Gießen, am 29. Januar 1879. Betreffend: Gesetz vom 25. Juni 1868 über Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes; hier Nachweisung über die Belegungsfähigkeit der einzelnen Ortschaften im Großherzogthum. D a 38 Großherzogliche Kteisaut a Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Artises. Großherzogliches Ministerium des Innern hat eine Revision der früher wegen der Belegungsfähigkeit der einzelnen Ortschaften erhobenen Nachweisungen angeordnet und beauftragen wir Sie deßhalb, die in dem nachstehenden Schema enthaltenen Fragen zu beantworten und uns das Schema binnen 4 Wochen ein⸗ zusenden. Sie haben sich dabei folgende Punkte gegenwärtig zu halten: Die Ermittelung der Belegungsfähigkeit auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1868(Nr. 37 des Regierungs⸗Blatts) hat überhaupt nur für den Friedenszustand stattzufinden d. h. so lange das Gesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen nicht zur Anwendung kommt.— Im Frieden wird das Quartier in der Regel nur auf Märschen und bei den Uebungen zusammengezogener Truppentheile— selten also im Winter— in Anspruch genommen. Dabei ist es aber nothwendig, die Truppen in einem gewissen be⸗ schränkten Bezirke zusammenzuhalten, damit die Kräfte von Mann und Pferd durch den Marsch bis zum Uebungsterrain und zurück, bezw. durch die seitliche Entfernung von der Hauptmarschlinie nicht übermäßig in Anspruch genommen werden. Trotz dieser vom militärischen Gesichtspunkte aus erforderlichen thunlichsten Concentrirung der Truppen wird die Militärbehörde, schon im Interesse der guten Unterbringung der Sol⸗ daten, die Einquartirung ohne Nöthigung nicht über die billige Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinaus in Anspruch nehmen, wie sich solche aus der Einwohnerzahl, der Zahl und Art der vorhandenen Räumlichkeiten, der factischen Ausnutzung der letzteren für die Zwecke der Bewohner, ihrer Wohlhabenheit ꝛc. ergibt. Wo einmal ausnahmsweise Verhältnisse, z. B. die Zusammenziehung zahlreicher Truppen bei ganz großen Uebungen (Corps⸗Manövern), oder die unvorhergesehene Aufhebung eines Biwaks wegen allzuschlechter Witterung, die Unterbringung der Truppen unter Dach und Fach innerhalb der Marschleistungsfähigkeit von Mann und Pferd nöthig machen, und deßwegen auf die normale Belegungsfähigkeit keine Rücksicht genommen t und wird sie werden kann, hat die Truppe sich räumlich mit dem zu begnügen, was zu leisten möglich is dann stets ohne Verpflegung durch den Quartierwirth einquartiert werden. Für die Regel wird aber die Belegungsfähigkeit resp. die Möglichkeit der Einquartirung mit Ver⸗ pflegung in's Auge zu fassen sein, wie denn auch diese anerkannter Maßen für beide Theile, Soldaten und Quartierwirthe, weniger lästige Einquartierungsart in den letzten Jahren mit den Gemeindevorständen stets vereinbart worden ist. Die Erhebungen haben daher auch nicht wie früher die Belegungsfähigkeit in doppelter Hinsicht festzustellen, je nachdem nämlich mit oder ohne Verpflegung einquartiert werden soll; sondern sie haben allein die Belegungsfähigkeit bei Verpflegung im Quartier zu berücksichtigen. In Betreff der Verpflegung ist aber folgendes in Betracht zu ziehen: Die Officiere haben sich im Allgemeinen selbst zu verpflegen; wollen sie auf Märschen mit Verpfle⸗ gung einquartiert sein, so haben sie gegen Entrichtung des doppelten Betrags für die Mannschaft sich mit der Kost des Wirthes zu begnügen, welcher Modus indeß selten gewählt wird. Für die Mannschaft, d. h. Unteroffiziere und Gemeine, wird auf Märschen d. h. für die Marsch- und Ruhetage die durch Reichs⸗ gesetz festgesetzte Entschädigung gewährt, welche beispielsweise im Jahre 1879 für die volle Tageskost 80 Pf. pro Kopf und Tag beträgt. Im Cantonnement d. h. für alle diejenigen Tage, welche nicht Marsch— oder Ruhetage sind, wird nach den neuesten Bestimmungen nicht mehr wie bisher die kleine, sondern die große Victualien⸗Portion gewährt; wonach z. B. in 1878 über 60 Pfennige pro Kopf und Tag Vergütung ge— leistet werden konnte, während noch in 1877 die Vergütung für die kleine Portion nur 46 Pfennige betrug. ne Verpflegung der Pferde d. h. die Lieferung der Fourage für dieselben, wird bestimmungsmäßig pon den Gemeinden nur auf Märschen und da in Anspruch genommen, wo weniger als 25 Pferde in einem Orte liegen. Hiernach werden dies der Regel nach nur die wenigen bei den Stäben der Truppen zu Fuß be⸗ N findlichen Pferde sein, während auf Märschen für stärkere Einquartierung der Truppen zu Pferde und in ö Cantonnirungen immer die Intendantur die Fourage durch Lieferanten zu beschaffen hat, wenn die Gemeinde 0 es nicht vorzieht freiwillig die Fourage gegen zu bedingende Preise zu liefern.— Was die Unterbringung 3 der Pferde betrifft, so ist zu beachten, daß hierfür nicht immer Ställe erforderlich sind, sondern daß unter N Umständen, und da es sich zumeist nur um die gute Jahreszeit handelt, zu diesem Zwecke ganz wohl auch ö Scheunentennen und sonstige bedeckte Räume benutzt werden können, wenn andere eben nicht vorhanden sind. v. Starck. 4 * v. Gagern. N 0 5— g 8 Zahl der Grad Tiehstand ee 5 Namen er Orte. 2 2 — 5 55 der*— — bet E 85 in den Gebäuden Wohl⸗ 2 2 8 2 5 P f er d e. a 15 — 2 Ge⸗ f— E 2 2 f 7 2 Or 8 Per ohn⸗ habenheit.— 2— 2 1 ande 2 85 Orte.— bäude. 7 755 wanne. 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