6. —— Gießen, am 24. August 1880. Betreffend: Die unschädliche Beseitigung von Thiercadavern, sowie die Anlage und den Betrieb von Abdeckereien. Dea 8 toßherzogliche Freisant Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehend theilen wir Ihnen einen Auszug aus einem Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz mit dem Auftrage mit, hiernach erforderlichen Falles für Anlage vorschriftsmäßiger Wasenplätze, Anstellung von Wasenmeistern und eventuell auch Beschaffung geeigneter Wagen oder Karren für denselben Sorge zu tragen. Wir bemerken dabei, daß ein von der weiter hierunter abgedruckten„Instruction für die Wasen— meister“ auch noch besondere Abdrücke besitzen, von welchen Ihnen auf Wunsch Exemplare zur Behändigung an die Wasenmeister mitgetheilt werden können.. . Dr. Hoffmann, Regierungsrath. Auszug. §. 1. Jede Gemeinde hat für sich allein oder gemeinschaftlich mit benachbarten Gemeinden für Anlegung eines entsprechenden Wasenplatzes Sorge zu tragen und eine passende unbescholtene Persönlich— keit als Wasenmeister zu bestellen.. Es ist darauf hinzuwirken, daß da, wo es die Lage der Orte möglich macht, immer mehrere Gemeinden sich zur Anlage eines gemeinsamen Wasenplatzes und zur Annahme eines Wasenmeisters vereinigen. § 2. Bezüglich der Wasenplätze ist darauf zu halten, daß dieselben mindestens 200 Meter von bewohnten Gebäuden, Brunnen, Quellen oder fließenden Wässern, und mindestens 100 Meter von öffent⸗ lichen Verkehrsstraßen entfernt sind. Bei Neuanlage eines solchen ist die kreisamtliche Genehmigung einzuholen. Wasenplätze, welche nicht schon vermöge ihrer Lage von jedem Verkehr mit Hausthieren abgeschieden sind, müssen eingefriedigt werden. § 3. Die von den Ortsvorständen angestellten Wasenmeister haben die sich aus den bestehenden Gesetzen und Verordnungen(vergl. insbesondere§ 10 der Verordnung vom 8. November 1837, Regierungs— blatt Seite 469) ergebenden Functionen zu erfüllen und unterliegen bei Verfehlungen der an letztgedachter Stelle angedrohten Disciplinarbestrafung. Dieselben sind auf die hierunter abgedruckle Instruction kreisamtlich zu verpflichten. Dasselbe hat zu geschehen mit denjenigen vom Wasenmeister angenommenen Gehülfen, welche in dessen Verhinderung beziehungsweise ohne Beisein desselben in seine Functionen eintreten sollen, sowie mit dem etwa von der Polizeiverwaltungsbehörde in Gemäßheit der Artikel 299 und 300 des P. St. G. mit den Geschäften des Wasenmeisters beauftragten Stellvertreter. Hirten sollen als Wasenmeister keine Verwendung finden. Die Bestellung und Verpflichtung von Wasenmeistern ist im Kreisblatte zu veröf hat zu geschehen, wenn eine Ernennung zurückgezogen wird. § 4. Die Höhe der in Gemäßheit des§ 9 der angeführten Verordnung von den betreffenden Eigenthümern zu leistenden und nöthigenfalls aus der Gemeindekasse vorlagsweise zu entrichtenden Vergütungen für das Abledern und Verscharren von Thiercadavern(wovon der Wasenmeister, wenn jene Verrichtungen fentlichen; dasselbe 1————.——— —————— —— —— 3 8 . 1 . . 1 5 * N . . . N *. g * N 1 von den Eigenthümern in Gemäßheit des§ 4 der Verordnung und beziehungsweise des Art. 303 des Polizeistrafgesetzes selbst vorgenommen werden, nach§ 4 eit. ein Dritttheil zu beziehen hat) soll ein für allemal durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien mit den betreffenden Wasenmeistern nach Lage der Verhältnisse der einzelnen Gemeinden vereinbart werden.(§ 3 der Verordnung.) Wird nicht durch vertragsmäßiges Abkommen von dem Wasenmeister der zum Transporte der Thier⸗ cadaver geeignete Wagen oder Karren(Art. 300 des P. St. G.) gestellt, so ist dafür zu sorgen, daß von der Gemeinde ein solcher beschafft werde.(§ 2 der Verordnung.) Das zum Wegbringen der Cadaver gefallener oder getödteter Thiere nöthige Gespann kann der Eigenthümer stellen, die Gemeinde ist jedoch, falls derselbe ein solches Gespann nicht beschaffen kann oder will, enplatz auf Kosten des Eigenthümers besorgen zu lassen. N verpflichtet, das Wegbringen der Cadaver auf den Waf Zu diesem Zwecke ist in jeder Gemeinde das Fahren der Cadaver an den Wenigstnehmenden zu versteigern. § 5. Der Eigenthümer eines Thiercadavers darf(nach Art. 301, 303, 304 P. St. G.) nur die Haut, Haare, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen zurückbehalten, und zwar auch dieß nur in dem Fall, wenn das Thier nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden ist. Die Verwerthung aller anderen Theile von gefallenen oder getödteten Thieren, sowie, im Falle ein Thier in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden ist, die Verwerthung überhaupt aller Theile desselben(hier also einschließlich der Haut, Haare u. s. w.) darf— unbeschadet der Be⸗ stimmungen in der Fleischbeschauerordnung vom 10. April l. J.(Regierungsblatt Seite 37) über Verwendung von finnigen und trichinösen Schweinen oder Fleischwaaren zu technischen Zwecken— nur von solchen Personen vorgenommen werden, welche nach Maßgabe der§§ 16 bis 25 der deutschen Gewerbeordnung(Bundes- gesetzblatt von 1869 Seite 245) die Concession zu einem Abdeckereibetriebe erworben haben. Da übrigens in Artikel 301 bis 304 des Polizeistrafgesetzes bestimmt ist, daß der Eigenthümer eines gefallenen oder getödteten Thieres alle diejenigen Theile desselben, welche er nach dem Vorstehenden nicht selbst zu behalten befugt ist, an Niemanden sonst, als an einen Wasenmeister, überliefern darf, so kann im Großherzogthum auch nur ein Wasenmeister das erforderliche Material zum Betrieb einer Abdeckerei erlangen, beziehungsweise es muß derjenige, welcher die Concession zum Betriebe einer Abdeckerei erwerben will, zugleich Wasenmeister werden, also von den betreffenden Gemeinden als Wasenmeister angestellt und kreisamtlich ver⸗ pflichtet werden. Dabei ist darauf zu sehen, daß nur solche Personen zum Behufe des Betriebs einer Ab⸗ deckerei als Wasenmeister bestellt und verpflichtet werden, welche vermöge ihres guten Rufes eine genügende Garantie dafür bieten, daß sie die ihnen überlieferten Thiercadaver nur auf diejenige Art verwerthen, welche in der ihnen zu ertheilenden Abdeckerei-Gewerbsconcession vorgeschrieben wird. Diejenigen Personen, welche um die Genehmigung zum Betriebe einer Abdeckerei nachsuchen, sind darauf hinzuweisen, daß die Fortdauer einer solchen Concession, wenn solche ertheilt wird, zwar an sich nach Maßgabe des§ 25 der Gewerbeordnung zu beurtheilen ist, daß aber— wegen der angeführten Bestimmungen unseres Polizeistrafgesetzes— die thatsächliche Möglichkeit eines Betriebs immer davon abhängen werde, daß der Geschäftsinhaber zugleich Wasenmeister sei. ö 85§. 6. Thiercadaver können von den Eigenthümern auch an andere als für ihre Gemeinde bestellte Wasenmeister abgegeben werden, vorausgesetzt, daß ihre Beseitigung ordnungsmäßig erfolgt. . S 7. Da durch die Verwerthung der Thiercadaver einestheils die Erhaltung eines nicht unbedeuten⸗ den Theiles des Nationalvermögens bezweckt wird, anderntheils aber auch die Unschädlichmachung der Cadaver in Abdeckereien eine weit gründlichere ist, als durch das Verscharren derselben, so sind solche Anlagen möglichst zu fördern. a Fs. Das Verfahren bei der Ertheilung einer Concession zum Betriebe einer Abdeckerei ist in der zur Ausführung der deutschen Gewerbeordnung für das Großherzogthum Hessen erlassenen Verordnung vom 1. November 1869, Regierungsblatt Seite 865, und durch Artikel 48, III, pos. 12 der Kreisordnung geregelt. Instruction für die Wasenmeister. 1 e e ee oder mehrere Gemeinden ein Wasenmeister ernannt worden, so ist derselbe verpflichtet, allen von Angehörigen der betreffenden Gemeinden an ihn gelangenden Aufforderungen, welche sich auf den Wasenmeisterdienst beziehen, bereitwilligst Folge zu leisten. Stun Kran on in 5 Vel falle habe auf ord n krank mach einen beter vorge § 2. Der Wasenmeister hat das Vieh, dessen Verenden ihm angezeigt worden, innerhalb zwei Stunden aus der Stallung auf den Wasenplatz abzuholen. Wenn dasselbe in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden ist, so muß er es mit allen seinen Theilen verscharren, sofern nicht von dem Sanitätsbeamten besondere Erlaubniß zum Abledern ertheilt worden ist. War dasselbe nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet, so hat der Wasenmeister das Abledern und Verscharren dem Eigenthümer selbst auf dessen Verlangen zu überlassen und dabei zugegen zu bleiben, oder, falls jenes der Eigenthümer nicht thun will, es selbst vorzunehmen. Inwieweit solchen Wasenmeistern, welche zugleich die Concession zu einem Abdeckereibetriebe erlangt haben, statt des Verscharrens eine mindestens gleich wirksame Beseitigung und Zerstörung der Thiercadaver auf andere Weise gestattet ist, wird durch den Inhalt der Concessionsurkunde bestimmt. § 3. Die Wasenmeister haben sich genaue Kenntniß der für ihren Dienst erheblichen Gesetze, Ver— ordnungen und Ausschreiben anzueignen und streng darnach zu verfahren. § 4. Die Wasenmeister sind verpflichtet, sobald sie von dem Ausbruche einer ansteckenden Thier— krankheit oder von dem Verdachte einer solchen Kenntniß erhalten, der Ortspolizeibehörde die Anzeige zu machen und, wenn sie Erscheinungen, die den Ausbruch einer ansteckenden Krankheit vermuthen lassen, bei einem in ihren Besitz gelangten Thiere oder Cadaver wahrnehmen, letzteres bis zum Eintreffen des Kreis— veterinärarztes der Art zu verwahren oder verwahren zu lassen, daß einer Verbreitung der Krankheit dadurch vorgebeugt wird. . 0 ö 0 1— 2 ————— — 5„„ — 2 2 SS S — 2— S=== 2 5 55 SS SS Se S ————. ‚—.. — —. ̃ ̃