* c e e ee, ee eee eee e 7. —— Gießen, am 28. detember 1877. Betreffend: Den Schulunterricht der Militärkinder. 5 Die Großherzogliche f G teis-Sthul⸗Connission Gießen die S nerd des Kreises. 5 Sie erhalten nachstehend zur Kenntnißnahme und Nachachtung die von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium erlassenen neuen Vorschriften über den Schulunterricht der Militärkinder(Armeeverordnungs⸗ blatt Nr. 24 von 1877), welche vom 1. October d. J. an auch im Großherzogthum zur Ausführung kom⸗ men unter dem Anfügen, daß mit Zustimmung der Großherzoglichen(25.) Division die Quittungen über das bezahlte Schulgeld im Bereich des Großherzogthums von dem Gemeinderechner und nicht, wie es der F. 11 vorsieht, von dem Schulvorstande bezw. Lehrer auszustellen sind. 6 Dr. Boe kmann. Vorschriften betr. den Schulunterricht der Nilitärkinder. — 2— Berlin, den 29. September 1877. 8 er nach den bezüglichen Landesgesetzen giltigen Bestimmungen und— im Geltungs⸗ in den§F. 86, 87, 88, 91 Maßgabe der nachfolgenden Unbeschadet all bereich der preußischen Militär⸗Kirchenordnung vom 12. Februar 1832— der selbst enthaltenen Grundsätze haben die Militärbehörden nach und 92 ebendaf Vor' hriften ihre Fürsorge dem Schulunterricht der Militärkinder zuzuwenden. 3 Als Militärkinder im Sinne dieser Vorschriften gelten die ehelichen und die durch nachfolgende Ehe⸗ schl zung mit der Mutter legitimirten Kinder und Stiefkinder 2 der Mannschaften(Unteroffiziere und Gemeine) des Friedensstandes(Reichs⸗Milit.⸗Gesetz§. 38 A0, der Mannschaften der Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien, der Mannschaften der militärisch organisirten Landgendarmerien, der unteren Militärbeamten, der unteren Civilbeamten der Militärverwaltung. Die Fürsorge der Militärbehörden für den Schulunterricht der Militärkinder erstreckt sich auf a. Vermittelung der Zulassung aller Militärkinder(F. 2 a bis e) zum Besuche geeigneter Schulen unter möglichst günstigen Bedingungen, sowie Ueberwachung des Schulbesuchs; p. Gewährung einer Beihülfe zur Bestreitung der Kosten des Schulunterrichts für die Kinder der im F. 2 unter a und b verzeichneten Mannschaften. Die Fürsorge erstreckt sich auch auf solche Fälle, in denen Militärkinder nach begründetem Wunsche ihrer Eltern auswärtige Schulen besuchen sollen und fällt dann der betreffenden am Garnisonort des Vaters befindlichen Militärbehörde anheim. 8 e r — —— —————T—T—T— — ——— —————————„—ẽ 1 . a a N Die Fürsorge für den Schulunterricht der Militärkinder liegt— abgesehen von den Rechten und Pflichten der Eltern und Vormünder— dem Gouverneur ꝛc.) des Orts in erster Reihe ob. Demselben steht es auch zu, sich seitens der Truppentheile ꝛc. die zur Ueberwachung des Schulbesuchs erforderlichen Eingaben einreichen zu lassen. Der Schulvorstand oder die Lehrer der Schule sind zu einer Mitbetheiligung an diesen Eingaben nicht verpflichtet. Das Detail aller bezüglichen Geschäfte kann einer Garnison⸗Schulkommission übertragen werden. * Die Garnison⸗Schulkommission besteht aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann, welchem noch ein zweiter Offizier zur Seite gestellt werden kann, sowie aus einem evangelischen und einem katholischen Gar⸗ nisonpfarrer bezw. den mit der Militär⸗Seelsorge beauftragten Civilgeistlichen. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Gouverneur dc. bestimmt. Die Garnison⸗Schulkommission hat insbesondere die Vereinbarung mit den örtlichen Schulbehörden bezüglich der für die Militärkinder zu zahlenden Schulgelder zu treffen, sowie die Höhe der nach F. 3 b zu gewährenden Beihülfe festzusetzen. Sie führt als Dienstsiegel dasjenige des Gouvernements zc.; die ihr für die Schreibmaterialien er⸗ wachsenden Ausgaben werden nach näherer Festsetzung des Gouverneurs ꝛc. von den Truppentheilen aus dem Unkostenfonds ersetzt, auch ist ihr auf eigenen Antrag zur Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte zeitweise ein geeigneter Schreiber zu kommandiren. 8 f n Die nach§. 3b zu gewährende Beihülfe wird ohne Nachweis der Bedürftigkeit und neben dem soge⸗ nannten Kinderpflegegeld gewährt und zwar im allgemeinen vom Beginne des Schulbesuchs bis zum Ablauf desjenigen Schulhalbjahres, in welchem die Väter aus der Zugehörigkeit zu den im F. 2 a und b verzeich⸗ neten Mannschaften ausscheiden oder die Kinder das 14. bezw. da, wo das schulpflichtige Alter und dem⸗ zufolge der Schulunterricht erst nach zurückgelegtem 6. Lebensjahr beginnt, das 15. Lebensjahr vollenden. Ueber die vorangegebenen äußersten Zeitpunkte hinaus kann die Beihilfe nur gewährt werden: 1) nach dem Ermessen der Garnison⸗Schulkommission behufs Absolvirung des vollen Lehrkursus, sofern die Schule Jahreskurse hat; 2) mit Genehmigung des General⸗Kommandos auf die von diesem zu bestimmende Dauer, wenn bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder der Besuch desselben durch besondere Umstände ver⸗ zögert bezw. längere Zeit unterbrochen worden ist. Die Gewährung der Beihülfe dauert ferner fort während der Kommandirung der Väter zur Probe⸗ dienstleistung behufs Uebertritts in eine andere Stellung, sowie während ihres Aufenthalts in einer Militär⸗ Strafanstalt, sie erlischt dagegen bei rechtskräftiger Verurtheilung derselben wegen Fahnenflucht und bei ihrer behufs Strafverbüßung erfolgten Ueberweisung in eine Civil⸗Strafanstalt. 2 Die Beihülfe wird nach folgenden Grundsätzen bemessen: 5 1) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Volksschule besuchen, wird als Mindestbetrag das ben 110 Schule klassenmäßig festgesetzte oder mit den örtlichen Schulbehörden vereinbarte Schulgeld* bezahlt. 2) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Mittelschule**) besuchen, kann nach Maßgabe der, der Garnison⸗Schulkommission zur Verfügung stehenden Mittel als Höchst betrag das für diese Schule festgesetzte klassenmäßige Schulgeld gewährt werden. Befinden fich an einem Garnisonorte keine Mittelschulen wohl aber höhere Schulen, so wird der Höchstbetrag der zu gewährenden Beihülfe für sämmtliche Kinder— mögen diese heimische oder aus⸗ wärtige Schulen besuchen— durch das General-Kommando bestimmt und von diesem der Korps⸗Inten⸗ dantur mitgetheilt. ) Unter Gouverneur ꝛc. ist in diesen Vorschriften der Gouverneur, Kommandant oder Garnisonälteste zu verstehen. Die betreffenden Geschäfte nimmt für diejenigen Stationsorte detachirter Landwehrkompagnien, an welchen sich keine Garnison befindet, der Landwehr⸗Bezirkskommandeur wahr. 5 ) Unter Schulgeld sind in diesen Vorschriften außer dem eigentlichen Schulgelde auch alle diejenigen, für den Schulbesuch zu leistenden Beiträge, w. z. B. Holzgeld, zu verstehen, welche nicht einmalig, sondern alle Jahre zu zahlen sind. Zu beachten bleibt jedoch, daß im Geltungsbereich der preußischen Militär⸗Kirchenordnung vom 12. Februar 1832, gemäß der Vorschrift des§. 87 ebendaselbst von den Civilbehörden für den Besuch der Elementarschulen seitens der im§. 2 a bis e 85 bezeichneten Militärkinder nur das mit den örtlichen Schulbehörden vereinbarte Schulgeld erhoben werden darf. *) Der Mittelschule entspricht für Mädchen die höhere Töchterschule. und elben lichen gung 0 ein Gar⸗ orden b zu n er⸗ aus häfte soge⸗ blauf zeich⸗ dem⸗ ofern inem ver⸗ tobe itär⸗ bei das * der, chule der aus⸗ ulen⸗ — 3) Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, um für alle in Betracht kommenden Kind 5 0 5 er, 1 1705 höhere Schulen als die Volksschulen besuchen, den im Passus 2 normirten Höchstbetrag der eihü fe zu gewähren, so erfolgt die Zumessung der Beihülfen nach der Bedürftigkeit und Würdigkeit der. Eltern, sowie nach Fähigkeit Fleiß und Betragen der Kinder. 4 Bei schlechtem Betragen und Unfleiß der Kinder ist nur der zu 1 festgestellte Mindestbetrag der Bei⸗ hülfe zu gewähren. 5) 1 erstreckt sich nur auf das Schulgeld; sie darf also auch nicht für Privatstunden gewährt 6) Ueber die innerhalb des Rechnungsjahrs durch einen Abgang freiwerdenden Beihülfen dürfen die Gar⸗ nison⸗Schulkommissionen selbstständig nach 2 dieses Paragraphen verfügen. Im Nichtbedarfsfalle haben letztere dem General-Kommando hiervon Anzeige zu erstatten, damit dasselbe über jenes Ersparniß anderweit zu verfügen im Stande ist. 8. Seitens der Truppentheile ꝛc. ist der Garnison⸗Schulkommission zum 10. Januar jeden Jahres ein nach Schema A. in zweifacher Ausfertigung aufgestelltes Verzeichniß derjenigen im F. 3 b erwähnten Militär⸗ kinder einzusenden, welche in dem kommenden Rechnungsjahre die Schule besuchen werden. Dem Verzeich⸗ nisse sind die seit der letzten bezüglichen Eingabe erhaltenen Schulzeugnisse, sowie für die zum Schulbesuch neu angemeldeten Kinder die Geburtsurkunden und die Tauf⸗ und Impfscheine beizufügen. Die Garnison⸗ Schulkommission gibt diese Schriftstücke nach Kenntnißnahme an die Truppentheile zurück. Auf Grund jener Eingaben reichen die Garnison⸗Schulkommissionen zum 25. Januar jeden Jahres nach Schema B. der Korps⸗Intendantur ein Verzeichniß ein, aus welchem hervorgeht, wieviel der im F. 3 b erwähnten Militärkinder im kommenden Rechnungsjahr die Schule besuchen werden und wie hoch sich der Betrag des für dieselben zu zahlenden Schulgeldes beläuft. Diesem Verzeichnisse ist eine Ausfertigung des Verzeichnisses nach Schema A. beizufügen, welche der Korps⸗Intendantur bei der Prüfung zum Anhalt zu dienen hat. Die Korps⸗Intendantur reicht die aus den Eingaben der Garnison⸗Schulkommissionen gefertigte Zu⸗ sammenstellung bis spätestens Ende Februar dem Allgemeinen Kriegs-Departement ein. Das Allgemeine Kriegs⸗Departement stellt auf Grund der im F. 8 bezeichneten Zusammenstellungen die als Unterrichtsgelder für die Militärkinder, welche Civilschulen besuchen, zur Verfügung stehenden Mittel durch den Etat für die Korps⸗Zahlungsstellen den einzelnen General⸗Kommandos zur Verfügung. Die General-Kommandos vertheilen die ihnen überwiesene Summe auf die Garnis on⸗Schulkommissionen nach eigenem Ermessen aber derart, daß auf jedes in Betracht kommende Militärkind als Beihülfe mindestens der Betrag entfällt, welcher als Schulgeld) zu zahlen ist, wenn das Kind am Garnisonorte des Vaters eine Volksschule besucht. 5 Mit Ablauf des Rechnungsjahres erlischt das Verfügungsrecht der General⸗Kommandos und der Gar⸗ nison⸗Schulkommissionen über die etwa nicht verausgabten Beträge der ihnen nach Vorstehendem überwiese⸗ nen Mittel. 10. §. a Falls im Laufe des Rechnungsjahres ein Zu⸗ oder Abgang an den im F. kindern stattfinden sollte oder falls infolge Versetzung in eine höhere Schulklasse Mehrkosten entstehen sollten, so hat der betreffende Truppentheil hiervon ungesäumt der Garnison⸗Schulkommission mittelst eines nach Schema A. ebenfalls in zweifacher Ausfertigung aufgestellten Nachtrags⸗Verzeichnisses Mittheilung zu machen. Können die durch einen derartigen Zugang erforderlichen Beihülfen nicht aus den, den Garnison⸗Schulkom⸗ missionen bezw. den General⸗Kommandos zur Verfügung gestellten Summen bestritten werden so sind die⸗ selben in Höhe des Volksschulgeldes über den Etat zu verausgaben. Wechselt eins der⸗ in Rede stehenden Kinder in Folge Versetzung, bezw. Kommandirung des Vaters in eine andere Garnison den Schulort im der Schulkommission des bis⸗ Laufe desjenigen Zeitraums, für welchen zur Bestreitung des Schulgeldes vort 0 5 1 herigen Garnisonortes bereits eine Beihülfe gewährt ist, so ist der Betrag für die noch nicht abgelaufene Zeit des Rechnungsjahres erspart zu berechnen, bezw. anderweit nicht“ zu verwenden. Die Schulkommission an dem neuen Garnisonorte bewilligt zu dem, an dem neuen Schulorte für das laufende Rechnungsjahr zu zahlenden Schulgelde eine entsprechende Beihülfe. 4 5 7 3 b erwähnten Militär⸗ ) Siehe vorstehende Anmerkung zu F. 7. 1 4 7 — —— 3 —— 2 2 ——————————— r——— * Die zur Probedienstleistung behufs Uebertritts in den Civildienst—§. 6— kommandirten Kapitu⸗ lanten erhalten die Schulgeldbeihülfen, wenn sie auf solche nach den vorliegenden Bestimmungen überhaupt noch Anspruch haben, während der ganzen Zeit der Probedienstleistung von ihren Truppentheilen, bezw. von der Schulkommission ihres bisherigen Garnisonortes, ohne Rücksicht, ob die Kinder ihren bisherigen Schulort verlassen oder nicht. Die betreffenden Kommandirten senden am 1. April und 1. October bezw. nach Beendigung der Probedienstleistung die Schulquittung ihren Truppentheilen ein, welche die Erstattung und Liquidirung der Beträge zu veranlassen haben(F. 11). Ziehen die Kommandirten schon während der Probedienstleistung ihre Familien heran, oder müssen die Kinder während der Kommandszeit des Vaters den Schulort bezw. die Schule wechseln, so sind die Schulgeldbeihülfen von der Schulkommission des bis⸗ herigen Garnisonorts in Grenzen der bis dahin bewilligten Beträge neu festzustellen. 2 b Das Schulgeld für die im F. 3 b erwähnten Militärkinder derselben Garnison wird aus der Kasse eines durch den Gouverneur ꝛc. zu bezeichnenden Truppentheils dieser Garnison gezahlt. Derselbe stellt zu diesem Zweck unter Mitwirkung der Garnison-Schulkommission am Schlusse jedes Schulhalbjahres für jede der in der Garnison benutzten Civilschulen eine besondere Nachweisung nach Schema C auf, unter welcher der Schulvorstand bezw. Lehrer der Schule Quittung zu leisten hat. Auf Grund der quittirten Nachweisungen wird spätestens bis 15. April bezw. 15. October eine Liqui⸗ dation nach Schema D in zweifacher Fertigung ausgestellt, unter Beifügung der erwähnten Nachweisungen der Garnison⸗Schulkommission zur Prüfung und Bescheinigung vorgelegt und nachdem letztere erfolgt, mög⸗ lichst bald, spätestens bis zum 25. dess. M. der Korps⸗Intendantur mit allen Justificatorien eingesandt. Die Korps-Intendanturen haben die Schulgelder bis spätestens 5. Mai auf die Zahlungsstelle anzu⸗ weisen und dem Allgemeinen Kriegs-Departement bis zum 10. dess. Mts. die durch Ausführung der Bestim⸗ mungen des F. 10 im Laufe des letzten Rechnungsjahres erwachsenen Mehrkosten anzumelden. Erreicht die bewilligte Beihülfe nicht die Höhe des Schulgeldes, so haben die betr. Väter den Mehr⸗ betrag durch entsprechende monatliche Zahlungen an ihren Truppentheil zu leisten, von welchem diese Beträge summarisch an den anfangs und mehrerwähnten Truppentheil vor Schluß jedes Schulhalbjahres abgeführt werden. Ein Unterlassen der monatlichen Zahlung hat den Verlust einer weiteren Beihülfe zur Folge. Die directe Zahlung der Beihülfe an die Väter und zwar erst nach Einlieferung der Schulquittung findet nur statt, wenn 8 55 5 1) der örtliche Schulvorstand bezw. der Lehrer sich in Folge Vereinbarung mit der Garnison⸗Schulkom⸗ 1 mit der Schulgeldszahlung seitens der Väter und der Quittungsleistung an diese einverstanden erklärt, 5 2) Kinder auswärtige Schulen besuchen oder, wie häufig bei Landwehrkompagnie⸗Stationsorten, eine Garnison nicht am Orte ist. Soweit dieses Verfahren Platz greift, fällt die Nachweisung nach Schema C weg und wird dann die Liquidation nach Schema D in der angegebenen Weise auf Grund der Schulquittungen und der seitens der Väter über den Empfang der Beihülfe geleisteten Quittungen aufgestellt und mit diesen weiter gegeben. Eine Rückrechnung von Beihülfen, welche diesen Vorschriften gemäß gezahlt sind, findet niemals statt, auch dann nicht, wenn z. B. beim Tode des Kindes die Rückzahlung eines Theils des Schulgeldes, auf welches die Beihülfe gewährt worden, eintreten sollte. Krieg mmi e 8 v. Kameke.