen Instruction, insbesondere bezüglich Handhabung der Hundesperre. Gtißherzoglithe Eteisant Gießen die Großherzoglichen gürgermeistereien und Ortspolizeibeamten. U Reichskanzlers theilen wir Ihnen in Folge Weisung G Die nachstehende Note des vom 6. October l. J. zu Nr. M. d. J. 19278 zu steriums des Innern und der Justiz Dr. Boe kmann. Abschrift. Varzin, den 1. September 1881. Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.) Von verschiedenen Seiten sind über polizeiliche Anordnungen, welche a und Unterdrückung der Viehseuchen(Reichsgesetzblatt S 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr der dazu vom Bundesrathe erlassenen Instruction(Centralblatt de 1881 S der Hundesperre getroffen worden sind, Beschwerden an mich gelangt. g die Auslegung, welche das bezeichnete Gesetz in der Ausführung f desselben nicht überall entspricht. Einzelne Polizeibehörden haben die Anordnung getroffen, innerhalb des Sperrbezirks freiumherlaufend getroffen werden, laufen polizeilich eingefangen oder ob sie n schied, ob dieselben bei dem freien Umher gesehen, demnächst aber von ihren Besitzern wieder an sich genommen waren. In Fällen der letzteren Art zur sofortigen Tödtung polizeilich abgeholt worden. sind die Hunde aus den Behausungen ihrer Besitzer Dieses Verfahren überschreitet die den Polizeibehörd Befugnisse. Einen Zwang zur Tödtung von Hunden enthält d dasselbe in§. 38 die polizeiliche Anordnung der Tödtung u mung darüber, ob und in welchem Umfange von dieser Bef diskretionären Ermessen der Polizeibehörden. Immerhin kö all anordnen, wenn Hunde der Vorschrift des§. 38 zuwider frei umherlaufend be eine nachträgliche Abholung und Tödtung von Hunden, welche in Freiheit ge schon wieder eingesperrt worden sind, bietet der Inhalt des Reichsgesetzes ebensowenig einen ö dafür, daß unter dem Begriffe„frei umherlaufend“ auch solche Hunde verstanden werden, 9 geschlossenen Räumen, wie Höfen, Gärten, Treppen und Korridore freie Umherlaufen von Hunden in bewohnten und zugänglichen Zimmer setzes fallen. Dem Reiche und seiner Gesetzgebung kann sonach Strenge, welche durch das Reichsgesetz unter Umständen gestattet i nter Umständen für zulässig. roßherzoglichen Mini⸗ Ihrem Bemessen mit. uf Grund des Reichsgesetzes vom eite 153) und eite 37) über die Handhabung Danach gewinnt es den Anschein, daß gefunden hat, dem Sinn und den Absichten daß alle Hunde, welche während der Sperrzeit sofort zu tödten sind, und zwar ohne Unter⸗ ur frei umherlaufend en durch das Gesetz vom 23. Juni 1880 beigelegten as Reichsgesetz überhaupt nicht, vielmehr erklärt Die Bestim⸗ ugniß Gebrauch zu machen ist, unterliegt dem nnen aber auch diese die Tödtung nur für den troffen werden. Für sehen, aber von ihren Herrn Anhalt, wie welche sich in n befinden. Andernfalls müßte sogar das n unter dieselbe Wirkung des Ge⸗ die Verantwortlichkeit für Anwendung derjenigen äußersten st, nicht zugewiesen und das Maß dieser 988———— 8 Strenge, soweit es nicht sachlich nothwendig erscheint, kann erhobenen Klagen gegenüber nicht durch auf den formalen Zwang des Reichsgesetzes gerechtfertigt werden. Ebensowenig vermag das Gesetz da zu gewähren, wo die zu seiner Ausführung erlassenen Anordnungen sich mit dem Gesetze selbst Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Annahme ausgeschlossen, daß beim Erlasse der Ausführungsvorschriften es die Absicht des Bundesraths gewesen sei, die vom Gesetze im öffentlichen Interesse gestatteten Eingriffe in Privatrechte zu erweitern. In der Voraussetzung, daß das Großherzogliche Staatsministerium Sich mit meiner vorstehend erör⸗ terten Auffassung in Uebereinstimmung befindet, beehre ich mich Hochdemselben die weitere Veranlassung mit dem Bemerken ganz ergebenst anheimzustellen, daß die dem Gesetze nicht entsprechende Praxis einzelner Polizei⸗ behörden auf einer mißverständlichen Auslegung des F. 20 Abs. 6 der Instruction vom 1224. Februar 1881 (Centralblatt S. 37) zu beruhen scheint. Ohne in dieser Beziehung Zweifel zu hegen, beabsichtige ich doch dem Bundesrathe nach seinem Wieder⸗ zusammentreten eine Vorlage zum Zwecke der Verhütung analoger Mißverständnisse zugehen zu lassen. Bezugnahme einen Schutz nicht decken. Der Reichskanzler. gez. p. Biz m a r eck. An das Großh. Hess. Staatsministerium in Darmstadt. N. A. d. J. Nr. 10501 1. 9 Nr. 25 kasse Grund des U blatt