5 16. —— Gießen, am 4. November 1881. Betreffend: Die Ueberwachung der Viehmärkte durch beamtete Thierärzte. Großhetzogliche Frtisant Gießen die Großherzoglichen gürgermeistereien des reists. Nachstehend erhalten Sie Abdruck eines von Großherzoglichem Ministerium erlassenen Ausschreibens zur Nachachtung in vorkommenden Fällen. DB ehm n n 19. —— Zu Nr. M. J. 20109. Darmstadt, am 14. October 1881. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz die Großherzoglichen Kreisämter. Um vorkommenden Mißverständnissen bezüglich der Ausführung des F. 17 des Reichs-Seuchengesetzes bezw. des F. 14 der Großherzoglichen Ausführungsverordnung vom 12. März l. J. vorzubeugen, sehen wir uns veranlaßt das Nachstehende zu bestimmen: Die Kreisveterinärärzte haben auf allen Vieh⸗ und Pferdemärkten und zwar vom Beginne des Marktes id ihre Aufmerksamkeit auf sämmtliche angetriebene Thiere Seuche verdächtig, so ist dasselbe einer eingehenden Unter⸗ an bis zu dessen Beendigung anwesend zu sein ur t ꝛc. Ermittelungen anzustellen. Das weitere Ver⸗ zu richten. Erscheint ein Thier nur entfernt einer suchung zu unterziehen und sind bezüglich seiner Herkunf fahren wird sich nach F. 17 des Reichagesetzes und F. 12 ff. der Reichsinstruction richten. Die Erledigung von Privatgeschäften während des Marktes ist dem überwachenden Kreisveterinärarzte nur insoweit gestattet, als dadurch die Beaufsichtigung des Marktes nicht beeinträchtigt wird. Da nach F. 14 der Großherzoglichen Ausführungsve aber die Gemeinde als solcher angesehen werden muß, so h veterinärarzt zu honoriren, und steht es derselben frei, durch ein zu erhebendes Standgeld sich Deckung hierfür zu verschaffen, unstatthaft aber erscheint es, daß der den Markt überwachende Thierarzt bei den ein⸗ zelnen Besitzern der angetriebenen Th polizeilichen Interesse vorgenommene iere für Ueberwachung des Marktes oder Untersuchungen selbst Gebühren erhebt. rordnung vom 12. März l. J. die Kosten für die thierärztliche Ueberwachung der Viehmärkte dem Unternehmer zur Last fallen, bei allen öffentlichen Märkten at auch in solchen Fällen die Gemeinde den Kreis— für auf demselben im veterinär⸗ ' ̃——ͤij ———— 2—— ——— — Die Höhe der den Kreisveterinärärzten für Ueberwachung der einzelnen Viehmärkte zukommenden Ver⸗ gütungen hat sich einerseits nach der Reiseentfernung, andererseits nach der Dauer des Geschäfts zu richten und können die entsprechenden Sätze von der Gemeindevertretung, eventuell von dem Markteomite mit dem Kreisveterinärarzte vereinbart werden. In Fällen, in welchen eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt, ist uns Vorlage zu machen. Wird von dem Kreisamt auf Grund des F. 17 des Reichsgesetzes und des F. 4 der Großherzoglichen Ausführungsverordnung die Beaufsichtigung einzelner feilgebotener Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellter männlicher Zuchtthiere ꝛc. angeordnet, so fallen die dem Kreisveterinärarzt hierfür erwachsenden Gebühren den einzelnen Unternehmern bezw. den Besitzern zur Last und können von denselben nach vorheriger Vereinbarung bezw. nach erfolgter Feststellung der Gebühren, an den Kreisveterinärarzt entrichtet werden. % ee Fuhr.