Gießen, den 9. Juli 1879. Betreffend: Die Ausführung des Art. 1 des Gesetzes vom 10. September 1878 betreffend die Landes⸗Brandversicherungs-Anstalt. Großherzogliche Krtisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zur Ausführung des Art. 1 des rubricirten Gesetzes verlangt Großherzogliches Ministerium zu er— fahren, ob sich dermalen im Großherzogthum Personen vorfinden, welche in Folge ihrer Theilnahme an den Löschanstalten verunglückt sind, oder ob Hinterbliebene solcher Verunglückten vorhanden sind, eventuell wie viele Personen von jeder dieser beiden Kategorien, und welche davon in unterstützungsbedürftigen Verhält⸗ nissen leben. Sie wollen alsbald berichten, ob sich in ihren Gemeinden derartige Personen befinden und bejahenden Falls sich zugleich über die persönlichen Verhältnisse, Bedürftigkeit und Würdigkeit derselben äußern. Es bezieht sich dies auch auf die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und ist deßhalb, wo solche ⸗bestehen, bei den Vorständen derselben darüber von Ihnen Erkundigung einzuziehen. 5 Dr. Boekmann. bezeid und Zähle der 2 * 17 ——— SS ã ĩ———— 5— N———— T ——— 2q„ü„ ĩðͤ ͤ ͤᷣ ᷣ̃⁵ͤ?ü ß! ͤ ß 2223 ͤ KV 2 8 8.——— 2222 ˙ P ͤ;Kb—GThh“h:: — p ĩͤ ß ¼.———