9. —— Gießen, am 11. December 1879. Betreffend: Die Reinigung der Schornsteine. D a 3 Stoß herzogliche Krtisant hießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, sowie an die Groß⸗ herzogliche Polizeiverwaltung Gießen und den Großherzoglichen Polizei⸗ Commissär zu Arnsburg. Die nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. d. M. theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. f Wo sich Schornsteinfeger befinden, ist solchen ein Exemplar dieses Ausschreibens zu behändigen. Dr. Boekmann. Darmstadt, am 2. December 1879. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Zu Nr. M. J. 18780. Es haben sich Zweifel darüber erhoben, ob das in S. 12 und 13 des Regulatives vom 26. Januar 1875, die Reinigung der Schornsteine betreffend, vorgeschriebene Ausbrennen der engen, s. g. russischen Schornsteine mit den in§. 6 ff. des Regulatives festgesetzten regelmäßigen Fegungen zu verbinden oder un⸗ abhängig von den letzteren und außer denselben noch besonders vorzunehmen sei. Wir sehen uns daher zu der Bestimmung veranlaßt, daß die erstere Auslegung die richtige und dem⸗ gemäß das Ausbrennen der russischen Schornsteine stets mit einer der regelmäßigen Reinigungen zugleich vorzunehmen ist. „Sta c. getr 1 der dem 0 5 Re 13 — 2