12. —— Gießen, am 15. August 1881. Betreffend: Die Liquidationen über Vorschüsse an einberufene Heerespflichlige. Da 8 roßhetzoglithe Kreisant Gießen die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz Nr. 12 vom 6. c. theilen wir Ihnen mit Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 15 vom 3. Juli 1877 zur Kenntniß⸗ nahme unter der Auflage mit, 1 Exemplar davon an den Gemeinde-Einnehmer zur Nachachtung abzugeben. o Dr. Hoffmann, Regierungsrath. 12. Zu Nr. M. J. 16996. Darmstadt, am 6. August 1881. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches hat den Wunsch ausgesprochen, daß von den Gemeindekassen zu den Liquidationen über an einberufene Heerespflichtige vorschußweise gezahlte Beträge das mit der Ver— fügung des Königlich Preußischen Kriegsministerums vom 18. November 1868(Armee-Verordnungsbl. für 1868 S. 227) gegebene Schema ebenmäßig angewendet werden möge. Wir sehen uns daher veranlaßt, Ihnen das erwähnte Schema in nachstehendem Abdruck unter der Empfehlung mitzutheilen, durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien die Gemeinde-Einnehmer anweisen zu lassen, vorkommenden Falls die fraglichen Liquidationen nach diesem Schema statt nach dem in Anlage E. zu unserem Ausschreiben vom 1. Juli 1868 z. Nr. M. d. J. 7632(Amtsblatt Nr. 7. von 1868) bezeich— neten Schema aufzustellen. v. Starck. Rautenbusch. 8 ten Bataillons der von der Gemeindekasse zu Landwehr-Regiments, weise gezahlten Beträge. Nachweisung Kreises eee, e an einberufene Heerespflichtige vorschuß⸗ zur Anrechnung visirt. den (Unterschrift des zahlenden Gemeinde-Einnehmers.) revidirt und festgestellt und wird mit(geschrieben Großherzogliches Kreisamt Mark 8 Entfer⸗ a Marschver⸗ 1 N„ 5 Datum Gul dere e nung. Meilengeld.] pflegung. Quittung 8 der Truppen⸗ 7 Betrag. Betrag. 5 g Quartier E 16 der e„ oder„ 8 rufung. 8 85 5 Garnison. 85 85 J 8 8 Empfänger. 5 8 8.8 Wee 94 „ 1 1 5 1 0 „ 1 Daß obige Summe von(geschrieben Mark Pfennig) an die genannten Leute wirklich gezahlt worden ist und daß dieselben durch Namens-Unter⸗ schrift, resp. als des Schreibens unkundig durch Unterkreuzung eigenhändig quittirt haben, wird hierdurch bescheinigt. N. N., den Vorstehende Nachweisung ist nach den diesseitigen Listen, den Entfernungen und in calculo Pfennig) 1 1