Gießen, den 24. Juni 1879. Betreffend: Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874, insbesondere die Abhaltung der Impftermine. Da 8 Gtoßheroglicht Frtisant Gießen n die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Seiter; der Impfärzte sind zahlreiche Beschwerden darüber eingelaufen, daß bei den Impf- und Revisionsterminen für die Pflichtigen der Erstimpfung ein Vertreter des Gemeindevorstands nicht gegenwärtig gewesen sei, trotzdem ordnungsmäßige Benachrichtigung über die Abhaltung der Termine stattgefunden habe. Zufolge Auftrags Großherzoglichen Ministeriums machen wir Sie auf die genaue Befolgung der Be— stimmung in§ 4 der Instruction vom 30. April 1875(Regierungs-Blatt Nr. 25) mit dem Bemerken auf— merksam, daß wenn durch das Nichterscheinen eines Vertreters des Gemeindevorstands— als welcher der Polizeidiener nicht betrachtet werden kann— etwa ein neuer Termin angesetzt werden müßte, dessen Kosten unter Umständen dem Säumigen zur Last gesetzt werden würden. Dr. Boekmann. Betre S——— — Se 2=— — 3 5—. 2 1 3 2 — EEE K. ß e 3 2. —.—— .