———— 7 5 8. Zu Nr. M. J. 6660. Darmstadt, am 13. April 1881. Betreffend: Die amtliche Thätigkeit der bei Vorbereitung der öffentlichen Klage mitwirkenden Behörden und Beamten. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz Sektion für Zustizverwaltung an die Großherzoglichen Staatsanwaltschaften, Amtsgerichte und Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft. . sich aus den seitherigen Erfahrungen ergeben hat, daß die amtliche Thätigkeit der bei Vorbereitung der öffentlichen Klage zur Mitwirkung berufenen Behörden und Beamten noch viel— fach der erforderlichen Uebereinstimmung und des nothwendigen Ineinandergreifens der einzelnen Amtshandlungen entbehrt, überdieß aber die in vielen Fällen vermeidbare gleichzeitige amtliche Thätigkeit verschiedener Behörden und Beamten einen unverhältnißmäßigen Kostenaufwand herbei— führt, finden wir uns veranlaßt, nachstehende Anordnungen zu treffen: J. Die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft haben unter sorgfältiger Beobachtung der in den§§. 8— 13 der Dienstvorschriften für die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 1880 gegebenen Anweisungen von den zu ihrer Kenntniß gelangenden strafbaren Handlungen in allen Fällen dem Amtsanwalte beziehungsweise, wenn die Sache nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder Amtsgerichte gehört(vergl.§. 8 der Dienstvorschriften), der Staats- anwaltschaft des Landgerichts Anzeige zu erstatten. Ist Gefahr im Verzuge vorhanden(F. 10 der Dienstvorschriften), dann haben die Hülfsbeamten außer der Anzeige an den Amtsanwalt beziehungsweise Staatsanwalt, und zwar gleichzeitig, eine weitere Anzeige an das zuständige Amtsgericht zu erstatten. Diese doppelte Anzeigeerstattung ist namentlich auch in solchen Fällen geboten, in welchen, wie z. B. bei Bränden, die schleunige Vornahme eines richterlichen Augenscheins veranlaßt ist, oder die Gefahr beziehungsweise Befürchtung des nahen Todes einer zu vernehmenden Person als be⸗ gründet erscheint. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes ge— storben sei oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, Beides unter Umständen, J 1 welche nicht den Verdacht der strafbaren Handlung eines Dritten begründen, dann ist die Anzeige entweder an die Sta atsanwaltschaft des Landgerichts oder an das Amtsgericht des Bezirkes zu richten, in welchem sich der Leichnam befindet. In der Regel wird es sich übrigens empfehlen, die Anzeige bei dem Amtsgerichte zu erstatten, welches in den meisten Fällen die schneller erreichbare Behörde sein wird. Wenn dagegen Staatsanwaltschaft und Amts⸗ gericht an demsel ben Orte ihren Sitz haben, dann ist die Anzeige stets nur an die Staatsanwaltschaft zu richten.(§. 13 der Dienstvorschriften). In allen Fällen, in welchen eine doppelte Anzeige(an die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht) erstattet wird, haben die Hülfsbeamten am Schlusse der Anzeige an die eine Behörde ausdrücklich zu erwähnen, daß auch der an deren Behörde Anzeige erstattet wor— den sei. a Ueberdieß ist bei solchen Ereignissen, die, wie z. B. Brände, nicht natürlicher Tod ꝛc., auch ohne strafbare Handlung eines Dritten eintreten können, in der Anzeige immer besonders anzu⸗ führen, ob und welche Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung, sowie ob und welche Verdachtsgründe gegen eine bestimmte Person vorliegen beziehungsweise welche Beweis⸗ mittel vorhanden sind(§. 6 der Dienstvorschriften). II. Für die Amtsgerichte empfiehlt es sich, wenn sie nach Maßgabe des§. 163 der Deutschen Strafprozeßordnung die erforderlichen Amtshandlungen vornehmen, die Sta atsan⸗ waltschaft sofort, geeigneten Falles telegraphisch, von ihrem Einschreiten in Kenntniß zu setzen und derselben thunlichst bald mitzutheilen, ob Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege oder nicht. Dieß gilt namentlich auch bei Bränden. III. Die Staatsanwaltschaft wird sich in Fällen, in welchen das Amtsgericht auf Grund der§§. 157 und 163 der Strafprozeßordnung einschreitet, einer gleich zeitig mitwirkenden Thätigkeit regelsweise enthalten können, wenn nicht der Verdacht einer verübten strafbaren Handlung oder sonstige besondere Gründe zu einem gleichzeitigen Einschreiten der Staatsanwaltschaft Veranlassung geben, in welchem Falle die Staatsanwaltschaft dem Amtsgerichte desfallsige Nachricht alsbald zugehen la ssen wird. Dies gilt, abgesehen von den sogenannten tra⸗ gischen Fällen, namentlich auch bei Bränden. In solchen Fällen, in welchen der Sitz der Staats⸗ anwaltschaft und des Amtsgerichts sich an einem Orte befindet, ist die Staatsanwaltschaft in erster Linie zur Vornahme der erforderlichen Amtshandlung berufen. v. Starck. v. Bechtold.