Gießen, am 14. Juni 1879. Betreffend: Wanderlager und Waarenauctionen Das Grofherzogliche Kreisant Gießen die Großh. Zürgermeistereien des Kreises und die Großh. Polizeiverwaltung Gießen. beschlos Nac Mittheilung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz hat der Bundesrath eschlossen: 1) Es seien die Wanderlager— unter welche im weiteren Sinne, als eine bestimmte Form dieser Art von Geschäftsbetrieb, auch die Waarenauctionen fallen— als ein Gewerbebetrieb im Umher⸗ ziehen zu behandeln und zu denselben der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohnorts des Unternehmers und außer dem Meß⸗ und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte(Laden, Magazin, Zimmer, Schlff und dergl.) aus vorübergehend Waaren feilgeboten werden, wobei die Anzeige von der Eröffnung eines stehenden Gewerbe⸗ betriebs nach§ 14 der Gewerbeordnung nicht als ein Moment anzusehen sei, welches der Beur— theilung, ob ein Unternehmen thatsächlich als Wanderlager anzusehen sei, präsudicirt; 2) es sei, soweit thunlich, der Erlaß von Polizeiverordnungen herbeizuführen, nach welchen Inhaber von Wanderlagern a. öffentliche Ankündigungen ihrer Waaren nur unter dem in ihrem Legitimationsschein auf geführten Namen mit Hinzufügung des Wohnorts erlassen dürfen, und b. verpflichtet sind, einen ihren Namen und Wohyort in deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für Jedermann sichtbaren Stelle anzubringen. Wir empfehlen Ihnen hiernach bei Prüfung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb als Wanderlager zu behandeln ist,(vergleiche unser Amtsblatt Nr. 9 vom 4. Juli 1878) sich von den unter 1 bezeichneten Erwä⸗ gungen leiten zu lassen, damit alle als Wanderlager anzusehenden Geschäftsbetriebe auch zu der durch das Gesetz vom 1. Juli vorigen Jahres eingeführten Steuer herangezogen werden. Falls daher auch ein Unternehmer seinen Betrieb auf Grund des§ 14 der Gewerbe-Ordnung als einen„stehenden Betrieb“ bei der Bürgermeisterei anmeldet, so ist gleichwohl zu prüfen, ob die thatsaͤchlichen Verhältnisse und die ganze Art und Weise des Betriebs dieser Anmeldung entsprechen und demnach die Grün— dung einer wirklichen gewerblichen„Niederlassung“ vorliegt, oder ob der Geschäftsbetrieb nicht doch den Charakter eines Wanderlagers an sich trägt. In Zweifelsfällen wird es darauf ankommen, ob die Unternehmung für den Ort, an welchem sie betrieben wird, im Handelsregister des zuständigen Handelsgerichts als Handelsnieder⸗ lassung eingetragen ist, oder nicht.— Zugleich weisen wir Sie an, darüber zu wachen, daß die sub a und b bezeichneten Verpflichtungen durch die betreffenden Gewerbtreibenden erfüllt werden. Dr. Boekmann. Bett ——— e eee ee e * 22— 5. 8 3 g