7. Gießen, am 19. November 1880. Betr.: Die Auszahlung der Werth⸗ und Schadensersatzgelder von Forst⸗ und Feldstrafen. Da s Gtoßherzoglicht Kreisant Gießen die Großh. Bürgermeistereien, Markvorstände, Gemeinde-Einnehmer und Markrechner. Das nachstehend abgedruckte Ministerial-Amtsblatt lassen wir Ihnen zur Kenntnißnahme zugehen. Dr. Boekmann. 16. —— Zu Nr. M. J. 23315. Darmstadt, am 12. November 1880. Betreffend: Die Auszahlung der Werth- und Schadensersatzgelder von Forst⸗ und Feldstrafen. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Durch unser Ausschreiben vom 29. Juli 1873(Amtsblatt Nr. 20) ist in Bezug auf die Aus— zahlung der Werth- und Schadensersatzgelder von Feldstrafen durch die Gemeindeeinnehmer bestimmt worden, daß die Großherzoglichen Rentämter nicht nur in dem Falle, wenn Werth- und Schadensersatzgelder an die Grundbesitzer einer Gemeinde abzuliefern sind, der betreffenden Bürgermeisterei Mittheilung zu machen haben, sondern dieser auch dann, wenn keine Baar-Eingänge in einer Feldstrafperiode vorgekommen sind, eine dem Gemeindeeinnehmer zuzustellende Bescheinigung ubersenden sollen. In letzterem Falle ist indessen, da die Großherzogliche Ober-Rechnungskammer die erforderliche Controle durch Vergleichung der Zahlungslisten der Feldstrafrechnung des betreffenden Rentamts eintreten lassen wird, eine besondere urkundliche Bescheinigung für die Nichtvereinnahmung von Werth- und Schadensersatzgeldern in der Gemeinderechnung nicht geboten; und da die Uebersendung derartiger Bescheinigungen an die Bürgermeistereien dem Staate eine nicht un— bedeutende Porto-⸗Ausgabe verursacht, so wird für die Folge davon abgesehen werden, während im Uebrigen die Bestimmungen des allegirten Ausschreibens aufrecht erhalten bleiben. Sie wollen die Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer hiernach bedeuten. a. Köhler. —— 1— ä 2 ——— 2—= — 5 2. 2 J ꝑꝑꝗP)̃ ⁵̃ñfiß¼¼!!¼Tr!!!Tß!d...f.. ĩðͤ 3—— 5 2— c . x ³˙-m ⅛ V-wn ¼u—