9. — Gießen, am 27. März 1877. Betreffend: Die Aufhebung der Aversionalverträge der Gemeinden für Benutzung der Post. Großhetzogliche Freisant Gießen die Großherzoglichen Vürgermeistereien. —— . ˙ A ˙ X11—X24 ..... * Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. l. M. theilen wir Ihnen mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 30. December v. J.(Amtsblatt Nr. 14) zu Ihrem Bemessen, sowie zum Bedeuten der Gemeindebeamten mit. NR der. Zu Nr. M. d. J. 2824. Darmstadt, am 12. März 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche fei um des In nue ren an die Großherzoglichen Kreisämter. In Folge der mit 1. Januar 1877 eingetretenen Aufhebung der Aversionalverträge der Gemeinden für Benutzung der Post ist der Unterschied weggefallen, welcher seither hinsichtlich der Behandlung von Postsendungen in Gemeinde- Angelegenheiten zwischen solchen Gemeinden bestand, welche das Porto aversionirt hatten und solchen, die es nicht aversionirt hatten(vergl. pos. V, B der Ausführungs- bestimmungen vom 24. December 1875 zu dem Reichsgesetz über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869). Die Correspondenzen in Gemeinde- Angelegenheiten(deren Portokosten diejenige Gemeinde zu tragen hat, in deren Interesse die Correspondenz geführt wird), sind demnach jetzt durchweg a) von den Großherzoglichen Behörden ꝛc. u nfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung:„Porto⸗ pflichtige Dienstsache“ und mit amtlichem Siegel verschlossen an die Gemeindebeamten abzusenden und haben Letztere dann den Portobetrag zu entrichten; b) von den Gemeindebeamten frankirt unter Zahlung des Portos an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzusenden. Nur die etwa nicht in der Gemeinde wohnenden Gemeindebeamten(Gemeindeeinnehmer, Gemeinde⸗ bauaufseher ꝛc.) haben ihre Correspondenz an die betreffenden Bürgermeistereien unfrankirt zur Post zu geben,— dieselbe aber auf der Adresse mit der Bezeichnung„Portopflichtige Dienstsache“ und dar⸗ unter„in Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Namensunterschrift und Angabe des Amtscharacters zu versehen. Privat⸗Angelegenheiten(Tanz⸗ und Gewerbs⸗Concessionen, Reisepässe, Paßkarten und Hei⸗ mathscheine, Jagdwaffenpaͤsse, Mobiliarfeuerversicherungen ꝛc.) sind gerade wie Gemeinde⸗Angelegenheiten zu behandeln; das dadurch entstehende Porto ist aber von den betreffenden Privaten wieder zu erheben. Was die Art der Verrechnung des nach Vorstehendem bei den Gemeinden entstehenden Portos betrifft, so halten wir es— wenigstens vorerst und bis weitere Erfahrungen vorliegen— für das Empfehlens⸗ wertheste, daß die Großherzoglichen Bürgermeister beziehungsweise Vorsitzenden der Ortsschulvorstände Ver⸗ zeichnisse über ihre dienstlichen Porto⸗Auslagen führen und daß auf Grund dieser Verzeichnisse die Porto⸗ beträge monatlich oder vierteljährlich zur Zahlung auf die Gemeindekasse unter Rubrik:„Botenlohn und Verkündigungskosten“ angewiesen werden.— Nachstehend lassen wir ein Musterformular für solche Ver⸗ zeichnisse folgen und sind daraus die Punkte zu ersehen, auf welche es bei den Einträgen des erwachsenden Portos vorzüglich ankommt. Sollten in einzelnen Gemeinden bereits andere Einrichtungen wegen Verrechnung der Portokosten ge⸗ troffen sein,— durch Bewilligung einer Aversional⸗Vergütung an die Großherzoglichen Bürgermeister Behufs Bestreitung der Portokosten—, so sind dieselben nicht zu beanstanden. Sie wollen hiernach die Gemeinde-Behörden und Beamten geeignet instruiren, insoweit dies noch nicht geschehen sein sollte. 5 v. Starck. v. Gagern. Verzeichniß der Porto-Auslagen der Großherzoglichen Bürgermeisterei Groß-Bieberau. Art und Gegenstand Port — Or 0. der abgehenden oder einlangenden Sendungen. 5 1 eee 1 5. Januar] Bericht an Großherzogliches Kreisamt Dieburg, betr.: die Regulirung der Ortsstraßen— 10 21. Januar] Erlaß der Kreisschulcommission Dieburg, betr.: die Anschaffung neuer Schulbanke.. r 3. Februar] Bericht an Großherzogliches Landgericht Reinheim, betr.: die Verheirathung des Jak. Sommer on Groß Biebermmd— 88[Von J. Sommer ersetzt. 5. März] Schreiben der Großherzoglichen Büͤrgermeisterei g Babenhausen, betr.: Unterstützung des Joh. Winter von Groß-Bieberau 5 Summe—— 40 — 9. —— Zu Ur. R. G. 2684. Gießen, am 12. August 1867. Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. * U Un Gewißheit darüber zu haben, daß die im§. 20 der Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 vorgeschriebenen Grenzbegehungen regelmäßig stattfinden und die Erhaltung der Grenz- steine, namentlich der Dreiecks-, Gemarkungs⸗, Flur⸗ und Gewannsteine nicht vernachlässigt wird, beauf⸗ tragen wir Sie, die von den Feldgeschwornen aufzustellenden Verzeichnisse der fehlenden und schadhaften Steine jährlich vor Ende des Monats October an uns einzusenden, worauf wir Ihnen wegen Wieder⸗ herstellung der Steine Verfügung zugehen lassen werden. Wir machen Sie hierbei wiederholt darauf aufmerksam, daß es zweckmäßig ist, statt der jedesmaligen Auszüge aus den Meßbüchern vollständige Ab⸗ schriften derselben zum Gebrauch bei den Wiederherstellungs⸗Arbeiten fertigen zu lassen. Die Taxe für die Anfertigung der Abschriften ist, wenn solche blos in den Angaben der Winkel und Seiten der Grenzpunkte bestehen, von Großherzoglicher Ober-Steuer-Direction auf Einen Heller für den Punkt festgesetzt. Für Fertigung der Abschriften werden alle Geometer erster Classe erbötig sein. Die Geometer erster Classe Euler und Districts⸗Einnehmer Walther zu Gießen haben sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Dr. Goldmann. Gtoß herzogliche Kreisant Gießen Gießen, am 13. April 1877. Betreffend: Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths und der Stadtverordneten-Versammlung. D a 3 die Grosherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur pünktlichsten Nachachtung mit. 8 Sie haben daher mit den Vorbereitungen zu den Ergänzungswahlen alsbald zu beginnen und dabei nach Vorschrift der Anleitung§F. 7 fgd. unter Berücksichtigung der nachstehend gegebenen Instruction zu verfahren. Ueber die Ausloosung der Ende dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderaths ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen und dabei zu beachten, daß auch für die inzwischen abgegangenen Ge⸗ meinderathsmitglieder zu loosen ist. 5 Dieses Protokoll nebst einer Bestandsliste des Gemeinderaths, in welcher zu bemerken ist, ob und welche Mitglieder inzwischen durch Tod oder auf andere Weise abgegangen sind und welche dem höchstbe⸗ bis zum 1. Juni zur Einsicht vorzulegen und steuerten Dritttheil angehören, ist uns demnächst und längstens dabei über den Stand der Vorbereitungs arbeiten Bericht zu erstatten, wobei wir die Anzeige erwarten, daß die Wählerlisten bis dahin mindestens dem betreffenden Großherzoglichen Steuercommissariat mitgetheilt worden sind. v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 4849. Darmstadt, am 29. März 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach Art. 12 der Landgemeinde⸗Ordnung verliert ein durch das Loos zu bestimmendes Dritttheil der zum ersten Mal auf Grund derselben stattgehabten Wahlen der Mitglieder des Gemeinderaths mit Ablauf dieses Jahres seine Gültigkeit und haben nach Art. 27 die bei der hiernach jetzt erforderlichen Er⸗ gänzungswahl neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder mit Anfang des nächsten Jahres ihre Verrichtungen „FF 7J2FFCͥͥͥs anzutreten. Diese regelmäßige Erganzung hat mit Ablauf dies es Jahres auch in denjenigen Gemeinden statt zufinden, in welchen wegen erst später erfolgter 9 4 5 über die Gültigkeit der Wahlen oder aus sonstigen Gründen die Constituirung des dermaligen Gemeinderaths erst im Laufe des Jahres 1875 statt⸗ gefunden hat. Wir beauftragen Sie daher, die Großherzoglichen Bürgermeistereien anzuweisen, die Vorbereitungen zu den Ergänzungswahlen alsbald zu treffen und die Wahlen selbst so zeitig abzuhalten, daß die neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder wirklich mit Anfang des nächsten Jahres ihre Verrichtungen antreten können. Insbesondere haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien die Mitwirkung der Großherzoglichen Steuercommissariate bei Aufstellung der Listen der Wähler und der Höchstbesteuerten so zeitig in Anspruch zu nehmen, daß die letztgedachten Behörden die ihnen deßfalls obliegenden Arbeiten noch vor Beginn des Monats Juli d. J. erledigen können.(el. Amtsblatt Nr. 14 von 1858.) Im Einzelnen bemerken wir noch zur Instruction der Großherzoglichen Bürgermeistereien, daß bei der in Ausführung der Bestimmung in Absatz 3 des Art. 12 der Landgemeinde-Ordnung demnächst vorzuneh⸗ menden Ausloosung der Ende dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderaths für sämmtliche in 1874 gewählte Mitglieder, also auch für die inzwischen gestorbenen oder aus anderen Gründen ausge⸗ tretenen Mitglieder zu loosen ist und daß bei der bevorstehenden Ergänzung auch die von dem Loos nicht betroffenen, aber bereits abgegangenen Mitglieder zu ersetzen sind. Haben hiernach demnächst zu wählende Mitglieder eine Dienstzeit von verschiedener Dauer anzutreten, so erscheinen diejenigen für die längste Dauer gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Einladung zur Wahl haben die Bürger⸗ meistereien darauf Rücksicht zu nehmen, daß in Ausführung des Art. 11 letzter Absatz und Art. 12 letzter Absatz der Landgemeinde-Ordnung diejenige Zahl der aus dem höchstbesteuerten Dritttheil der Wählbaren zu wählenden Gemeinderathsmitglieder genau bezeichnet wird, die erforderlich ist, um demnächst die Hälfte des Gemeinderaths aus solchen Personen bestehen zu lassen, die nach der jetzt aufzustellenden Liste des höͤchst⸗ besteuerten Dritttheils der Wählbaren diesem Dritttheil angehören. Die vorstehenden Anordnungen haben nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des zweiten Titels der Städte⸗Ordnung gleichmäßige Anwendung auf die bevorstehende Ergänzungswahl der Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlungen zu finden. v. Starck. v. Gagern. r e en —— 11. —— Gießen, am 20. April 1877. Betreffend: Die Erhebung des Schulgeldes in den Gemeindeschulen. Großherzogliche Kteisunt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schuluorstände des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. Von den Großherzoglichen Bürgermeistereien erwarten wir binnen 14 Tagen Anzeige, daß die Register wegen der Rückvergütungen aufgestellt und in Ausgabe decretirt worden sind. v. Röder. 2. f Zu Nr. M. d. J. 565. Darmstadt, am 24. Januar 1877. Betreffend: Wie oben. 8 Das Großherzogliche ite iu m des In nern an die Großherzoglichen Kreisämter. Der Artikel 86 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betr., bestimmt: Für alle dieselbe Schule besuchende Kinder muß das Schulgeld ein gleiches sein. Wenn jedoch mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Schule besuchen, so ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Betrags. Es hat sich bei Revision der Gemeinderechnungen ergeben, daß die hier vorgeschriebene Ermäßigung des Schulgeldes in vielen Gemeinden nicht zur Ausführung gekommen ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, diese gesetzliche Vorschrift einzuschärfen und zu deren ordnungsmäßigem Vollzug weiter Folgendes zu verfügen: 1. Was die Behandlung des Gegenstandes im Allgemeinen betrifft, so machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß das Wort„Schule“, nach der dem Art. 3 des Schulgesetzes zu Grunde liegenden Ter⸗ minologie, nicht auf die unter demselben Lehrer in demselben Raume vereinigten Schüler zu beschränken ist, * — 55 S sondern die Gesammtheit der zu einem einheitlichen Organismus vereinigten, wenn auch unter sich getrennten, Klafsen und Abtheilungen bezeichnet. Die Abtheilung nach Geschlecht oder Alter der Schulkinder begründet demnach keine Unterscheidung, wohl aber die Theilung nach der Confession und nach dem Lehrziel. Als „Schule“ im Sinne des Gesetzes erscheinen daher nur a. die gemeinsame Schule, b. die zunächst für eine einzelne Confesstonsgemeinde bestimmte Schule und c. die erweiterte Volksschule, jede in ihrem Gesammt⸗ Organismus, in der Verbindung aller durch die Trennung nach Alter oder Geschlecht bedingten Klassen beziehungsweise Lehrerstellen, betrachtet. 0 In Bezug auf die Ermäßigung des Schulgeldes im Falle des Besuchs derselben Schule Seltens meh⸗ rerer Geschwister werden hiernach folgende Fälle zu unterscheiden sein: 1) In der Gemeinde befindet sich nur eine gemeinsame Schule(Art. 4 des Schulgesetzes), in welchem Falle natürlich die gesetzliche Minderung einzutreten hat. 2) Es bestehen in der Gemeinde nur confessionell getrennte Schulen(Art. 5 des Schul⸗ gesetzes). Hier findet die gesetzliche Ermäßigung des Schulgeldes statt, wenn mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Confessionsschule— wenn auch in verschiedenen Klassen— besuchen. Besuchen die Kinder aber verschiedene Confessionsschulen, also etwa von zwei Kindern das eine die evangelische, das andere die katholische Confessionsschule, so ist für jedes Kind das für die betreffende Confesstonsschule festgesetzte Schulgeld im vollen Betrage zu entrichten, und eine Minderung desselben würde nur dann Platz zu greifen haben, wenn mehr als zwei Kinder derselben Eltern in Frage stehen und mindestens zwei davon zugleich die eine Confessionsschule besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese. 3) Besteht neben der gemeinsamen Schule eine kleine Confessionsschule(Art. 6 des Schul⸗ gesetzes), so tritt eine Ermäßigung des Schulgeldes für Geschwister nur in so weit ein, als mehrere die gemeinsame Schule besuchen. 4) Neben der einfachen öffentlichen Volksschule besteht eine erweiterte Volksschule(Art. 18 des Schulgesetzes). Eine Ermäßigung des Schulgeldes ist in diesem Falle nur soweit gesetzlich zulässig, als die mehreren Geschwister eine dieser Schulen zugleich besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese Schule; eine Minderung würde somit nicht eintreten können, wenn von zwei Kindern derselben Eltern das eine die gemeinsame Volksschule, das andere die erweiterte Volksschule besucht, oder wenn von drei Geschwistern das eine Kind die evangelische, das zweite die katholische und das dritte die erweiterte Volksschule benutzt. Was in Art. 86 des Schulgesetzes, bezw. vorstehend vom Schulgeld gesagt ist, findet gleiche Anwen⸗ dung auf das sog. Schulholzgeld, welches von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder erhoben wird, da dasselbe unter den Begriff von Schulgeld fällt. 5 Anlangend das bei Erhebung des Schulgeldes einzuhaltende Verfahren, so ist es, um die Berücksich⸗ tigung der Zahl der Geschwister zu erleichtern und zu sichern, erforderlich, daß die Schulgeld-Verzeichnisse die sämmtlichen Klassen einer Schule umfassen, daß also je ein Verzeichniß über die gemeinsame Schule, über jede confessionell getrennte Schule und über die erweiterte Volksschule aufgestellt wird. Hierzu empfehlen sich die aus der Anlage ersichtlichen Formulare 1, 2, 3. 5 Die darin anzugebende Zeit, für welche das Schulgeld berechnet wird, kann verschieden bemessen werden. Da die Aufnahme der Kinder in die Schule nach Art. 20 des Schulgesetzes in der Regel nach Ostern stattfindet, so empfiehlt es sich, die Schulgeldperiode gleichfalls von Ostern zu rechnen und in zwei Semester zu theilen. Das eine Semester fällt dann in zwei Rechnungsjahre, diese von Neujahr zu Neufahr gerechnet. Wird das Schulgeld dieses Semesters in dem zweiten dieser Jahre verrechnet, so kann die Bei⸗ treibung um so sicherer vor Bücherschluß vollendet werden. Die Schulgeldregister sind, wo nur ein Lehrer ist, von diesem aufzustellen, zu unterzeichnen und ihre Richtigkeit vom Schulvorstand zu bescheinigen, wo mehrere Lehrer betheiligt sind, vom Schulvorstand, nach den von den Lehrern vorgelegten Verzeichnissen, aufzustellen und zu bescheinigen, in beiden Faͤllen vom Bürgermeister in Einnahme anzuweisen. II. Hinsichtlich der Behandlung des Schulgeldes für das Jahr 1876 und Anfang 1877 verfügen wir olgendes: 5 7 Damit der Fehler der Unterlassung der Minderung des Schulgeldes bei gleichzeitigem Besuch derselben Schule durch mehrere Geschwister noch rechtzeitig vor dem Bücherschluß für 1876 gebessert werde, wollen Sie unverweilt sämmtliche Großherzoglichen Bürgermeistereien auffordern, für Aufstellung der Register der desfallsigen Rückvergütungen besorgt zu sein und Ihnen binnen bestimmter Frist anzuzeigen, daß die Anwei⸗ sung in Ausgabe nun erfolgt ist, oder daß schon vorher die Minderung in den Schulgeldregistern geschehen war, oder daß Fälle, in welchen die Minderung einzutreten hatte, nicht vorgekommen sind. Die Verzeich⸗ nisse der Rückzahlungen sind von den Lehrern und Schulvorständen, wie unter] letzter Absatz bemerkt, auf⸗ zustellen und zu beglaubigen und zwar unter Bezugnahme auf die bereits aufgestellten Erhebregister für 1876, wie in der Anlage, Formular 4, weiter angegeben ist, sodann vom Bürgermeister in Ausgabe anzuweisen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, daß erlassene oder uneinbringlich gewordene Beträge nicht nochmals verausgabt werden. Wenn in 1877 zu verrechnende Schulgeldregister für 1877 bereits in Erhebung gesetzt sind, so ist mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren, und für die Rechnung von 1877 ein besonderes Rückvergütungs⸗ Verzeichniß aufzustellen. III. Hinsichtlich des Schulgeldes vom Jahr 1875 ist zu berücksichtigen, daß die Rechnungen des Jahres 1875 bereits zur Revision eingesendet, zum Theil bereits revidirt, einige auch bereits abgeschlossen sind. Um den Abschluß der Revision der Rechnungen dieses Jahres nicht zu verzögern und die Revision nicht zu sehr zu belasten, empfiehlt es sich, hinsichtlich des fraglichen Fehlers ein besonderes Verfahren einzuhalten. Wir bemerken in dieser Beziehung das Nachstehende: a. Die Revision wird bei Prüfung der Rechnungen von 1875 die Unterlassung der Minderung des Schulgeldes wegen Geschwisterzahl nicht berücksichtigen. p. Wenn die Urkunden mit den Bemerkungen zur Rechnung von 1875 zurückkommen, wie häufig der Fall ist, hat der Großherzogliche Bürgermeister dafür besorgt zu sein, daß die durch jene Unter⸗ lassung veranlaßten Rückvergütungen vom Schulvorstand ebenso ermittelt werden, wie unter II be⸗ merkt ist. Die Zahlungsanweisung ist hierauf für das Jahr 1876 zu ertheilen, wenn sie vor dem Bücherschluß für 1876 erfolgt, wenn nachher, für 1877, oder ausnahmsweis ein späteres Jahr, wenn die Revision sich verzögert. 0. Wenn die Rechnung bereits abgeschlossen ist, in welchem Falle die Urkunden zur Revision der fol⸗ genden Rechnung bei der II. Justificatur⸗Abtheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer zurück⸗ bleiben, oder wenn die Urkunden mit Erläuterung der Revisionsbemerkungen bereits an die Justi⸗ ficatur zurückgegangen sind, es einer Uebersendung der Urkunden zur Erläuterung aus anderen Gründen nicht bedarf, bleibt es dem Bürgermeister und Schulvorstand überlassen, abzuwarten, bis die Urkunden zurückkommen, um das Verzeichniß der Rückvergütungen aufzustellen oder aus gewiß öfter vorhandenen hinreichenden Notizen ohne die Rechnungsurkunden dies zu thun oder auch die besondere Rücksendung der Urkunden in Anspruch zu nehmen, was übrigens thunlichst zu ver⸗ meiden ist. d. 8 soll es in beiden vorerwähnten Fällen dem Schulvorstand verstattet sein, von Ermitte⸗ lung der Rückvergütungen abzusehen, wenn er sich überzeugt hält, daß die Betheiligten damit ein⸗ verstanden sein werden. N Schließlich weisen wir Sie an, die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien und Ortsschulvorstände hier⸗ nach sachgemäß zu instruiren. v. Starck. Köhler. 1 ——— . .—— ——— 1 Schulgeldregister der gemeinde fuͤr das Halbjaln von April bis November 187d gemeinsame Schule. Das Schulgeld beträgt für die vorbemerkte Die Schulstellen sind in der Tabelle bezeichnet Zeit von einem Kind„ Hrsle NMnabenschulselasse mil 1 vom zweiten Kind derselben Eltern„ Zweite„ 2 „ rnen 5 5.. 0,86 Hrste Macle hen sc hlHlasse mit 3 ebenso von weiteren. Zweile„„„„ 8 5 2 3. 4. 5. 6. . Besuchte Schulklassen und Schulgeld J Betrag 2 Na men Vorname vom Kind f S0 8 der der Schul⸗Schnl⸗ Schul⸗ Schul Schul-] Schul- geldes] Bemerkungen. 2 5 klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] aller 5 Eltern. Kinder. 12 3[ 4 5 6(Linder. . 2 4. 2 2 4. 2 2 1 Peter Mullen Peer 1,72 HKathiarina 29 5 Friedrich: 0, 86 3,87 2 Ueberschrift wie bei Formular 1. 1. 2. f 33 4. 5. 6. 75 Ordn.⸗ Na men Vorname. Besuchte Schulgeld ee Nr. der der Schul⸗ vom Kind.] von allen] Bemerkungen. Eltern. Kinder. klassen. Kindern. 41. 2 1 Peter Muller Peter 1 1,72 Kalhiarina 3 1,29 Hriedrich 1 0, 86 3,87 ——ů—̃ u — 9 12. — —————— Gießen, am 24. April 1877. Betreffend: Die Statistik der Bewegung der Bevölkerung. D a 38 1 Großherzogliche Freisant Hießen . ͤ PPP—————— * N 4 die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Mau hat wahrgenommen, daß noch immer nicht die über Aufstellung und Einlieferung der statisti⸗ schen Nachweise gegebenen Vorschriften pünktlich befolgt werden, daß insbesondere die Einlieferung derselben nicht am 10. Tage nach Schluß eines jeden Quartals erfolgt. Auch bezüglich der Todtgeborenen ist nicht selten entweder nur eine Geburts- oder nur eine Sterbfallskarte eingesendet worden, während nach§. 10 der Anleitung in jedem Falle zwei Zählkarten, eine nach Formular A(Geburt) und eine nach Formular E. (Sterbfall) anzufertigen ist. Ebenso ist die gemäß F. 6 Absatz 2 der Anleitung zu bewirkende Einsendung einer durchstrichenen Karte, im Falle im Laufe des Quartals Geburten dc. nicht vorgekommen sind, öfters unterblieben. Indem wir Ihnen nun die künftige pünktliche und vollständige Einsendung der Karten zur Pflicht machen, empfehlen wir Ihnen noch ganz besonders, da Geburten, welche sich am Schlusse des Quartals ereignen, erst innerhalb einer Woche nach der Geburt zur Anmeldung kommen können, die Karten nicht früher als am 10. des auf das Quartal folgenden Monats, wie dieß F. 6 Absatz 1 der Anleitung auch vorschreibt, einzusenden, keinenfalls aber, wie mehrfach vorgekommen, die Einsendung vor Ablauf des Quartals vorzunehmen. N 25 Um in Zukunft Vollständigkeit der Zählkarten zu erhalten, dürfte es zweckmäßig sein, wenn Sie sich durch Notizen in Ihren Acten darüber vergewisserten, von welcher und bis zu welcher Nummer Sie die Karten jeder Art in jedem Quartal an das Sekretariat Großherzoglicher Centralstelle für die Landes⸗Statistik eingesendet haben. , e Gießen, am 14. Mai 1877. Betreffend: Die Erhebung und Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer. 5 Da 8 Stoßhetzoglithe Kteisant Gießen die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises. Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern erhalten Sie zur Kenntniß⸗ nahme, Nachachtung und Bedeutung des Gemeinde-Einnehmers, welchem Sie ein Exemplar dieses Amts⸗ blatts zum Bemessen mittheilen wollen. v. Röder. 14. — Zu Nr. M. d. J. 6940. Darmstadt, am 3. Mai 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche fein m des In neren an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach Artikel 5 des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften vom 23. April 1875, Regierungs⸗Blatt 21, wird die, von der Landessynode der evangelischen Kirche des Groß⸗ herzogthums beschlossene und von uns genehmigte Umlage für die allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche auf die Einzel⸗Gemeinden, unter Zugrundlegung der Communalsteuerkapitalien der einzelnen Ange— hörigen der evangelischen Kirche, vertheilt, ohne daß es einer weiteren Zustimmung oder Genehmigung zur Aufnahme der betreffenden Ausgabeposten in die Voranschläge und Aufbringung derselben durch Umlagen bedarf. Ferner bestimmt Art. 6 desselben Gesetzes, daß solche Umlagen nach Maßgabe der für die Com⸗ munalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grundsätze auf die Mitglieder der evangelischen Kirchen⸗ gemeinden ausgeschlagen, mit den Communalsteuern für die politischen Gemeinden von dem Gemeinde-Ein⸗ nehmer erhoben, unter Mitwirkung der Gemeindeverwaltung beigetrieben und im Ganzen an den evangelischen ..— 2 8* 7* 1 3 8 0 —— . 8 5 1 — ———ͤ—ê a 6 —. See — Central-Kirchenfond eingeliefert werden sollen. Hieraus ergibt sich, daß die allgemeine evangelische Kirchen⸗ steuer in den Rechnungen der betreffenden politischen Gemeinde zu verrechnen ist. 5 Zur Herbeiführung der wünschenswerthen Gleichförmigkeit in Behandlung dieser Angelegenheit bestim⸗ men wir Folgendes: 1) In den Gemeinden, für welche das durch unser Amtsblatt Nr. 19 vom 20. October 1874 vor⸗ geschriebene Voranschlagsformular zur Anwendung kommt, sind sämmtliche Einnahmen und Ausgaben für den evangelischen Central-Kirchenfond unter den Rubriken: 60, allgemeine evangelische Kirchensteuer, und 101, für den evangelischen Central-Kirchenfond, und zwar in dem Voranschlag— da zur Zeit der Aufstellung der Gemeindebudgets der Betrag der Kirch en⸗ steuer für die einzelnen Gemeinden noch nicht feststehen wird— regelmäßig nur summarisch mit den Ergeb⸗ nissen der zuletzt gestellten Rechnung, als durchlaufende Posten, also unter beiden Rubriken in gleichem Betrage, vorzusehen, dagegen in dem Handbuche und in der Rechnung so, wie sie sich während des Laufes der Verwaltung festgestellt haben, zergliedert zu verrechnen. Die allgemeine evangelische Kirchensteuer ist nicht in die jährlich in dem Regierungs-Blatte zu ver⸗ öffentlichenden Uebersichten der Gemeinde-Umlagen aufzunehmen. 2) Unter Rubrik 60 sind nicht allein die, in den Haupt- und Nachtrags-Hebregistern mit den übrigen Gemeinde⸗Umlagen und sonstigen Gemeinde-Ausschlägen executorisch erklärten allgemeinen evangelischen Kirchen⸗ steuern, sondern auch die Ausstände an diesen nach der vorhergehenden Gemeinderechnung und, da die Revistons⸗Ergebnisse in Bezug auf die allgemeine evangelische Kirchensteuer nicht durch den Revisionsabschluß, sondern durch Vereinnahmung oder Verausgabung in einer folgenden Rechnung Erledigung finden sollen, etwaige Belastungen in Folge der Revision, dagegen unter Rubrik 101 dergleichen Entlastungen, ferner die Hebgebühren der Gemeindeeinnehmer, die Portokosten, die ex officio, im Wege der Reclamation, in Folge von Zahlungs⸗-Unfähigkeit ꝛc. als uneinbringlich zu verausgabenden Posten und die Ablieferungen an den evangelischen Central-Kirchenfond aufzunehmen. 3) Unmittelbar nach Rubrik 101 ist in dem Rechnungsvortrage die Ausgabe dieser Rubrik mit der Einnahme der Rubrik 60 zu vergleichen. Ergibt sich hierbei ein Einnahmerest, so darf derselbe nur in Einnahme⸗Rückständen bestehen und muß durch das Liquidationsverzeichniß im Einzelnen und Ganzen nach⸗ gewiesen sein. 4) Sämmtliche Einnahmen, Ausgaben und Einnahme-Rückstände sind auf die für das Gemeinde⸗ Rechnungswesen vorgeschriebene Weise zu begründen. Außerdem bestimmen wir noch, daß die dauernd uneinbringlichen, daher ausgäblich zu v errechnenden, und die vorübergehend uneinbringlichen, daher zu liquidirenden, allgemeinen evangelsschen Kirchensteuern von 5 1 1 5 Umlagen getrennt, jedoch in denselben Verzeichnissen, in besonderen Verticalspalten aufzu⸗ ühren sind. i Sie wollen hiervon auch die Großherzoglichen Steuer-Commissariate hinsichtlich der ex officio und in Folge der Reclamation niederzuschlagenden Posten in Kenntniß setzen.. 5) Sobald die Gemeinderechnung gestellt worden ist, hat der Gemeinde-Einnehmer eine Abschrift von den Rubriken 60 und 101, sowie von dem, durch Vergleichung beider gebildeten Abschlusse zu fertigen, zu unterschreiben und mit der Gemeinderechnung an die Großherzogliche Bürgermeisterei abzugeben, welche diese Abschrift gegen die Rubriken 60 und 101 der Gemeinderechnung, sowie gegen den unter der letzteren Rubrik für beide gebildeten Abschluß vergleichen, die genaue Uebereinstimmung jener mit dieser bescheinigen und alsdann die bescheinigte Abschrift an den Gemeindeeinnehmer zurückgeben wird, damit dieser sie ohne Verzug an den Rechner des evangelischen Central-Kirchenfonds einsendet.— Ein Muster⸗Formular für die vor⸗ erwähnte Abschrift schließen wir bei. 6) In den Städten, für welche ein anderes Rubriken-System, als das durch unser Ministerial⸗ Amtsblatt 19 von 1874 vorgeschriebene, gestattet ist, bleibt der Stadtverordneten-Versammlung überlassen, die für die Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer geeigneten Ordnungsnummern einer Einnahme- und einer Ausgabe-Rubrik zu bestimmen. Im Uebrigen ist, wie zu 1—5 vorgeschrieben, zu verfahren. 7) Der Rechner des evangelischen Central⸗Kirchenfsonds hat die unter 5 erwähnten Abschriften nach deren Eintreffen soweit thunlich eingehend zu prüfen und hierbei gefundene Anstände zur Erledigung zu bringen, außerdem zurückstehende Abschriften beizutreiben, hierauf aus sämmtlichen ein Hauptverzeichniß zu fertigen, in dessen Verticalspalten, neben den Namen der Gemeinden, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach deren Verschiedenartigkeit, also nach Ausständen aus vorderen Jahren, Revisionsergebnissen aus vorderen — N hen. stim⸗ dor⸗ J für 0 em. igeb⸗ chen zufes ber⸗ rigen chen⸗ 1 die Hluß, ollen, r die Folge den t der ur in nach⸗ einde⸗ nden, von ufzu⸗ ud in t von n, zu diese Fubrik n und zerzug vor⸗ zerial⸗ lassen, einer noch I zu ß zu trennt rderen N 5 Rechnungen, allgemeiner evangelischer Kirchensteuer, Hebgebühren bringlichen Posten, baaren Ablieferungen, sowie schließlich die ver der Gemeindeeinnehmer, Portokosten, unein⸗ bliebenen Ausstände aufzunehmen sind, und n das Hauptverzeichuiß mit den Abschriften Großherzoglichem Ober⸗Consistorium vorzulegen. 8) Großherzogliches Ober⸗Consistorium wird das Hauptverzeichniß gegen die Abschriften prüfen lassen, die Einnahmen und Ausgaben(ausschließlich der baaren Ablieferungen) decretiren und die Einnahmerück⸗ stände zur Liquidation genehmigen, hierauf das Hauptoerzeichniß an den Rechner des evangelischen Central⸗ Kirchenfonds zurückgeben, welcher, auf Grund desselben und ohne weitere Beurkundung, die darin enthal⸗ tenen Posten in Einnahme, Ausgabe und Liquidation der Rechnung des evangelischen Central⸗Kirchenfonds zu verrechnen hat. Sie wollen sofort hiernach die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeinnehmer bedeuten, damit schon für 1876 die Einsendung der bescheinigten Abschriften an den Rechner des evangelischen Central⸗ Kirchenfonds rechtzeitig erfolgen kann. Sollten für 1876 Hebgebühren und Porto von den Gemeindeein⸗ nehmern bereits dem Rechner des evangelischen Central⸗Kirchenfonds zugerechnet worden sein, so sind dieselben sodan als baare Ablieferungen in den Gemeinderechnungen zu behandeln. v. Starck. Köhler. 1—. A * e 5— Dru 3 . ͤ ͤ—.—— 2 r... ĩͤ.... ͤ——.—— S .——— —— 9 — Mu ster⸗ Formular. Abschrift der Rubriken 60, allgemeine evangelische Rirchensteuer, und 101, für den evangelischen Central⸗Kirchensond, aus der Rechnung der Gemeinde N. Kreis M. für 1877. 3 * 5* — —.— — —— —— ——— r —— — 5 1 1 1 1 1 10 1 a — — —— —-—— k UUU—UÄm qů1.—— 14 Ei u un a h me. 1 9 u mla gen. e Artikel.] Belege.., 60. Allgemeine evangelische Kirchensteuer. Voranschlag: 600%— 77— Liquidirte Ausstände nach dem Abschlusse der Rechnung für 1876 Seite 31 75 36 78— Et. Revisionsbeschluß 7 zur Rechnung für 1876 z viel clisgabte Hebgebühr 5 20 79— Laut Revisionsbeschluß 8 zur Rechnung für 1876 als neee a0 viel verausgabte Kirchensteuer 2 80 Von den Mitgliedern der evangelischen Kirche zu N. für 1877 und zwar: 2 61 a) nach dem Haupthebregister 600% 24 62 b)„„Nachtragshebregister J.„ 20„ 5. g W 1„ 80„ 603 24 Summe: Allgemeine evangelische Kirchensteuer... 9 0 103 194 105 196 197 5—x——ñ c— A us g a be. 25 Nummer der Or den tliche. Artikel.] Belege. 101. Für den evangelischen Central⸗Kirchenfond. Voranschlag: 600%— Lt. Revisionsbeschluß 6 zur Rechnung für 1876 zu wenig verausgabtes Porto An mich Hebgebühren zu 30% von 544% 96 allgemeiner evangelischer Kirchensteuer lt. Art. 192 v. R. f 5 5. 5 5 Porto-Auslagen lt. Verzeichniß. 8 5 5. 8 Uneinbringliche allgemeine evangelische Kirchensteuer lt. Art. 80 a. d. R. Baare Ablieferung an den evangelischen Central⸗Kirchenfond zu Darmstadt Summe: Für den evangelischen Central⸗Kirchenfond. Vergleichung. Die Einnahme der Rubrik 60 beträgt Seite 14 d. R. „ Ausgabe„ 1 3 mithin Rest welcher in liquidirten Ausständen besteht und in der folgenden Rechnung in Einnahme erscheint. N. am 30. Juni 1878. Der Gemeinde-Einnehmer 5 Daß vorstehende Abschrift alle Einnahmen und Ausgaben der Rubriken 60: „allgemeine evangelische Kirchensteuer“ und 101, für den evangelischen Central⸗ Kirchenfond“ der Rechnung der Gemeinde N. für 1877 ganz in derselben Weise enthält, wie sie in dieser Rechnung verrechnet worden sind, bescheinigt N. am 30. Juni 1878. Großherzogliche Bürgermeisterei 0. 2 8 3nnFSSC ˙—d——T—T—T———— n 22 1 . ͤͤ—. ͤ————. ̃ ⅛—. ‚————. K. ͤ—?c—2—?d̃—T—L Ke eee e 155 ä**.—— 5—— 14. —— Gießen, am 22. Juni 1877. Betreffend: Die Aufnahme von Einwohnern des Großherzogthums in auswärtige Irrenanstalten. 35 Grofherzogliche Fteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. l. M. theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit. Sie haben hiernach darüber zu wachen, daß Geisteskranke aus Ihren Gemeinden in auswärtige Irrenanstalten nicht verbracht werden, ohne daß zuvor eine Bescheinigung von uns, wonach dieser Verbringung ein Anstand nicht entgegensteht, erwirkt worden ist, bei vorkommenden Zuwiderhandlungen aber sofort uns Mittheilung zu machen. 5 v. Röder. 15. Zu Nr. M. d. J. 9271. Darmstadt, am 6. Juni 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Es sind in der letzten Zeit mehrere Fälle zu unserer Kenntniß gekommen, in welchen Einwohner des Großherzogthums lediglich auf Grund von Bescheinigungen practischer Aerzte oder der Ortspolizeibehörden in auswärtige Irrenanstalten, insbesondere auch Privat⸗Irrenanstalten verbracht worden sind. Ein derartiges Verfahren steht mit§ 19 der Medicinal-Ordnung vom 25. Juni 1861 in Widerspruch, wonach nur die Kreisärzte über die in ihren Bezirken vorhandenen, mit Gebrechen des Körpers oder der Seele behafteten und deßhalb zur Aufnahme in ein Verwahrungs⸗ oder Heilungs⸗Institut geeigneten Individuen ein vollgültiges Zeugniß ertheilen, und kann um so weniger als correct erachtet werden, als die Aufnahme von diesseitigen Staatsangehörigen in die unter der Leitung Großherzoglicher Behörden stehenden Landes⸗Irrenanstalten nach den Bestimmungen der Regulative vom 21. August 1865(Reg. Blatt Nr. 43) und vom 9. Januar 1866 (Reg.⸗Blatt Nr. 6) nur auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Kreisarztes unter Mitwirkung des betreffenden Kreisamtes erfolgen kann und aller Grund vorliegt, bei der Aufnahme von Geisteskranken in auswärtige, namentlich in auswärtige Privat⸗Irrenanstalten mindestens dieselben Garantien zu verlangen, wie bei der Aufnahme in die diesseitigen Staats Irrenanstalten. FE 2TT0T0T0T0T0T0T— . . Wir sehen uns daher zu der Bestimmung veranlaßt, daß Einwohner des Großherzogthums in aus⸗ wärtige Staats- oder Privat-Irrenanstalten nicht eher verbracht werden dürfen, als bis der zuständige Groß⸗ herzogliche Kreisarzt die Nothwendigkeit der Verbringung in eine Irrenanstalt bescheinigt, beziehungsweise, wenn er nicht der behandelnde Arzt war, das Gutachten des behandelnden practischen Arztes bestätigt, und das zuständige Großherzogliche Kreis amt, nöthigenfalls nach vorgenommener Sachuntersuchung, auf Grund des kreisärztlichen Gutachtens erklärt hat, daß jener Verbringung aus polizeilichen Gründen Nichts im Wege stehe. Sie wollen sich hiernach selbst bemessen und die Ortspolizeibehörden entsprechend bedeuten. v. Starck. Schaum. — 1 15. —— Gießen, am 3. Zuli 1877. Betreffend: Abfindung der zum Dienst einberufenen Mannschaften mit Marschgebührnissen. Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Von der in obigem Betreff ergangenen Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 21. Juni d. J.(Amtsblatt Nr. 16), lassen wir Ihnen hierbei zwei Exemplare mit dem Auftrage zugehen, das eine derselben dem Gemeinde⸗Einnehmer zu seinem Bemessen zuzustellen. v. Rö dee r. ————— eee des, e ———— 16. —— Gießen, am 7. Zuli 1877. Betreffend: Die Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesuniversität.. Dea 8 Großherzogliche Freisant Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Nachachtung einen Abdruck mit. N. 8 f e b. R ö den 17. —— Zu Nr. M. d. I. 7685. Darmstadt, am 21. Juni 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisamter. Die Bestimmungen des im Großherzoglichen Regierungsblatte Nr. 22 publicirten rubricirten Gesetzes vom 16. April 1877 erheischen theils eine Ausdehnung, theils einige Abänderungen der durch unser Amts⸗ blatt Nr. 6 vom 3. März 1876 getroffenen Anordnungen. Wir bestimmen daher: I. Alle Local⸗Polizeibehörden sind— durch Ihre Amtsblätter und ohne daß die betreffenden Ausschreiben in die Kreisblätter aufgenommen werden— anzuweisen: von dem Ableben f 1) der Selbstmörder, wenn ste auf öffentliche Kosten, d. h. auf Kosten der Gemeinde-, Kreis⸗ oder Staatskasse zu beerdigen sind, N 2) der im Lande gestorbenen oder todt aufgefundenen Unbekannten, 3) der unter polizeilicher Aufsicht stehenden öffentlichen Dirnen, behufs Ablieferung der betr. Leichen an die Anatomie in Gießen, der Direction dieses Instituts in der unten näher bezeichneten Weise telegraphisch Nachricht zu geben, sobald die Zulässigkeit E 3 2 n 7 8 FFC 8 der Beerdigung und des Transports festgestellt ist. Diese Feststellung hat in der Regel unter Zuziehung des betreffenden Kreisarztes, oder, wenn dieser nicht binnen kürzester Frist zur Stelle sein kann, eines anderen Arztes, stattzufinden. Der Trausport einer Leiche ist stets dann unzulässig, wenn der Tod in Folge einer ansteckenden Krankheit eingetreten, oder die Verwesung der Leiche schon allzusehr vorangeschritten ist. Wenn bei einem Todesfalle Verdacht vorliegt, daß derselbe durch eine strafbare Handlung verursacht worden ist, so ist zunächst die gerichtliche Leichenschau und nöthigenfalls Leichenöffnung vorzunehmen und da⸗ her zum Transport der Leiche nach Gießen auch die Einwilligung der zuständigen Gerichtsbehörde einzuholen. Läßt bei eingetretenem Ableben eines Unbekannten(vergl. oben sub 2) die Besonderheit des Falles die Nichtablieferung der Leiche an die Anatomie als angemessen erscheinen(z. B. wenn Jemand in einem Gasthofe plötzlich stirbt, oder sonst verunglückt, dessen Identität nicht augenblicklich festgestellt werden kann, bei welchem aber die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die Persönlichkeit nachträglich noch ermittelt und die Leiche von den Angehörigen selbst nach dem Begräbniß vielleicht noch abgeholt wird;— oder wenn durch einen größeren Unglücksfall: Eisenbahn- oder Schiffs-Unglück, Wassers⸗ oder Feuersnoth, Einsturz eines Gebäudes oder sonstige Verschüttung ꝛc. der Tod mehrerer oder vieler Personen herbeigeführt und die öffentliche Theilnahme in außerordentlichem Maße dadurch hervorgerufen wird u. dergl.), so hat die Local⸗ Polizeibehörde vor Benachrichtigung der Anatomie-Direction Ihre Entschließung einzuholen(vergl. Art. 1 pos. 7 des ruhricirten Gesetzes). Die Benachrichtigung der Anatomie-Direction hat in allen Fallen telegraphisch in folgender Fassung zu geschehen: 0 8 „Anatomie⸗Ditection Gießen.“* „Leiche abholen.“ 8 Bürgermeisterei ö 8 5 oder N...(hier ist der Name des Orts zu setzen.)“ a0 Polizeiverwaltung 0. f Ist der Ort, wo sich die Leiche befindet, nicht selbst Telegraphenstation, so ist das Telegramm auf möglichst schleunigem Wege, also in der Regel durch einen expressen Boten, an die nächste Telegraphenstation u befördern. Gleichzeitig mit der Absendung des Telegramms hat die betreffende Localpolizeibehörde in möglichst schleuniger Weise bei Ihnen(dem vorgesetzten Kreisamte) die sofortige Ausfertigung des Leichenpasses zu beantragen, damit letzterer beim Eintreffen des von der Anatomie beauftragten Leichentrausporteurs zur Behändigung an diesen bereit liegt. Das anatomische Institut wird die Leichen in der Regel durch einen von Gießen direct entsendeten Fuhrmann in dem Leichenwagen des Instituts abholen lassen und nur unter besonderen Umständen, beziehungs⸗ weise bei größerer Entfernung, den Transport per Eisenbahn wählen,— aber auch in dem letzteren Falle stets einen Leichentransporteur an Ort und Stelle entsenden.— Der Anatomie-Direction, bezw. ihrem Beauftragten, muß natürlich die Befugniß zustehen, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn die Verwesung einer Leiche schon zu sehr vorangeschritten sein sollte, deren Uebernahme abzulehnen. Alle entstehenden Kosten, einschließlich der Auslagen für Telegramme, expresse Boten u. dgl., werden aus dem Fond des anatomischen Instituts bestritten werden. 7 Schließlich wollen Sie noch den Localbehörden die thunlichste Unterstützung des Leichentransportanten, sowie überhaupt die größte Gewissenhaftigkeit und Beschleuniguug in den fraglichen Angelegenheiten zur Pflicht machen, damit Leichen, welche den gesetzlichen Anordnungen gemäß an die Anatomie abzuliefern sind, dieser nicht entzogen werden. g Stg. f f v. Gagern. r 17. —— Gießen, am 2. August 1877. Betreffend: Die Ausführung des Gewerbesteuergesetzes. Großherzogliche Kteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern geben wir Ihnen zur Nach—⸗ achtung Kenntniß. Dr. Boekmann. Zu Nr. M. d. J. 11482. Darmstadt, am 28. Juli 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche %%, an die Großherzoglichen Kreisämter. Da die Falle nicht selten sind, in welchen Gewerbtreibende die Niederlegung eines Gewerbes für einen bestimmten Zeitpunkt der betreffenden Großherzoglichen Bürgermeisterei anmelden, dieses Gewerbe jedoch über den bemerkten Zeitpunkt hinaus, und oft sogar dauernd, fortsetzen, ohne hiervon weitere Anzeige zu machen, so ertheilen wir Ihnen hiermit in Folge eines Ersuchens des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen den Auftrag, die Großherzoglichen Bürgermeistereien dahin anzuweisen, daß die Niederlegung eines Gewerbes, dessen Eintrag in das Handelsregister vorgeschrieben ist, erst dann in dem Gewerbetagebuch vorgemerkt werden dürfe, wenn der Nachweis darüber erbracht ist, daß die erforderliche Löschung der Firma im Han⸗ delsregister stattgefunden hat. Dieser Nachweis kann durch Vorlage der Darmstädter Zeitung oder des Localblattes, in welchen das Gericht die Löschung der betreffenden Firma bekannt gemacht hat, oder durch Vorlage einer Benachrichtigung des Gerichts an den betheiligten Gewerbtreibenden von der auf sein Gesuch verfügten Löschung seiner Firma in dem Handelsregister erbracht werden. v. Starck. Rautenbusch. 18. —— Gießen, am 4. December 1877. Betreffend: Die Aufnahme armer Waisen in die Großherzogliche Landes⸗Waisen⸗ Anstalt. D a 8 Großhetsigliche Artisan Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir benachrichtigen Sie, daß Großherzogliches Winisterium des Innern Verfügung dahin erlassen hat, daß Waisen, welche dem Großherzogthum Hessen nicht angehören, wohl aber den Unterstützungswohnsitz berechtigt sind. darin erworben haben, zur Aufnahme in die Lindes⸗Waisen⸗Anstalt nicht Armenverband überlassen bleiben, will Die Verpflegung derselben muß dem unterstützungspflichtigen dieser der Waisen⸗Anstalt die ihr entstehenden Kosten ersetzen, so kann diese auch Waisen der bezeichneten Art aufnehmen. Ebenso verhält es sich, wenn es sich von Verpflegung von nicht hessischen Waisen handelt, welche keinen Unterstützungswohnsitz haben und von einem Landarmenverband unterstützt werden müssen. Vom 1. Januar 1878 an wird hiernach verfahren. Sollten sich etwa derartige Waisen in Ihren Gemeinden befinden, so wäre uns alsbald Vorlage zu machen. Dr. Boek mann. —. ˙¹üüm. ⁰¹·mm̃ I/—2êàA—vv 0* N 9 8 1——— 8* 2 „ Gießen, am 24. Detember 1877. Betreffend: Die Verwendung des Drittheils der eingehenden Polizeistrafen zur Besoldung des Aufsichtspersonals. Hroßherzogliche Freisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Ereises. 2 Das nachstehende Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit. Dr. Bo em an n. 22. Zu Nr. M. d. J. 17842. Darmstadt, am 17. December 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Inne rn an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach den unter dem 1. Juli 1856 erlassenen Vorschriften, die Einziehung und Verwendung von einem Drittheil der Polizeistrafen zur Besoldung des Aufsichtspersonals betreffend(Amtsblatt n 61) soll, wenn auf Grund von Anzeigen der Ortspolizeidiener, Gemeindefeldschützen, Nachtwächter, Octroiaufseher oder anderer Gemeindebediensteten Polizeistrafen erkannt werden, ein Drittheil der eingehenden Polizeistrafen an die Kasse derjenigen Gemeinde abgeliefert worden, für welche der Bedienstete, von dem die Anzeigen aus⸗ gegangen waren, angestellt ist, und den Kreisämtern die Disposition darüber zu Gunsten der betreffenden Bediensteten jener Gemeinde überlassen sein. Bei dieser Art der Verwendung der Polizeistrafdrittheile kann in sehr vielen Fällen eine nahe Bezie⸗ hung zwischen Denunciation und Remuneration nicht vermieden werden, insbesondere dann, wenn in einer Gemeinde nur wenige Polizeiaufsichtsbedienstete vorhanden sind, während es angemessen erscheint, die Erthei⸗ lung von Remunerationen an die Polizeibediensteten nicht von der häufig durch den Zufall bedingten Zahl der Anzeigen und der Art der auf deren Grund erkannten Strafen abhängig zu machen, sie vielmehr lediglich mit Rücksicht auf die Qualification, den Diensteifer und das Verhalten der Aufsichtsbeamten eintreten zu lassen. — ä Wir haben uns daher veranlaßt gesehen, im Einverständniß mit den Großherzoglichen Ministerien der Justiz und der Finanzen anzuordnen, daß in Zukunft das Drittheil der eingehenden Polizeistrafen, die auf Anzeigen der oben bezeichneten Gemeindebediensteten erkannt worden sind, nicht mehr an die betreffenden Gemeindekassen, sondern an die Kreiskasse des Kreises, dem die Gemeinden angehören, abgeliefert und das⸗ selbe von den Großherzoglichen Kreisämtern zu Belohnung des Polizeiaufsichtspersonals aus dem ganzen Kreis in ähnlicher Weise verwendet wird, wie dieß seit Kurzem bezüglich der Verwendung des statt des Drittheils von Feldstrafen bewilligten Aversionalbetrags zu Gunsten der Feldpolizeibediensteten aus dem ganzen Kreis vorgeschrieben ist. Wir empfehlen Ihnen daher, die von der Großherzoglichen Steuercontrole Ihnen notificirten Beträge dieser Polizeistrafdrittheile in Zukunft den Kreiskassen in Einnahme anzuweisen und über dieselben in der angegebenen Weise zu verfügen. Zur zweckmäßigen Verwendung dieser Beträge wird es durchaus geboten sein, daß Sie sich auf alle mögliche Weise über die Qualification, die Dienstfihrung und das Verhalten der in Betracht kommenden Polizeiaufsichtsbeamten vergewissern, um diese Momente bei Ihren Dispositionen entsprechend berücksichtigen zu können. Zugleich haben wir angeordnet, daß die Drittheile von eingehenden Polizeistrafen, die nicht auf Anzeigen von eigentlichen Polizeibediensteten, sondern auf Anzeigen von Beamten und Behörden u. s. w. erkannt worden sind, und die nach unserem Ausschreiben vom 13. November 1860(Amtsblatt 7 31) an die Gemeindekassen der Kreisstädte behufs Verwendung zu Remunerationen an das gesammte Aufsichtsper⸗ sonal des Kreises abgeliefert werden sollen, in Zukunft gleichfalls an die Kreiskassen abgeführt werden, um daraus von Ihnen in derselben Weise, wie bisher, verwendet zu werden. Bei Verwendung der an die Kreiskassen abgelieferten Polizeistrafdrittheile steht den Kreisausschüssen ein Recht zur Mitwirkung nicht zu. Die bis zu Ende dieses Jahres nach den bisherigen Vorschriften an die Gemeindekassen abgelieferten Strafdrittheile sind noch in der bisher vorgeschriebenen Weise zu verwenden; dagegen sind die von Anfang 1878 zur Abführung kommenden Strafdrittheile der bezeichneten Kategorieen an die Kreiskassen abzuliefern. v. Star ck. Rauten busch. Gießen, am 7. Jebruar 1877. Betreffend: Die Regulirung der Holzpreise für die Gemeinde-Waldungen. Großherzuglithe Fteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. . In Einvernehmen mit den betreffenden Großherzoglichen Forstämtern haben wir es für zweckmäßig befunden, vorerst von anderweiter Regulirung der Holzpreistarife für die Gemeinde-Waldungen abzu⸗ sehen und bis auf Weiteres zu bestimmen, daß die alle drei Jahre erneuert und im Großherzoglichen Re⸗ gierungsblatt bekannt gemacht werdenden Tarife für die Großherzoglichen Domanialwaldungen auch für die einschlägigen zunächst gelegenen Gemeinde⸗Waldungen in Anwendung kommen sollen.(Siehe Regierungs- blatt Nr. 47 von 1875.) Sie haben sich hiernach zu bemessen und in etwaigen Anstandsfällen gutächtliche Aeußerung der Groß— herzoglichen Oberförstereien zu erwirken. v. Röder. c———— 2 8——— 2 2* 2 5 1 1 2——— 3——— 7— —————— 8 Wen er. 1— re e 8* 5 1 1 „ 0 2 2 5—— r eee 2 eee— .. 1——ͤ— 72——— N e n r 2 7 r X r Gießen, am 17. Tebruar 1877 Betreffend: Den Ausschlag der Kreisumlagen für 1877. Großherzogliche Freisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Gemarkungsvorstände und Gemarkungs- inhaber des Kreises. W Bestimmung zufolge sollen für 1877 an Kreisumlagen erhoben werden: a. zu allgemeinen Ausgaben auf das Gesammtsteuerkapital der Gemeinden und Gemarkungen. 5 5 0. 5 5 0 5 0 8 11959 Mark b. zum Bezirksbauaufseherinstitut, mit Ausnahme der Städte Gießen und Grün⸗ berg, sowie der besonderen nicht zu einer Gemeinde gehörigen Gemarkungen. 6702„ wonach sich der Beitrag von einem Gulden Steuerkapttal berechnet: zu a. auf 5 5 g. 0,987 Pf. 8 0,880„ und haben nach vollzogener Repartition beizutragen: ee 5 ———— — Steuer fapifalten Beiträge. Zu⸗ Gemeinden. zu a. zu b. zu a. zu b sammen fl. fl. M. Pf. M. f.] M. Pf. Alhach 5 85 5702 5702 560 28 50 17 106 45 Allendorf a. d. Lahn 687 6870[ 67 81] 60 45] 128 26 Allendorf a. d. Lda. 17948 17948 177 14] 157 97 335 11 Allertshausen 23100 2310 22 8e 20 32 43 12 Alten- Buseck 17374] 17374] 171/481 152 89] 324 37 Annerod. 6014 6014 59 36] 52 92 112 28 Bellersheim 16881] 16881] 166 61/ 148 55 3150 16 Beltershain 4145 4145 400 91 360 47 77 38 Bersrod 4032 4032] 39 80] 35 47 75 27 Bettenhausen 9267 9267 91 466 81 54] 173— „Beuern 11849] 11849] 1160 95/ 104 300 221 25 Birklar 5 9936 9936 98] 7 87 43] 185 50 Burkhardsfelden 6450 6450 63 66] 56 76] 120 42 Climbach 1760 1760 17 37 15 48 32 85 Daubringen 4468] 4468 44 8 39 31] 8339 Dorf⸗Gill 6053 6053 59 73 53 26 112 99 Eberstadt 5 12531] 12531] 1230 67 110 27 233/94 Ettingshausen 101344 10134] 100 1] 89 17] 189 18 Garbenteich 6481 6481 63 95] 57 3] 120 98 Geilshausen 62280 62288 61 45] 54 80] 116 25 Gießen 369411[—[3646 7—— 3646 7 Göbelnrod 3372 3372] 33 280 29 67 62 95 Großen ⸗Buseck 25015] 25015] 246 90 220 13] 467 3 Großen⸗Linden 195000 19500] 192 460 171 600 364 6 Grünberg 45415— 448 234——[ 448 23 Grüningen 12348] 12348 121 87 108 660 230 53 Harbach. 5623 5623 55 49] 49 4 104 97 Hatten rod 5151 55% ³ 8s 96 15 Hausen 4748 4748 46 85] 41 78 88 63 Heuchelheim 186160 186160 183073] 163 81] 347 54 Holzheim 17128] 171280 169 3 150 72] 319 75 Hungen 38352] 38352] 378 53] 337 49 7160 2 Inheiden 71988 71988 71 2 630 34] 134 36 Kesselbach 4879] 4879 48 14] 42 93 917 Klein⸗Linden 72334 7233] 71 38 63 6% Langdd 12201] 12201 120 42 107 37] 227 79 Lang⸗Göns 28008] 28008] 276 43] 246 47] 522 90 Langsdorf 22133] 22133] 2180 44 194 76] 413 20 Lauter 6331 6331 62 48 55 71 118 19 Leihgestern 15818] 15818] 156 11] 1390 19] 295 30 Lich g 47667] 47667] 470 47 419 47] 889 94 Lindenstruth 3177 3177 31 35 27 95 590 30 Lollar 14307] 14307] 141 21/125 900 267 11 Londorf 11692] 11692] 115 39] 102 89] 218 28 Lumda 5308 5308 52 39] 46 74 99 10 Mainzlar 7312 7312 72 16] 64 34] 1360 50 Münster. 5898 5898 58 20] 51 90] 1100 10 Muschenheim 10985] 10985] 108 42] 96 66] 205 8 Nieder⸗Bessingen 68811 6881 67 90 60 55] 128 45 Nonnenroth 5056 5056] 49 90] 44 49 94 39 Obbornhofen 12612] 12612] 124 47] 110 99] 235 46 Ober⸗Bessingen 74390 7439] 73 41] 65 460 138 87 Ober⸗Hörgern a 5 5 9580. 9580 94 550 84 30 178 85 Zu übertragen 82827 558001] 5700 sössdds fi 0 12 50 . e 5 Steuerkapitalien. Beiträge Zu⸗ Gemeinden zu a. zu P. du a. zu P. sammen l.. M. Pf.] M. Pf. I. M. N.. Uebertrag 982827 508001 57000 Tosi 244098 34 Odenhausen 1 3605 3605] 35 58] 31/572] 67 30 Oppenrod 3585 3585 35 37 31 54 6691 Queckborn 985600 98560 97 28 86 7380 184 1 Rabertshausen 3410 3410 33 64] 30—] 63 64 Reinhardshain 5464] 5464] 53 92 4809 10 1 Reiskirchen 83924 8392] 82 82 730 85] 156 67 Rodheim 6115 6115 60 34] 5381 114 15 Rödgen 65480 65180 64 62 57 62 122 24 Röthges 4285] 4285] 42 280 37 71] 79 99 Rüddingshausen 7573] 75730 74 740 66 64 141 35 Ruttershausen 4895] 4895 48 300 43 7 91 37 Saasen 5629] 5629 55 55] 49 530 105 8. Stangenrod 35944 3594 35 46 34 62 67 8 Staufenberg 6037 6037 59 58] 53/12 112 70 Steinbach 5 13004] 13004] 128 35/ 114 43] 242 78 Steinheim a 9163 9163 90 430 80 63/ 7 6 Stockhausen 23088 2308] 22 78] 20 31] 43 9 Trais⸗Horloff 46944 4694] 46 32 41 300 87 62 Treis a. d. Lda. 14650 14650 144 590 128 92] 273 51 Trohe 1502 1502 14 82 13 22 28 4 Utphe 10206] 10206[ 00 730 89 810 4904 Villingen 8 123060 12306] 121 460 108 29 229/75 Watzenborn mit Steinberg 12172] 12172] 120 13/ 107 110/ 227 24 Weickartshain 37990 3799 37 480 33 43] 70 91 Weitershain 58844 58844 58 7] 51 780 109 85 Wieseck. 224180 224180 221 25 197 280 418 53 Winnerod 8 5 a a 5. 5 2793] 2793] 27 55/ 24 57 52 12 Besondere Gemarkungen: ö Albacher Hof. 5 b 5 5 2771 8 27 34]—— 27 34 Arnsburg 54000— 53 29—— 53 29 Appenborn 1059.— 10 45—— 10 45 Bergheim 15266— C 5 Friedelhausen 1955„ 19 260—— 19 26 Feldheim 5 5 5 0 2845— 280 71— 7 5 28 7 Grüninger⸗Dorf⸗Giller Mark 10 7 20%— 20 Hof⸗Graß. 1603]— 15 82%—— 1582 Hof⸗Gill i 51360— 50 68——- 50 68 Heibertshausen 781 1 7 701—— 770 Kolnhausen 3483 3 34 36—— 34 36 Meilbach 6810— 667%- 6 Mühlsachsen 865— VP Ober Steinberg 9 F Ringelshausen 1498— 14 77— e Schiffenberg 5 5 31 39.45 Summa TZT7865 Tös8s=NTT 9 346704 3718664 71 Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, bemerken wir zugleich, daß die Zahlung der Beiträge an den Kreiskasserechner Grüneberg dahier zu leisten ist. de 14 7 N 1 1 ö ö 2 * 100* 8970 0 4 1 1 2 1909 1 . 19 114 1 1 1 2 1 1 8 0 1 7 b 06 1 W n 8 5 9 1 4 * n ö 6 5 5 4 1 10 19 1 L 1 1 C ö 1 1 1 0 3 15 W a a a 2——— 8 l—.«P ˙ 1 ——B n— 7 4 FT n A. ²— 8 5 * . 1. e. ble ae be- ,. G. T—TTTTTTTTTTTTTTTTTTK.— 2 ——... 899. 5 — Gießen, am 26. Februar 1877. Betreffend: Statistik des Volksschulwesens. Die Großherzogliche Kreis-Schul-Cammission Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Wir werden Ihnen gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 27. Januar d. J. in Kürze Formulare in rubricirtem Betreff zusenden, welche genau nach der mitfolgenden gedruckten Anleitung auszufüllen sind. Wir machen dabei besonders auf§. 2 aufmerksam, worin angegeben, für welche Schulen besondere Nachweisungen aufzustellen sind, dann auf §. 5, wonach Formular A für jede Schule doppelt auszufertigen ist. a 5. Die ausgefüllten Formulare sind nach F. 3 der Anleitung längstens bis zum 15. Juni einzusenden. v. Röder. TTT 2. ͤ————— 2232ßßCͤͥͥ r 7 r e . 3 —— 4 8— 8 1 4*— eee 5 0 „ — . 8— 5 8 8 3 1 5 S ²˙». ˖—§—’., Gießen, am 24. Jebruar 1877. I Betreffend: Den Unterricht in den Fortbildungsschulen. 5 ö 1 2 3 4 0 1 1 Die Großherzogliche* 5 e K 2 2 2 2 9* Kreis-Schul-Cammission Gießen* an 998 die Schulvorstände des Kreises. 1 5 Wir werden Ihnen gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für 1 Schulangelegenheiten, vom 9. d. M. eine Anzahl von Formularien zu Postpacketadressen, Postkarten, Post⸗ 1 1 anweisungen und Postaufträgen zur Benutzung in den Fortbildungsschulen Ihrer Gemeinden zusenden. Die 5 Formulare sind theils mit der Vorderseite, theils mit der Rückseite auf Papptafeln aufzukleben und diese 1 Tafeln bei Ertheilung von Belehrungen über Anfertigung von Packetadressen ꝛc. in den Fortbildungsschulen geeignet zu benutzen. g N 5. 1 1 5 . 5 J 9 1250 1 3 1 175 1 1 0 N 1 a—————*— a 9* 7 PP er eee— eee eee 5 N 5e——. ccc ˙ e 5— 2 8 E 1 4 1 5 5 2 7 N „ N — 0 N 28„„— 2 85 2 2 2— 2———————— Gießen, am 17. Tebruar 1877 Betreffend: Den Ausschlag der Kreisumlagen für 1877. Dua 8 Großherzogliche Freisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Gemarkungsvorstände und Gemarkungs- inhaber des Kreises. B gemwäßtger Bestimmung zufolge sollen für 1877 an Kreisumlagen erhoben werden: a. zu allgemeinen Ausgaben auf das Gesammtsteuerkapital der Gemeinden und Gemarkungen. 8 11959 Mark b. zum Bezirksbauaufseherinstitut, mit Ausnahme der Städte Gießen und Grün⸗ berg, sowie der besonderen nicht zu einer Gemeinde gehörigen Gemarkungen. 6702„ wonach sich der Beitrag von einem 0 Steuerkapital berechnet: zu à. auf g 0,987 Pf. b. 8 0,880 10 und haben nach vollzogener Repartition beizutragen: — 3 n e———T—́———— 1 5 Steuerkapitalien. Beiträge. Ju- Gemeinden. du a. zu P. zu a. zu b. sammen . fl. M. Pf. I. M. Pf. L M. Pf. Alhach 8 5 5702 5702 560 28 50 17 106 45 Allendorf a. d. Lahn 6870 6870 67 81] 600 45] 1280 26 Allendorf a. d. Eda. 179488 179488 177 144 157 97] 335/11 Allertshausen 2310 23100 22 80] 20 32 43 12 Alten- Buseck 17374] 173744 171 480152 89] 324 37 Annerod. 6014 6014 59 36 52 92] 112 28 Bellersheim 168810 16881] 1660 61/ 148 55 315 16 Beltershain 4145 4145] 4091] 360 47 77 38 Bersrod 4032 4032] 39 800 350 47 75 27 Bettenhausen 9267 9267 91 46 81 54] 17380— Beuern 11849] 11849] 116 95 104 300 221 25 Birklar 5 9936 9936 98 7 87 43] 1850 50 Burkhardsfelden 1 64500 6450 63 66] 560 760 120 42 Climbach 1760 17600 17 371 150 48 32 85 Daubringen 4468] 4468] 44 8] 39 31] 8339 Dorf⸗Gill 60533 60534 59 73] 53 260 112 99 Eberstadt 125316 12531] 123 67 110 27] 233 94 Ettingshausen. 10134] 10134] 100 1] 89 17 189 18 Garbenteich 6481] 6481] 63] 95, 57 3]/ 120 98 Geilshausen 62288 6228] 61 45] 54 800 116 25 Gießen 369411— 3646 7— 3646 7 Göbelnrod 33724 3372] 33 28] 29 67 62 95 Großen-Buseck 25015 25015 246 90] 220 13] 467 3 Großen⸗Linden 19500 19500] 192 460 171 60 364 6 Grünberg 4541515 448 234—[ 448 23 Grüningen 1234] 123480 121 870 108, 660 230 53 Harbach. 5623 562 55 49 49 48 104 97 Hatten rod 5151 5151] 50 83] 45 32 96 15 Hausen 4748 4748 46 851 41 78 88 63 Heuchelheim 186160 186160 183 73/163 81] 347 54 Holzheim 171280 171280 169 3 150 72 319 75 Hungen 38352] 38352 378 53 337 49 716 2 Inheiden 71980 7198 71 2 63 34 134 36 Kesselbach 4879] 4879] 48 14] 42 93 910 7 Klein⸗Linden 72334 7233] 71 380 63 64 135 2 Langd 12201] 12201] 120 42 107 37] 227 79 Lang⸗Göns 280088 28008] 276 43] 246 47] 522 90 Langsdorf 22133] 22133] 218 44 194 76 413 20 Lauter 63310 6331] 62 480 55 71/ 118 19 Leihgestern 158188 158180 156 140 139 19 205 30 Lich 5 47667] 47667 470 47 419 47 889 94 Lindenstruth 31777 3177 31 35] 27 95 359 9 Lollar 14307] 14307] 141 24 125 900 267 11 Londorf 11692 11692] 115 39 102 89] 2180 28 Lumda 53080 5308] 52 39] 46 71 99 10 Mainzlar 7312 7312 72 160 64 34] 136 50 Münster 58980 5898 58 70 51 900 110 10 Muschenheim. 10985] 10985] 108 42] 96 66] 205 8 Nieder- Bessingen 6881 6881 67 90/ 60 55] 128 45 Nonnenroth 50560 5056] 49 90 44 49 94 39 Obbornhofen. 12612] 12612] 124 47 110 99] 235 46 Ober-⸗Bessingen 7439] 7439 73 41] 65 460 138 87 Ober⸗Höͤrgern. 5 5 9580 9580 94 55] 84 30 178 85 Zu übertragen 982827 508007 Jo df — 7 n e E Steuerkapttalsen Beiträge. Zu⸗ N. Gem einden. zu a. 10 b. 1 5 5 90 05 f 15 1 6 g Uebertrag 982827 568001 9700 944998 24114698 34 Odenhausen. 3600 300 35 58 31 72 67 30 2 Oppenrod 3585 3585 35 37 f 54 66 91 Queckborn. 98566 9856] 97 28] 86 73] 184 1 Nabertshausen 3440 340 33 640 30— 63 64 8 Reinhardshain 5464] 5464] 53 92 48 9 102 1 f Reiskirchen 8392 8302 82 82 75 85 156 67 Rodheim 6115 6115 60 34]4 530810 114 15 Rödgen 6540 65480 64 62 57 62 122 24 . Röthges 4285 4285 42 28 37 71 79 55 g Rüddingshausen 797 2573 18 740 6664 141 38 . Ruttershausen 48950 48950 48 30 4 70 04 32 5 Saasen 56290 5629 55 55 49 530 105 8 3 Stangenrod 35944 35944 35 46 31 62 67 8 2 Staufenberg 6037 6037 9 58 53 12 112 70 9 Steinbach a 3004] 13004 128 35 114 43 242 78 g Steinheim b 9163] 9463 90 43 80 65 171 6 8 Stockhausen 23088 2308] 22 78 20 91 5 8 Trais⸗Horloff„„ 46944 4694] 46 32] 41 300 87 62 5 VVV 14650 14650 144 59 178 92 273 51 7 Trohe ü 150 1502 14 82 13 2 28 4 5 Utphe 10206 102060 00 73 89 8! 190 54 3 Villingen 12306] 12306 121 485 108 29 229 75 6 Watzenborn mit Se 12172 12172 120 13 107* 5 91 3 Weickartshain 3799 3799 37 48 33 43 08 85 3 Weitershain 5884] 5884 58 7 0 780 109 55 7 Wieseck 22418 22418 221 25 197 2 418 52 5 Winnerod 2793 2793 27 24 57 2 12 3 Besondere Gemarkungen: 3 9 1 1 4 Albacher Hofe. 5 i 27 55„ 59 29 75 Arnsburg 5400 8 5 20 70 15 2 Appenborn 1032, 10 1 2 1 5 36 Bergheim 1520— 5 5„ 7 Friedelhausen 1952— e 2 2 Feldheim g 7— 27 22. 188 70 Grüninger-Dorf⸗ oiler wart 705 5 1882 1 90 Hof⸗Graß 510 8 50 68— 50 68 9 1 HVÜ⁵˙F 10 Heibertshausen 7 5— 2 3% 30 Kolnhausen 5 60 1 6671 91 Meilbach. 8 30 Mühlsachsen 105 7 8 3 8 8 3 N Ober⸗Steinberg 192 5•„‚: 5 e 3205 5 30 5 0 5 8 e Summa TZIIT865 Jö ISSN T go 346704 3718664 71 50 . Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, bemerken wir zugleich, daß die Zahlung der Beiträge an 45 den Kreiskasserechner Grüneberg dahier zu leisten ist. 40 R did e k: 87 85 7 999 8—ůů— n 5 eee PP N ———„ r— nnn 2 5—— ———— K— —— Giessen, am 24. April 1877. Betreffend: Die Steuerfreiheit der Staats⸗Eisenbahnen. Großherzogliche Frtisant Gießen die Großherzoglichen Zürgermeistereien, durch deren Gemarkungen die Hberhes sischen Eisenbahnen gehen. Nach Artikel 2 des in dem Regierungsblatte Nr. 18 publleirten Gesetzes rubriecirten Betreffs sind die vom Staate erworbenen Oberhessischen Eisenbahnen vom 1. Januar 1877 an der Besteuerung nicht mehr unterworfen. Zufolge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern weisen wir Sie an, die diesen Bahnen für 1877 angesetzten Communal-Abgaben nicht erheben beziehungsweise zurückvergüten zu lassen. n — 0 2——— 1 ————' 1 2. 2 1 ——————— —— Hungen, Lang-Göns, Gießen, am 25. April 1877. re die Strafantheile Betreffend: Die Denunciationsgebühren, insbesonde der Gemeinden an den Feldstrafen. Großherzogliche greisunt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bergrod, Birklar, Daubringen, Großen-Buseck, Grünberg, Grüningen, Hausen, Holzheim, Lauter, Leihgestern, Lich, Münster, Röthges, Ruttershausen, Stangenrod, Steinheim, Stockhausen, Ulphe, Villingen, Weitershain und Wieseck. em Betreff erstatteten Berichte sind ohne Berücksichtigung unseres Ausschrei⸗ bschon wir in unserem Ausschreiben vom Die von Ihnen in obig bens vom 7. Januar 1876— Amtsblatt ohne Nr.— verfaßt, o n hatten. Es wird namentlich die Angabe des Dienstalters, 20. Marz l. J. ausdrücklich darauf verwieser der Größe der Gemarkung ac. vermißt. Mit Rücksicht auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Interessenten wollen wir Ihnen zur Vervollständigung Ihrer Vorlage noch eine Frist von längstens 8 Tagen gestatten. v. R ö deer. 3— V .—...—.... E W c 5*— REXX r r———— —————— — . — Pw... N N 5 Gießen, am 4. Juni 1877. Betreffend: Die Wahl der Geschworenen in der Provinz Oberhessen für 1878. D a 8 Großherzogliche Kreisank Gießen an die Großherzoglichen Bürger meistereien. Nach der Bekanntmachung Großherzoglicher Provinzial⸗Direction Oberhessen vom 25. April 1877 fallen von den 800 Höchstbesteuerten der Provinz Oberhessen 207 auf den Kreis Gießen. Wir theilen Ihnen nachstehend das Verzeichniß dieser Höchstbesteuerten und die Liste der zu denselben nicht zählenden Gewerbetreibenden der I. und II. Klasse unter der Auflage mit, alsbald gemäß Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 13. September 1865, Nr. 41 des Regierungsblatts, zur Aufstellung und Offenlegung der Liste aller zu Geschworenen gesetzlich befähigten Einwohner Ihrer Gemeinden zu schreiten und solche längstens bis zum 1. Juli d. J. einzusenden. Das zu den Listen erforderliche Formularpapier schließen wir hier bei und empfehlen Ihnen die ge— naueste Befolgung der demselben vorgedruckten Anleitung. Bei Personen, welche etwa wegen eines körperlichen Gebrechens ꝛc. die Functionen eines Geschworenen nicht ausüben können, ist entsprechende Anmerkung beizufügen, bezw. ärztliches Zeugniß beizulegen. Schließlich machen wir Sie wiederholt darauf aufmerksam, daß diejenigen, welche, auch wenn sie das Indigenat erlangt haben, noch nicht drei Jahre im Lande wohnen, das Staatsbürgerrecht nicht ausüben können und deßhalb in die Listen nicht aufzunehmen sind. Ri de Verzeichniß der 207 Höchstbesteuerten im Kreise Gießen. Zweimonatliche Zweimonatliche Steuer für 1877 Steuer für 1877 M. Pf. M. Pf 1. Ernst, Fürst zu Solms-Braunfels, Braunfels 1681 23 22. Müller, Arnold, Cigarren-Fabrikant, Gießen 68 8 2. Ludwig, Fürst zu Solms⸗Hohensolms⸗Lich, Lich 1010 4 23. v. Nordeck zur Rabenau, Adolf Reinh., Frhr., 3. Gail, Georg Karl, Fabrikant, Gießen 472 38 Friedelhausen 7 84 4. Noll, Adolf Karl Theodor, Cigarrenfabrikant, 24. Hermann, Prinz zu Solms⸗Hohensolms-Lich, Lich 66 87 Gießen 295ͤ 25. Seitz, Eugen Dr., Professor, Gießen 66 57 5. v. Rabenau, Frhr. Ferdinand Karl, Ritt⸗ 26. Seuffert, Hermann Dr., Professor, Gießen 66 57 meister und Kammerherr, Groß⸗Buseck 193 1 27. Bücking, Friedrich, Rentner, Gießen 65 62 6. Burk, Ferdinand, Müller, Gießen 1 28. Kempff, Ludwig Otto, Fabrikant, Gießen 64 86 7. Gail, Georg Ferdinand, Rentner, Gießen 127 51 29. Meyer, Alexander, Lumpenhändler, Gießen 64 43 8. Heß, August, Gasfabrikant, Gießen i 30. Dietz, Jean, Gastwirth, Gießen 63 18 9. Schwan, Karl Heinrich, Weinhändler, Gießen 103 96 31. Pöschel, August, Bierbrauer, Gießen 62 ON 10. Hofmann, Ludwig, Pachter, Hof- Gill 99 19 32. Köhler, Konrad, Specereihändler, Lich 62 41 11. Heichelheim, Sigmund, Banquier, Gießen 92 30 33. Bender, Friedrich, Fabrikant, Gießen 61 88 12. v. Nordeck zur Rabenau, Victor Hugo, Ritt⸗ 34. Pistor, Emil, Kaufmann, Gießen 61 84 meister, Gießen 5 35. Wilson, Peter, Bergwerksdirector, Gießen 61 13. Clemm, Friedr. Ludwig, Canzleirath, Gießen 81 57 36. Briel, Wilhelm, Hofg.⸗Advocat, Gießen 59 88 14. Adami, Heinrich, Bauunternehmer, Gießen 78 13 37. Wasserschleben, Herm. Dr., Geh. Justizrath, 15. v. Nordeck zur Rabenau, Adalbert, Freiherr, ö Kanzler, Gießen e Friedelhausen 1 72 38. Oppenheimer, Adolf, Kaufmann, Gießen 58 87 16. Schlenke, Karl, Gutsbesitzer, Gießen 7 22 39. Scheid, Louis, Cigarren-Fabrikant, Gießen 57 6 17. Textor, Friedrich, Bierbrauer, Gießen 76 44 40. Wenzel, Wilhelm, Wirth, Gießen 50 18 18. Möser, Heinrich I., Müller Gießen e 41. Wallenfels, Ernst, Bäcker, Gießen 55 J½ 19. Ihring, Johann Heinrich, Bierbrauer, Lich„ 42. Leib, Gg. Hch. Fr., Gastwirth, Gießen 8 20. Holzapfel, Hermann, Baurath, Gießen 70 47 43. Geisse, Albert, Kohlenhändler, Gießen 55 48 44. Schudt, Johannes, Müller, Muschenheim 55 35 21. Müller, Justus, Gastwirth, Gießen 69 95 Zweimonatliche Steuer für 1877 M. Pf 45. Bock, Sigmund, Fabrikant, Gießen 54 1 46. Buderus, Georg, Eisenhüttenunternehmer, Lollar 53 39 47. Schirmer, Gg. Hrch. Ludw., Tabaksfabrikant, Gießen— 53 9 48. Pietsch, Fr. Christian, Buchdrucker, Gießen 52 84 49. Friedrich, Graf zu Solms-Rödelheim, Utphe 52 32 50. Fulda, Georg, Rentner, Gießen 52 51. Sack, Georg, Metzger, Gießen i 50 90 52. Wirth, Heinrich Daniel, Rentner, Gießen 50 82 53. Mettenheimer, Gg. Ludw. Ad. Dr., Apotheker, Gießen 50 43 54. Katzenstein, Susmann, Holzhändler, Gießen 50 20 55. Dornseiff, Karl, Hofg.-Advocat, Gießen 50 20 56. Homberger, Meyer, Zeugfabrikant, Gießen 49 42 57. Kaeß, Heinrich, Ellenwaarenhändler, Gießen 49 41 58. Buff, Heinrich Dr., Professor, Gießen 49 12 59. Peppler, August, Fabrikant, Grünberg 47 29 60. Löber, Christian III., Fabrikant, Gießen 47 18 61. Meyer, August, Weinhändler, Gießen 47 16 62. Will, Heinrich Dr., Professor, Gießen 47 15 63. Hofmann, Ludwig II., Schildwirth, Grünberg 47 7 64. Homberger, Otto, Zeugfabrikant, Gießen 46 74 65. Homberger, Jul. Karl, Zeugfabrikant, Gießen 46 74 66. Hoch, Julius, Bauunternehmer, Gießen 46 43 67. Montanus, August, Ellenwaarenhändler, Gießen 46 5 68. Wortmann, Georg, Agent, Gießen 46 69. Windecker, Gustav, Kaufmann, Gießen 45 91 70. Oppenheimer, August, Kaufmann, Gießen 45 55 71. Katz, Aron, Fruchthändler, Gießen 45 40 72. Heichelheim, Moritz, Ellenwaarenhdlr., Gießen 45 20 73. Scheel, Richard, Ellenwaarenhändler, Gießen 44 65 74. Löber, Wilhelm, Brodfabrikant, Gießen 44 62 75. Ackermann, August, Fabrikant, Gießen 44 23 76. Homberger, Louis, Zeugfabrikant, Gießen 43 96 77. Homberger, Hermann, Zeugfabrikant, Gießen 43 96 78. Schüler, Wilhelm Dr., Hofg.⸗Advocat, Gießen 43 96 79. Wallenfels, Christian III., Agent, Gießen 43 72 80. Haubach, Christian, Maurer, Gießen 43 47 81. Weidig, August, Fabrikant, Gießen 48 712 82. Zimmer, Ernst, Müller, Lauter 42 81 83. Wallenfels, Karl Wilh., Weinholr., Gießen 42 27 84. Burckhardt, Georg, Mechanikus, Gießen 42 16 85. Wagner, Christian II., Landwirth, Gießen 42 10 86. Oncken, Wilhelm Dr., Professor, Gießen 41 91 87. Ricker, Anton Franz, Buchhändler, Gießen 40 90 88. Rübsamen, Ludw. Christoph, Badeunternehmer Gießen 40 78 89. Reiber, Wilhelm, Tapezier, Gießen 40 77 90. Keßler, Ludwig III., Schildwirth, Groß⸗Linden 40 68 91. Jughardt, Hrch. Martin, Garnhändler, Gießen 40 44 92. Lenz, Balthasar, Wirth, Gießen 40 30 93. Wernher, Adolf Pr., Geh. Med.-Rth. Prof., Gießen 40 18 94. Reis, Simon, Branntweinhändler, Gießen 39 54 95. Köhler, Heinrich II., Landwirth, Bettenhausen 39 33 96. Schmall, Heinrich II., Weinhändler, Gießen 39 29 97. Hanstein, Jean, Liqueurfabrikant, Gießen 99 98. Ferber, Gg. Wilhelm, Buchhändler, Gießen 38 89 99. Bücking, Ludwig, Rentner, Gießen 38 83 100. Küchler, Rentner, Gießen 38 83 101. Petri, Anton Joh. Em. Wernher, Bauunter⸗ nehmer, Gießen 38 56 102. Wagner, Karl Ludwig, Metzger, Grünberg 38 38 103. Liebrich, Gg. Wilhelm Karl, Kaufmann, Gießen 38 26 104. Tasché, Wilhelm Dr., Rentner, Gießen 38 14 105. Euler, Andreas, Schneidmüller, Gießen 38 12 106. Reutlinger, Simon, Banquier, Gießen 3 9.1 107. 108. 109. 110. 127. 170. Zweimonatliche Steuer für 1877 M. Pf. Größer, Philipp III., Maurer, Gießen 37 80 Leib, Philipp, Restaurateur, Gießen 7 80 Sack, Eduard, Metzger, Gießen 37 35 Flett, Ludwig II., Gastwirth, Gießen 36 52 Rosenthal, Moses, Fruchthändler, Gießen 36 42 Gros, Dr., Pachter, Kolnhausen 30% U Velten, Heinrich III., Schildwirth, Groß-Linden 36 15 Thaer, Albrecht Dr., Professor, Gießen 36 10 Schmidt, Otto, Weinhändler, Gießen 365 Zinßer, Adolf, Weinhändler, Gießen 36 9 Fischbach, Emil, Kaufmann, Gießen 5 Schillinger, Eduard, Müller, Münster 35 84 Hahn, Heinrich, Müller, Muschenheim 35 81 Katz, David, Fruchthändler, Gießen 35 57 Müller, Ludwig August, Kaufmann, Gießen 35 56 Fischer, Johannes, Kohlenhändler, Gießen 35 56 Fischer, Philipp Reinhard I., Rothgerber, Lich 35 53 Schillinger, Heinrich, Müller, Queckborn 34 93 Kurz, Joh. Wilh., Kaufmann, Gießen 34 84 Grünebaum, Kaufmann, Leiher auf Pfänder, Gießen e Lony, Christian, Bierbrauer, Gießen 3 17 Arnold, Jacob, Zäpfer, Grüningen 34 76 Heß, Abraham, Ellenwaarenhändler, Hungen 34 64 Schlatter, Philipp, Kaufmann, Gießen 34 64 v. Rabenau, Baron Carl, Rentner, Londorf 34 62 Koch, Fr. Aug. Ludw. Chr., Kaufmann, Gießen 34 47 Weimersheim, Sigmund, Kaufmann, Gießen 34 29 Wehn, Ferd. Aug., Commissionär, Gießen 33 62 Köhler, Johannes IV., Bürgermeister, Langsdorf 33 61 Homberger, Aron, Private, Gießen 2E Georgi, Ludwig, Fabrikant, Gießen 33 49 Jughardt, Karl I., Fabrikant, Gießen 33 41 Weyland, Christian, Hofg.-Rath, Gießen 83 Felsing, Ludw. Theodor, Rentner, Gießen 33 20 Hempel, Karl, Wilh. Dr., Apotheker, Gießen 33 11 Fischer, Philipp Christian I., Gerber, Lich 5 Lotz, Carl, Bierbrauer, Gießen 88 2 Lotz, Georg, Bierbrauer, Gießen 5 Bapst, Julius Gg. Daniel, Kaufmann, Gießen 32 98 Wilbrand, Julius Dr., Professor, Gießen 32 91 . v. Ritgen, Hugo Dr., Professor, Gießen 32 Görlach, Philipp IV., Bürgermeister, Eberstadt 32 52 Lind, Joh. Ph. Eduard, Conditor, Gießen 32. 45 Schlessinger, August, Fabrikant, Gießen 32 Silbereisen, Eduard, Essigfabrikant, Gießen 32 24 Weidig, Karl III., Bierbrauer, Gießen 82 13 Ottens, Eduard, Fabrikant, Gießen 31 91 Alker, Johannes, Zimmermann, Gießen 31 87 Laubinger, Carl Dr., Apotheker, Gießen 31 59 Haberkorn, Karl, Kaufmann, Grünberg 31 59 Kauf, Ludwig, Privatmann, Gießen 81 45 Patz, Gustav Friedrich, Fabrikant, Gießen 31 43 Nattmann, Julius, Cig.-Fabrikant, Gießen 31 23 Birnbaum, Dr., Geh. Rath, Professor, Gießen 30 98 Wallach, Julius, Kaufmann, Gießen 30 94 Bingel, Ludwig, Müller, Alt-Buseck 30 91 Ploch, Friedrich Dr., Arzt, Gießen 30 72 Keßler, Johannes VI., Schildwirth, Groß— Linden 0 30 72 Becker, Heinrich, Privatmann, Gießen 30 64 Bender, Georg VI., Bürgermeister, Hungen 30 52 Thon, Ludwig, Landwirth, Londorf 30 54 Sandner, Johann, Gastwirth, Gießen 30 35 Petri, Louis III., Bauunternehmer, Gießen 30 25 Pascoe, Samuel, Geschäftsführer, Gießen 30 16 FFP ̃ ²˙vwĩNIA Re 2 9 82 —— —* * 171. 172. 173. 174. 175. 176. 1 178. 1795 180. 181. 182. 0 ο A Df= Zweimonatliche Steuer für 1877 2 f Heinemann, Ernst, Buchhändler, Gießen 30 12 Zimmer, Karl Ludwig II., Müller, Nieder- f Bessingen 30 1 Plank, Ludwig, Färber, Gießen 29 90 Adami, Georg, Kaufmann, Gießen 29 86 Adami, Friedrich, Kaufmann, Gießen 29 86 Bansa, Christian III., Bergwerksdirector, Gießen 29 81 Weidig, Gg. W. Chr. Max., Kaufmann, Gießen 29 63 Schirmer, Franz, Weinhändler, Gießen 29 48 Güngerich, Christian, Pachter, Hof Albach 29 43 Lange, Karl, Eisenhändler, Gießen 29 34 Momberger, Johannes Karl, Landwirth, Trais⸗ Horloff 29 21 Vogt, Heinrich Jacob, Metzger, Gießen 29 2 Frey, Ludwig, Müller, Lollar 28 Seibert, Christian, Viehhändler, Hungen 28 71 5. Müller, Johannes J., Landwirth, Bettenhausen 28 70 Brück, Chr. Theodor, Fabrikant, Gießen 28 63 Sack, Karl, Metzger, Gießen 28 59 Oehl, Johannes, Landwirth, Grünberg 28 58 Zweimonatliche Steuer für 1877 e„ 189. Schmall, Emil Wilh., Weinhändler, Gießen 28 37 190. Kreuder, Friedrich, Commissionär, Gießen 28 29 191. Köhler, Jacob, Landwirth, Langsdorf 28 16 192. Sartorius, Alexander, Specereihändler, Lich 28 10 193. Mettenheimer, Hermann, Kaufmann, Gießen 27 97 194. Schultheis, Karl Louis, Kaufmann, Gießen 27 97 195. Jughardt, Heinrich Emil, Kaufmann, Gießen 27 83 196. Wallenfels, Karl II., Bäcker, Gießen 2 8 197. Bauer, Philipp II., Schreiner, Gießen 27 79 198. Treff, Ludwig, Kaufmann, Gießen 27 29 199. Gutfleisch, Egid Dr., Hofg.⸗Advocat, Gießen 27 74 200. Diery, Karl, Hofg.⸗Advocat, Gießen 27 1 201. Buff, Georg, Hofg.-Präsident, Gießen 27 74 202. Mohn, Oberfinanzrath, Director, Gießen 27 74 203. v. Weber, August, Oberst, Gießen 27 74 204. Flörsheim, Simon, Kleiderhändler, Gießen 27 68 205. Prinz, Reinhard, Posthalter, Grünberg, 206. Bingel, Christian Ernst, Zäpfer, Grüningen 27 59 207. Barth, Fritz, Hofg.-Advocat, Gießen 27 2 Verzeichniß der nicht zu den 207 Höchstbesteuerten zählenden Gewerbtreibenden I. und II. Klasse. Bärmann, Jakob, Ellenwaarenhändler, Gießen. Blumenfeld, S. A., Leinwandhändler, Gießen. Engel, Markus, Fruchthändler, Gießen. Euler, Balthasar, Schneidmüller, Gießen. Förtsch, Johannes, Bierbrauer, Gießen. Fries, Ernst, Bierbrauer, Gießen. Habenicht, Friedrich II., Blechwaarenfabrikant, Gießen Henrich, Anton VI., Leiher auf Pfänder, Gießen. Holberg, Gustav, Ellenwaarenhändler, Gießen. Jost, Johann, Bierbrauer, Gießen. Köhler, Herm. Jacob, Schneidmüller, Gießen. Köhler, Joseph, Schneidmüller, Gießen. Köhler, Ludwig, Schneidmüller, Gießen. Lang, Ellenwaarenhändler, Gießen. . Loos, Fr. Emil, Ellenwaarenhändler, Gießen. Loos, Karl, Ellenwaarenhändler. Gießen. Luüttringhaus, Albert, Ellenwaarenhändler, Gießen. Marx, Heinemann, Ellenwaarenhändler, Gießen. „Marx, Kaufmann, Ellenwaarenhändler, Gießen. Mendelsohn, August, Ellenwaarenhändler, Gießen. Merz, Heinrich Michael, Bauunternehmer, Gießen. Müller, Friedrich II., Steinplattenhändler, Gießen. Nenzel, Georg, Fabrikant, Gießen. Schmitz, Karl, Kohlenhändler, Gießen. Stamm, David, Ellenwaarenhändler, Gießen. Stamm, Nathan, Ellenwaarenhändler, Gießen. . Strahler, Ernst, Buchhändler, Gießen. Süß, Löb, Fruchthändler, Gießen. Walther, Ludwig, Fruchthändler, Gießen. Wehner, Theodor, Tabackshändler, Gießen. Engel, Karl, Liqueurhändler, Groß Linden. Krause, Rudolf, Liqueurhändler, Groß Linden. Jung, Ludwig II., Fruchthändler, Heuchelheim. Volkmann, Karl II., Müller, Heuchelheim. Bingel, Ludwig, Müller Mainzlar. Stein, Johannes, Fruchthändler, Rödgen. Hofmann, Wilhelm, Müller, Treis a. d. Lumda. Will, Heinrich VII., Ad. S., Müller, Treis a. d. Lumda⸗ Serth, Jacob, Müller, Münster. Muhly, Wilhelm, Müller, Allendorf a. d. Lumda. Hofmann, Johannes IV., Müller, Beuern. Becker, Wilhelm III., Müller, Kesselbach. —ww.w.w...w.....—T—T—T—T—T—T—T0TsT—T0T—T0—T—————ĩ 2 8 9 — —— r P —————— 2* ö Gießen, am 27. Juli 1877. Betreffend: Das Auftreten des Colorado⸗Käfers. Die Großherzogliche Rreis⸗Schul-Commission Gießen an die Schulvorstände des Kreises. * Unter Mittheilung nachstehenden Erlasses Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, sehen wir innerhalb 14 Tagen Ihren Berichten darüber entgegen, wie viele Exemplare Sie für Ihre Schulen bestellt haben wollen. Sollten für einzelne Schulen bereits solche bezogen worden sein, so ist uns dieses ebenfalls anzuzeigen. 5 J. V. d. V.: Dr. Hoffmann, Regierungs⸗Rath. Zu Nr. M. d. J. S. 11305. f Darmstadt, am 21. Juli 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des J nn e Abtheilung für Schulangelegenheiten an die Großherzoglichen Kreis⸗Schulcommissionen. Um einem etwaigen Auftreten des verderblichen Colorado⸗Käfers alsbald entgegen treten zu können, wird es sich empfehlen, wenn auch die Schuljugend auf denselben aufmerksam und mit seiner Gestalt, wie mit seinen Lebensbedingungen bekannt gemacht wird. Dazu eignen zich in hervorragender Weise die von Stollwerck in Köln verfertigten Nachbildungen des Käfers auf seinen, erschiedenen Entwicklungsstufen, welche zum Preise von 1 Mark exclusive Porto durch, Kie Großherzogliche Centralstelle für die Landwirthschaft bezogen werden können. Sie wollen den Ihnen ünterstehenden Ortsschulvorständen auf dieses wichtige Lehr⸗ mittel zur Anschaffung empfehlen und diefe Anschaffung dadurch erleichtern, daß Sie die Bestellungen der einzelnen Gemeinden an die Großherzogliche Centralstelle Für die Landwirthschaft zur gemeinsamen Aus⸗ führung einsenden und die Ihnen von dort übermittelten Exemplare der Nachbildungen an die Besteller 8 5 vertheilen. 1 In Vertretung des Vorsitzenden: Ja up. Achenbach. 3 1 9 ö f 5 ö ö 1 9 1 „„„C—T—T—TT—T—TC̈—⅛2',. RON Gießsen, am 7. August 1877. Betreffend: Die Lehrbücher für die Volksschulen. Die Großherzogliche 1 Rreis-Schul-Commission Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Wir benachrichtigen Sie, daß durch Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Ab⸗ theilung für Schulangelegenheiten, vom 1. d. M., „die im Verlage von Wagner und Debes in Leipzig erschienene Schulwandkarte des Großher⸗ zogthums Hessen“ nachträglich in das Verzeichniß der in der Volksschule zur Auswahl zulässigen Lehrbücher aufgenommen worden ist. Dr Ben ain g 2 5— n— 8. F ˙. ˙. ³˙. ¾* Gießen, am 16. August 1877. Betreffend: Die Behandlung Verunglückter. Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. f Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern bringen wir im Interesse der Gesundheitspflege zu Ihrer Kenntniß und empfehlen Ihnen die Anschaffung der darin bemerkten Uebersicht. D Zu Nr. M. d. J. 8418. Darmstadt, am 7. August 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Die im amtlichen Auftrage seinerzeit von dem Königlich Preußischen Geheimen Medicinalrath Dr. Müller zu Berlin entworfene kleine Schrift„die Behandlung Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes“ ist vor Kurzem in neuer Bearbeitung durch Geh. Med.⸗ und Reg.⸗Rath Dr. Skrzeczka in der Buchhandlung von Enslin in Berlin erschienen. Dieselbe gibt, in Placatform in übersichtlicher Anordnung gedruckt, eine leichtfaßliche und durch Abbildungen erläuterte Darstellung der bei Verunglückten aller Art zur Anwendung kommenden Hülfeleistungen, deren Kenntniß weitesten Kreisen zugänglich gemacht werden sollte. Es duͤrfte zweckmäßig sein, Exemplare dieser wichtigen Belehrung, welche im Buchhandel à 50 Pfennig, bei Bezug von 50 Exem⸗ plaren oder mehr à 40 Pfennig, zu haben ist und von welcher wir Ihnen ein Exemplar zu Ihrem Dienst⸗ gebrauch hierbei übersenden, in Polizeilokalen, öffentlichen Badeanstalten, in Schulen, Eisenbahnhöfen und an sonstigen einem größeren Publikum zugänglichen Orten zu Jedermanns Einsicht anzubringen, und empfehlen wir Ihnen, die Gemeindevorstände in geeigneter Weise hierauf aufmerksam zu machen. v. Starck. Schaum. * 244*— ——*— 2 1 2— * 5 5 1 5 8 8 5 5** 3 3 8—— 2 3 8 88000 2 1— 8——— g ä 8 9 Gießen, am 30. October 1877. Betreffend: Den einheitlichen Bezugspreis der Darmstädler Zeitung. Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Rirchenvorstände des Kreises. 8 Nachstehend theilen wir Ihnen Abdruck der Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. d. M. zur Kenntnißnahme mit. Dr. Boekmann. Zu Nr. M. d. J. 10462. Darmstadt, am 10. October 1877. Betreffend: Wie oben. 5 Das Großherzogliche lüfter u nm des Fünen an die Großherzoglichen Kreisämter. Die Postbezugspreise der Darmstädter Zeitung betrugen seither(excl. Bestellgeld) 15 Mark(12 Mark für die Zeitung und 3 Mark Postprovision) beziehungsweise für die sogenannten Pflichtabonnenten 12 Mark 50 Pf.(10 Mark für die Zeitung und 2 Mark 50 Pf. Postprovision). Da nun den Wünschen der Postbehörde entsprechend vom 1. Januar k. Is. ab ein einheitlicher, von sämmtlichen Abonnenten der Darm⸗ städter Zeitung zu entrichtender Bezugspreis festgesetzt werden soll, so haben wir beschlossen, diesen einheit— lichen Bezugspreis auf 15 Mark(incl. 3 Mark Postprovision) zu normiren. Um indessen den Pflicht⸗ abonnenten der Zeitung die seither gewährte Vergünstigung des geringeren Preises der Zeitung von 10 Mark (statt 12 Mark) nicht zu entziehen, werden wir die Großherzoglichen Districts-Einnehmereien mit der erfor— derlichen Weisung versehen lassen, den Pflichtabonnenten der Darmstadter Zeitung den von ihnen für die Zeitung in Zukunft vorlagsweise aufzuwendenden Mehrbetrag von je 2 Mark pro Exemplar der Zeitung zu Lasten des Staatsverlagsfonds wieder zu ersetzen. v. Starck. v. Gagern. E„„ 9— 8—. 8 33*—. 4—— 2— 8— 8 3 e 8 5 15———————*— P C'?! Ü.—. 1 A ²˙ 1 ˙¹ A . Gießen, am 20. April 1877. Betreffend: Die Erhebung des Schulgeldes in den Gemeindeschulen. 5 Da 3 Gtoßhetzoglithe Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. 8. Von den Großherzoglichen Bürgermeistereien erwarten wir binnen 14 Tagen Anzeige, daß die Register wegen der Rückvergütungen aufgestellt und in Ausgabe decretirt worden find. dr 2. Zu Nr. M. d. J. 565. i Darmstadt, am 24. Januar 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche ister in m des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Der Artikel 86 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betr., bestimmt: Für alle dieselbe Schule besuchende Kinder muß das Schulgeld ein gleiches sein. Wenn jedoch mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Schule besuchen, so ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Betrags. Es hat sich bei Reviston der Gemeinderechnungen ergeben, daß die hier vorgeschriebene Ermaͤßigung des Schulgeldes in vielen Gemeinden nicht zur Ausführung gekommen ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, diese gesetzliche Vorschrift einzuschärfen und zu deren ordnungsmäßigem Vollzug weiter Folgendes zu verfügen: J. Was die Behandlung des Gegenstandes im Allgemeinen betrifft, so machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß das Wort„Schule“, nach der dem Art. 3 des Schulgesetzes zu Grunde liegenden Ter⸗ minologie, nicht auf die unter demselben Lehrer in demselben Raume vereinigten Schüler zu beschränken ist, ö .—— TP ͤ 2 5 n 1 5 1 — sondern die Gesammtheit der zu einem einheitlichen Organismus vereinigten, wenn auch unter sich getrennten, Klassen und Abtheilungen bezeichnet. Die Abtheilung nach Geschlecht oder Alter der Schulkinder begründet demnach keine Unterscheidung, wohl aber die Theilung nach der Confession und nach dem Lehrziel. Als „Schule“ im Sinne des Gesetzes erscheinen daher nur a. die gemeinsame Schule, b. die zunächst für eine einzelne Confessionsgemeinde bestimmte Schule und 0. die erweiterte Volksschule, jede in ihrem Gesammt⸗ Organismus, in der Verbindung aller durch die Trennung nach Alter oder Geschlecht bedingten Klassen beziehungsweise Lehrerstellen, betrachtet. i In Bezug auf die Ermäßigung des Schulgeldes im Falle des Besuchs derselben Schule Seitens meh⸗ rerer Geschwister werden hiernach folgende Fälle zu unterscheiden sein: 1) In der Gemeinde befindet sich nur eine gemeinsame Schule(Art. 4 des Schulgesetzes), in welchem Falle natürlich die gesetzliche Minderung einzutreten hat. f 2) Es bestehen in der Gemeinde nur confessionell getrennte Schulen(Art. 5 des Schul⸗ gesetzes). Hier findet die gesetzliche Ermäßigung des Schulgeldes statt, wenn mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Confesstonsschule— wenn auch in verschiedenen Klassen— besuchen. Besuchen die Kinder aber verschiedene Confessionsschulen, also etwa von zwei Kindern das eine die evangelische, das andere die katholische Confessionsschule, so ist für jedes Kind das für die betreffende Confessionsschule festgesetzte Schulgeld im vollen Betrage zu entrichten, und eine Minderung desselben würde nur dann Platz zu greifen haben, wenn mehr als zwei Kinder derselben Eltern in Frage stehen und mindestens zwei davon zugleich die eine Confessionsschule besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese. 3) Besteht neben der gemeinsamen Schule eine kleine Confessionsschule(Art. 6 des Schul⸗ gesetzes), so tritt eine Ermaͤßigung des Schulgeldes für Geschwister nur in so weit ein, als mehrere die gemeinsame Schule besuchen. 4) Neben der einfachen öffentlichen Volksschule besteht eine erweiterte Volksschule(Art. 18 des Schulgesetzes). Eine Ermäßigung des Schulgeldes ist in diesem Falle nur soweit gesetzlich zulässig, als die mehreren Geschwister eine dieser Schulen zugleich besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese Schule; eine Minderung würde somit nicht eintreten können, wenn von zwei Kindern derselben Eltern das eine die gemeinsame Volksschule, das andere die erweiterte Volksschule besucht, oder wenn von drei Geschwistern das eine Kind die evangelische, das zweite die katholische und das dritte die erweiterte Volksschule benutzt. Was in Art. 86 des Schulgesetzes, bezw. vorstehend vom Schulgeld gesagt ist, findet gleiche Anwen⸗ dung auf das sog. Schulholzgeld, welches von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder erhoben wird, da dasselbe unter den Begriff von Schulgeld fällt. 5 Anlangend das bei Erhebung des Schulgeldes einzuhaltende Verfahren, so ist es, um die Berücksich⸗ tigung der Zahl der Geschwister zu erleichtern und zu sichern, erforderlich, daß die Schulgeld⸗Verzeichnisse die sämmtlichen Klassen einer Schule umfassen, daß also je ein Verzeichniß über die gemeinsame Schule, über jede confessionell getrennte Schule und über die erweiterte Volksschule aufgestellt wird. Hierzu empfehlen sich die aus der Anlage ersichtlichen Formulare 1, 2, 3. Die darin anzugebende Zeit, für welche das Schulgeld berechnet wird, kann verschieden bemessen werden. Da die Aufnahme der Kinder in die Schule nach Art. 20 des Schulgesetzes in der Regel nach Ostern stattfindet, so empfiehlt es sich, die Schulgeldperiode gleichfalls von Ostern zu rechnen und in zwei Semester zu theilen. Das eine Semester fällt dann in zwei Rechnungsjahre, diese von Neujahr zu Neujahr n Wird das Schulgeld dieses Semesters in dem zweiten dieser Jahre verrechnet, so kann die Bei⸗ treibung um so sicherer vor Bücherschluß vollendet werden. Die Schulgeldregister sind, wo nur ein Lehrer ist, von diesem aufzustellen, zu unterzeichnen und ihre Richtigkeit vom Schulvorstand zu bescheinigen, wo mehrere Lehrer betheiligt sind, vom Schulvorstand, nach den von den Lehrern vorgelegten Verzeichnissen, aufzustellen und zu bescheinigen, in beiden Faͤllen vom Bürgermeister in Einnahme anzuweisen. II. Hinsichtlich der Behandlung des Schulgeldes für das Jahr 1876 und Anfang 1877 verfügen wir Folgendes: a b Damit der Fehler der Unterlassung der Minderung des Schulgeldes bei gleichzeitigem Besuch derselben Schule durch mehrere Geschwister noch rechtzeitig vor dem Bücherschluß für 1876 gebessert werde, wollen Sie unverweilt sämmtliche Großherzoglichen Bürgermeistereien auffordern, für Aufstellung der Register der desfallsigen Rückvergütungen besorgt zu sein und Ihnen binnen bestimmter Frist anzuzeigen, daß die Anwei⸗ sung in Ausgabe nun erfolgt ist, oder daß schon vorher die Minderung in den Schulgeldregistern geschehen war, oder daß Fälle, in welchen die Minderung einzutreten hatte, nicht vorgekommen sind. Die Verzeich⸗ nisse der Rückzahlungen sind von den Lehrern und Schulvorständen, wie unter J letzter Absatz bemerkt, auf⸗ — a ———. zustellen und zu beglaubigen und zwar unter Bezugnahme auf die bereits aufgestellten Erhebregister für 1876, wie in der Anlage, Formular 4, weiter angegeben ist, sodann vom Bürgermeister in Ausgabe anzuweisen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, daß erlassene oder uneinbringlich gewordene Beträge nicht nochmals 8 77 f enn in zu verrechnende Schulgeldregister für 1877 bereits in Erhebung gesetzt sind, so i mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren, und für die Rechnung von 1877 ein ee Wa 8 c I. Hinsichtlich des Schulgeldes vom Jahr 1875 ist zu berücksichtigen, daß die Rechnungen des Jahres 1875 bereits zur Revision eingesendet, zum Theil bereits revidirt, e 1 5 e fd. Am den Abschluß der Revision der Rechnungen dieses Jahres nicht zu verzögern und dle Revision nicht zu sehr zu belasten, empfiehlt es sich, hinsichtlich des fraglichen Fehlers ein besonderes Verfahren einzuhalten. Wir bemerken in dieser Beziehung das Nachstehende: a. Die Revision wird bei Prüfung der Rechnungen von 1875 die Unterlassung der Minderung des Schulgeldes wegen Geschwisterzahl nicht berücksichtigen. b. Wenn die Urkunden mit den Bemerkungen zur Rechnung von 1875 zurückkommen, wie häufig der Fall ist, hat der Großherzogliche Bürgermeister dafür besorgt zu sein, daß die durch jene Unter⸗ lassung veranlaßten Rückvergütungen vom Schulvorstand ebenso ermittelt werden, wie unter II be⸗ merkt ist. Die Zahlungsanweisung ist hierauf für das Jahr 1876 zu ertheilen, wenn sie vor dem Bücherschluß für 1876 erfolgt, wenn nachher, für 1877, oder ausnahmsweis ein späteres Jahr, wenn die Revision sich verzögert. c. Wenn die Rechnung bereits abgeschlossen ist, in welchem Falle die Urkunden zur Redision der fol⸗ genden Rechnung bei der II. Justificatur⸗Abtheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer zurück⸗ bleiben, oder wenn die Urkunden mit Erläuterung der Revisionsbemerkungen bereits an die Justi⸗ ficatur zurückgegangen sind, es einer Uebersendung der Urkunden zur Erläuterung aus anderen Gründen nicht bedarf, bleibt es dem Bürgermeister und Schulvorstand überlassen, abzuwarten, bis die Urkunden zurückkommen, um das Verzeichniß der Rückvergütungen aufzustellen oder aus gewiß öfter vorhandenen hinreichenden Notizen ohne die Rechnungsurkunden dies zu thun oder auch die besondere Rücksendung der Urkunden in Anspruch zu nehmen, was übrigens thunlichst zu ver⸗ meiden ist. f d. Uebrigens soll es in beiden vorerwähnten Fällen dem Schulvorstand verstattet sein, von Ermitte⸗ lung der Rückvergütungen abzusehen, wenn er sich überzeugt hält, daß die Betheiligten damit ein⸗ verstanden sein werden. Schließlich weisen wir Sie an, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortsschulvorstände hier⸗ nach sachgemäß zu instruiren. v. Starck. Köhler. —* — * 5 —. 8 2 e* 28 10 Das Schulgeld beträgt für die vorbemerkte Zeit von einem Kind. 1 Schulgeldregister der gemeinde für das Halljahr von April bis November 18785 gemeinsame Schule. Die Schulstellen sind in der Tabelle bezeichnet Hrsile Nnabenschulltlusse mil 1 5 1,72 vom zweiten Kind derselben Eltern 1,29 Zweite„ 2 „ ließ 5 0, 86 Hrsie Mäclehense HUI dase mit 3 ebenso von weiteren. Eneile„ 75 95 —.——— k—ññ—— 1. 2. 3. 4. 5. 6. Besuchte Schulklassen und Schulgeld[Betrag 88 Na me n Vorname vom Kind J 2 der der Schule Schul] Schul- Schul-] Schule Schul geldes] Bemerkungen. — 5 klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] aller 0 Eltern. Kinder. 1 2 5 45][ 6(Linder. 4. 41.. 1.. 41.. 1 Peier Mullen Peler 1,72 Nathiarina 1,29 Friedrich. 0, 86 3,87 2) Ueberschrift wie bei Formular 1. 15 2. 3 4. 5 6. 7. . Vorname Besuchte] Schulgeld] Schulgeld Nr. der der Schul⸗ vom Kind.] von allen] Bemerkungen. Eltern. Kinder. klassen. Kindern. 2 2 1 Deter Muller Peler 1 72 Aulharind 1,29 Hriedricli 4 0,86 3,87 * . Ney ee e ure 2 3 4 5 6 Ordn. 8 Betrag ld Nr. Namen der Eltern. 1 5 N des Schul- Bemerkungen. Kinder.[ Schuklllassen. gelbes. 2 1 Deter Muller 3 1, 3, 4 3,87 Zu vorstehenden Formularien 1, 2, 3 ist zu bemerken: In der dritten Zeile der Ueberschrift ist anzugeben, ob die Schule gemeinsame oder Confessionsschule oder erweiterte Volksschule ist. Sollte das Formular 1 gewählt werden und der Raum der Spalte 4 für die Zahl der Schulklassen nicht ausreichen, so kann auch die Spalte Bemerkungen wegfallen und das Nöthige zwischen die Zeilen oder am Schlusse ein- und angefügt werden; oder man kann zwei Seiten nebeneinander verwenden. Bemerkungen können namentlich dadurch veranlaßt werden, daß für ein Kind aus irgend einem Grund nur ein Theil des Ansatzes für die Zeit, welche das Register umfaßt, zu zahlen ist. Zu summiren sind jedenfalls die Spalten 5 des Formulars 1, 6 des Formulars 2, 5 des Formu⸗ lars 3, die Unterspalten der Spalte 4 in Formular 1, wenn ein Interesse dafür vorliegt. 5 Die Verzeichnisse sind, wo nur eine Schulstelle ist, vom Lehrer zu unterzeichnen, und die Richtigkeit sowohl in diesem Fall als, wo mehrere Schulklassen, vom Schulvorstand in folgender Form zu bescheinigen: „Die Richtigkeit des Verzeichnisses und des zu Betrag erhebenden Betrags mit bescheinigt. Der Schulvorstand. Datum und Namen. Hierauf folgt die Anweisung des Bürgermeisters zur Erhebung. . 7 g 0* 4* 1 * 55 7 ö E . 3 125 e 5 0 1 22 5 ö ö 25 . * 13 1 4 7 — 4 Verzeichniß der Rückvergütungen an Schulgeld wegen Nichtberücksichtigung der Geschwisterzahl in der Rechnung von 1875. — Namen Zeit, für] Zahl Erhobe⸗ Es war i Ordn.⸗ welche das] der 985 zu Zu viel Empfangs⸗ 9 der Erhebungs⸗ 5 erhoben.. 5 a register J Kinder.] Betrag. erheben. Bescheinigung. Eltern. bestimmt. 2 l. 2 1 Peter Muller April bis 3 Peler Muller November 6,16][ 3,87] 1.29 folgt Unilerschiritt umd Bescsicinigumg des Scehulvorstundes und 8 f Decretun des Bürgermeisters. f rr 1 f N — —̃̃— ————— Gießen, am 19. October 1877. Betreffend: Die Schulpflicht der Kinder von im Großherzogthum wohnhaften Angehörigen anderer deutschen Staaten. Die Großherzogliche Rreis-Schul-Commission Gießen n die Schulvorstände des Kreises. Wir lassen Ihnen nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abthei⸗ lung für Schulangelegenheiten, zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen. 5 Dr. Bo ek m an n: 6. —— Zu Nr. M. d. J. 14311. Darmstadt, am 15. Oktober 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern Abtheilung für Schulangelegenheiken an die Großherzoglichen Kreis-Schulcommissionen. er Ausschreiben vom 24. Juni 1876 zu Nr. M. d. J. 8837, Amtsblatt d ein Verzeichniß derjenigen deutschen Bundesstaaten mit, mit welchen dahin getroffen Unter Bezugnahme auf uns Nr. 6, theilen wir Ihnen nachstehen 5 bis jetzt die gleiche Vereinbarung, wie mit der Königlich Preußischen Staatsregierung, worden ist,. ö daß die dem Großherzogthum Hessen angehörenden Kinder, welche sich in den genannten Bundes⸗ staaten aufhalten, und die diesen Staaten angehörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Hessen aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufenthalts bestehenden Gesetze wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen werden sollen, daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf die eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sogenannte Sonntags oder Fortbildungsschule mit obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese sich erstrecke, daß jedoch * * — 1 ö 5 . 1 2 15 8 a 5 6 8 1 1* 1 1 9 11 * 3 N 5 1 f* 7 1 0 1 5 1 2 * ———— * eee 958 * 3 * — — 3 8 Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen heimischen Schulbehörde darüber aus⸗ weisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, voll— ständig Genüge geleistet haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Ort ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt. Die Namen der Behörden 2c., welche in diesen Staaten die Zeugnisse über die Erfüllung der Schul⸗ pflicht aufzustellen haben, sind beigefügt. Sie wollen sich hiernach bemessen und die Schulvorstände Ihrer Kreise geeignet bedeuten. Knorr. Achenbach. Verzeichniß der Staalen, mil welchen Vereinbarungen über die 1 2 3 40 5 00 7 80 00 10) 110 12) 13) 140 15) 160 17) 18) 19) Schulpflicht getroffen sind. Königreich Sachsen: Lehrer und Localschulinspector oder Schuldirector als Localschulinspector gemeinschaftlich. Großherzogthum Baden: die Schulcommissionen und, wo solche nicht bestehen, die Gemeinderäthe. Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin: in der Stadt Rostock die Elementarschulcommission, in der Stadt Wismar die Schulcommission, in den anderen Städten und Flecken Doberan, Dargun, Dassow der Schulvorstand, in den Flecken Lübtheen und Zarrentin die Ortsschulbehörde, in der Ortschaft Neukloster der Director des dortigen Lehrerseminars, auf dem Lande der zuständige Prediger als Ortsschulinspector. Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz: in den Städten und im Flecken Mirow die Directoren bezw. Rectoren, im Flecken Feldberg der erste Lehrer, auf dem platten Lande die Pastoren. Großherzogthum Oldenburg: der Lehrer und der Localschulinspector oder Vorsitzende des Schul— vorstandes gemeinschaftlich. Herzogthum Anhalt: der Ortsschulinspector bezw. Schuldirigent und der Klassenlehrer, welcher zuletzt unterrichtet hat, gemeinschaftlich. Herzogthum Sachsen⸗Altenburg: die Schulinspectionen. Herzogthum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha: der Director oder Rector, wo ein solcher nicht vorhanden: der Schulvorstand. Herzogthum Sachsen-Meiningen: der Lehrer und der Ortsschulaufseher, in Behinderung des Letzteren der Vorsitzende des Schulvorstandes, gemeinschaftlich. g Fürstenthum Lippe⸗Detmold: der Hauptlehrer und der Schulinspector gemeinschaftlich. Fürstenthum Schaumburg⸗Lippe: die Localschulinspectoren. Reuß ä. L.: der Localschulinspector. Reuß j. L.: die Schulvorstände. e die mit der Localaufsicht beauftragten Geistlichen der betr. Parochie. Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen: der Lehrer und der Localschulinspector gemeinschaftlich. Freie Stadt Bremen: das mit der Specialaufsicht der betr. Schule betraute Senatsmitglied. Freie Stadt Hamburg: der Director, Hauptlehrer oder erste Lehrer der öffentlichen Schule, bezw. der Vorsteher der Privatschule, in Gemeinschaft mit dem competenten Schulrath oder Schulinspector. 5 Freie Stadt Lübeck: der Schulrath. Elsaß⸗Lothringen: die Bürgermeister. 2 „ —— eee e eee e Gießen, am 21. November 1877. Betreffend: Verfahren bei Schulversäumnissen— F. 17 der Instruetion für die Schulvorstände vom 21. September 1874. Die Großherzogliche Rreis-Schul-Commission Gießen n die Schulvorstände des Kreises. U a Wir theilen Ihnen nachfolgende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. Dr. Boe kmann. 8. — Zu Nr. M. d. J. S. 16580. Darmstadt, am 14. November 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche , Ablheilung für Schulangelegenheiken an die Großherzoglichen Kreis⸗Schulcommissionen. Im P. 17 der Instruktion für die Schulvorstände vom 21. September 1874 ist im zweiten Absatze die Bestimmung enthalten, daß der Schulvorstand für jede ungerechtfertigte Versäumniß eines ganzen oder halben Tags eine Strafe von 20 Pfennig anzusetzen habe. Bei dieser Fassung ist die Annahme gerecht⸗ fertigt, daß, wenn ein Kind an einem Schultage sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags die Schule ungerechtfertigt versäumt, doch nur die einfache Strafe von 20 Pfennig und mithin keine höhere Strafe anzusetzen seti, als wenn die Versäumniß nur am Vormittage oder nur am Nachmittage stattgefunden hat. Ein derartiges Verfahren entspricht nun nicht der Absicht des Artikel 24 des Volksschulgesetzes und geht insbesondere aus dem in der 2. Kammer über den betreffenden Gesetz-Entwurf erstatteten Ausschuß⸗ berichte hervor, daß man von der Ansicht ausgegangen, daß jeder versäumte halbe Schultag als besondere Versäumniß zu betrachten sei. —— W ꝓ * rr —. 1 r 3 eee — —— n — ̃ e N e e eee eee Großherzogliches Ministerium des Innern hat sich deshalb veranlaßt gesehen, nachträglich zu dem§ 17 der Instruktion für die Schulvorstände ausdrücklich zu bestimmen, daß für die ungerechtfertigte Versäumniß eines jeden halben Schultages die Versäumnißstrafe anzusetzen sei, so daß, wenn ein Schulkind an einem Schultage des Vor- und des Nachmittags ungerechtfertigt die Schule versäumt, die Strafe von 20 Pfennig für eine Schulversäumniß nicht nur einmal, sondern zweimal in Ansatz zu bringen ist. Selbstverständlich ist die Versäumnißstrafe auch dann anzusetzen, wenn nur eine Unterrichtsstunde an einem Vor⸗ oder Nachmittage ungerechtfertigt versaͤumt wird. Knorr. Achenbach. * c e e ee, ee eee eee e 7. —— Gießen, am 28. detember 1877. Betreffend: Den Schulunterricht der Militärkinder. 5 Die Großherzogliche f G teis-Sthul⸗Connission Gießen die S nerd des Kreises. 5 Sie erhalten nachstehend zur Kenntnißnahme und Nachachtung die von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium erlassenen neuen Vorschriften über den Schulunterricht der Militärkinder(Armeeverordnungs⸗ blatt Nr. 24 von 1877), welche vom 1. October d. J. an auch im Großherzogthum zur Ausführung kom⸗ men unter dem Anfügen, daß mit Zustimmung der Großherzoglichen(25.) Division die Quittungen über das bezahlte Schulgeld im Bereich des Großherzogthums von dem Gemeinderechner und nicht, wie es der F. 11 vorsieht, von dem Schulvorstande bezw. Lehrer auszustellen sind. 6 Dr. Boe kmann. Vorschriften betr. den Schulunterricht der Nilitärkinder. — 2— Berlin, den 29. September 1877. 8 er nach den bezüglichen Landesgesetzen giltigen Bestimmungen und— im Geltungs⸗ in den§F. 86, 87, 88, 91 Maßgabe der nachfolgenden Unbeschadet all bereich der preußischen Militär⸗Kirchenordnung vom 12. Februar 1832— der selbst enthaltenen Grundsätze haben die Militärbehörden nach und 92 ebendaf Vor' hriften ihre Fürsorge dem Schulunterricht der Militärkinder zuzuwenden. 3 Als Militärkinder im Sinne dieser Vorschriften gelten die ehelichen und die durch nachfolgende Ehe⸗ schl zung mit der Mutter legitimirten Kinder und Stiefkinder 2 der Mannschaften(Unteroffiziere und Gemeine) des Friedensstandes(Reichs⸗Milit.⸗Gesetz§. 38 A0, der Mannschaften der Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien, der Mannschaften der militärisch organisirten Landgendarmerien, der unteren Militärbeamten, der unteren Civilbeamten der Militärverwaltung. Die Fürsorge der Militärbehörden für den Schulunterricht der Militärkinder erstreckt sich auf a. Vermittelung der Zulassung aller Militärkinder(F. 2 a bis e) zum Besuche geeigneter Schulen unter möglichst günstigen Bedingungen, sowie Ueberwachung des Schulbesuchs; p. Gewährung einer Beihülfe zur Bestreitung der Kosten des Schulunterrichts für die Kinder der im F. 2 unter a und b verzeichneten Mannschaften. Die Fürsorge erstreckt sich auch auf solche Fälle, in denen Militärkinder nach begründetem Wunsche ihrer Eltern auswärtige Schulen besuchen sollen und fällt dann der betreffenden am Garnisonort des Vaters befindlichen Militärbehörde anheim. 8 e r — —— —————T—T—T— — ——— —————————„—ẽ 1 . a a N Die Fürsorge für den Schulunterricht der Militärkinder liegt— abgesehen von den Rechten und Pflichten der Eltern und Vormünder— dem Gouverneur ꝛc.) des Orts in erster Reihe ob. Demselben steht es auch zu, sich seitens der Truppentheile ꝛc. die zur Ueberwachung des Schulbesuchs erforderlichen Eingaben einreichen zu lassen. Der Schulvorstand oder die Lehrer der Schule sind zu einer Mitbetheiligung an diesen Eingaben nicht verpflichtet. Das Detail aller bezüglichen Geschäfte kann einer Garnison⸗Schulkommission übertragen werden. * Die Garnison⸗Schulkommission besteht aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann, welchem noch ein zweiter Offizier zur Seite gestellt werden kann, sowie aus einem evangelischen und einem katholischen Gar⸗ nisonpfarrer bezw. den mit der Militär⸗Seelsorge beauftragten Civilgeistlichen. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Gouverneur dc. bestimmt. Die Garnison⸗Schulkommission hat insbesondere die Vereinbarung mit den örtlichen Schulbehörden bezüglich der für die Militärkinder zu zahlenden Schulgelder zu treffen, sowie die Höhe der nach F. 3 b zu gewährenden Beihülfe festzusetzen. Sie führt als Dienstsiegel dasjenige des Gouvernements zc.; die ihr für die Schreibmaterialien er⸗ wachsenden Ausgaben werden nach näherer Festsetzung des Gouverneurs ꝛc. von den Truppentheilen aus dem Unkostenfonds ersetzt, auch ist ihr auf eigenen Antrag zur Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte zeitweise ein geeigneter Schreiber zu kommandiren. 8 f n Die nach§. 3b zu gewährende Beihülfe wird ohne Nachweis der Bedürftigkeit und neben dem soge⸗ nannten Kinderpflegegeld gewährt und zwar im allgemeinen vom Beginne des Schulbesuchs bis zum Ablauf desjenigen Schulhalbjahres, in welchem die Väter aus der Zugehörigkeit zu den im F. 2 a und b verzeich⸗ neten Mannschaften ausscheiden oder die Kinder das 14. bezw. da, wo das schulpflichtige Alter und dem⸗ zufolge der Schulunterricht erst nach zurückgelegtem 6. Lebensjahr beginnt, das 15. Lebensjahr vollenden. Ueber die vorangegebenen äußersten Zeitpunkte hinaus kann die Beihilfe nur gewährt werden: 1) nach dem Ermessen der Garnison⸗Schulkommission behufs Absolvirung des vollen Lehrkursus, sofern die Schule Jahreskurse hat; 2) mit Genehmigung des General⸗Kommandos auf die von diesem zu bestimmende Dauer, wenn bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder der Besuch desselben durch besondere Umstände ver⸗ zögert bezw. längere Zeit unterbrochen worden ist. Die Gewährung der Beihülfe dauert ferner fort während der Kommandirung der Väter zur Probe⸗ dienstleistung behufs Uebertritts in eine andere Stellung, sowie während ihres Aufenthalts in einer Militär⸗ Strafanstalt, sie erlischt dagegen bei rechtskräftiger Verurtheilung derselben wegen Fahnenflucht und bei ihrer behufs Strafverbüßung erfolgten Ueberweisung in eine Civil⸗Strafanstalt. 2 Die Beihülfe wird nach folgenden Grundsätzen bemessen: 5 1) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Volksschule besuchen, wird als Mindestbetrag das ben 110 Schule klassenmäßig festgesetzte oder mit den örtlichen Schulbehörden vereinbarte Schulgeld* bezahlt. 2) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Mittelschule**) besuchen, kann nach Maßgabe der, der Garnison⸗Schulkommission zur Verfügung stehenden Mittel als Höchst betrag das für diese Schule festgesetzte klassenmäßige Schulgeld gewährt werden. Befinden fich an einem Garnisonorte keine Mittelschulen wohl aber höhere Schulen, so wird der Höchstbetrag der zu gewährenden Beihülfe für sämmtliche Kinder— mögen diese heimische oder aus⸗ wärtige Schulen besuchen— durch das General-Kommando bestimmt und von diesem der Korps⸗Inten⸗ dantur mitgetheilt. ) Unter Gouverneur ꝛc. ist in diesen Vorschriften der Gouverneur, Kommandant oder Garnisonälteste zu verstehen. Die betreffenden Geschäfte nimmt für diejenigen Stationsorte detachirter Landwehrkompagnien, an welchen sich keine Garnison befindet, der Landwehr⸗Bezirkskommandeur wahr. 5 ) Unter Schulgeld sind in diesen Vorschriften außer dem eigentlichen Schulgelde auch alle diejenigen, für den Schulbesuch zu leistenden Beiträge, w. z. B. Holzgeld, zu verstehen, welche nicht einmalig, sondern alle Jahre zu zahlen sind. Zu beachten bleibt jedoch, daß im Geltungsbereich der preußischen Militär⸗Kirchenordnung vom 12. Februar 1832, gemäß der Vorschrift des§. 87 ebendaselbst von den Civilbehörden für den Besuch der Elementarschulen seitens der im§. 2 a bis e 85 bezeichneten Militärkinder nur das mit den örtlichen Schulbehörden vereinbarte Schulgeld erhoben werden darf. *) Der Mittelschule entspricht für Mädchen die höhere Töchterschule. und elben lichen gung 0 ein Gar⸗ orden b zu n er⸗ aus häfte soge⸗ blauf zeich⸗ dem⸗ ofern inem ver⸗ tobe itär⸗ bei das * der, chule der aus⸗ ulen⸗ — 3) Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, um für alle in Betracht kommenden Kind 5 0 5 er, 1 1705 höhere Schulen als die Volksschulen besuchen, den im Passus 2 normirten Höchstbetrag der eihü fe zu gewähren, so erfolgt die Zumessung der Beihülfen nach der Bedürftigkeit und Würdigkeit der. Eltern, sowie nach Fähigkeit Fleiß und Betragen der Kinder. 4 Bei schlechtem Betragen und Unfleiß der Kinder ist nur der zu 1 festgestellte Mindestbetrag der Bei⸗ hülfe zu gewähren. 5) 1 erstreckt sich nur auf das Schulgeld; sie darf also auch nicht für Privatstunden gewährt 6) Ueber die innerhalb des Rechnungsjahrs durch einen Abgang freiwerdenden Beihülfen dürfen die Gar⸗ nison⸗Schulkommissionen selbstständig nach 2 dieses Paragraphen verfügen. Im Nichtbedarfsfalle haben letztere dem General-Kommando hiervon Anzeige zu erstatten, damit dasselbe über jenes Ersparniß anderweit zu verfügen im Stande ist. 8. Seitens der Truppentheile ꝛc. ist der Garnison⸗Schulkommission zum 10. Januar jeden Jahres ein nach Schema A. in zweifacher Ausfertigung aufgestelltes Verzeichniß derjenigen im F. 3 b erwähnten Militär⸗ kinder einzusenden, welche in dem kommenden Rechnungsjahre die Schule besuchen werden. Dem Verzeich⸗ nisse sind die seit der letzten bezüglichen Eingabe erhaltenen Schulzeugnisse, sowie für die zum Schulbesuch neu angemeldeten Kinder die Geburtsurkunden und die Tauf⸗ und Impfscheine beizufügen. Die Garnison⸗ Schulkommission gibt diese Schriftstücke nach Kenntnißnahme an die Truppentheile zurück. Auf Grund jener Eingaben reichen die Garnison⸗Schulkommissionen zum 25. Januar jeden Jahres nach Schema B. der Korps⸗Intendantur ein Verzeichniß ein, aus welchem hervorgeht, wieviel der im F. 3 b erwähnten Militärkinder im kommenden Rechnungsjahr die Schule besuchen werden und wie hoch sich der Betrag des für dieselben zu zahlenden Schulgeldes beläuft. Diesem Verzeichnisse ist eine Ausfertigung des Verzeichnisses nach Schema A. beizufügen, welche der Korps⸗Intendantur bei der Prüfung zum Anhalt zu dienen hat. Die Korps⸗Intendantur reicht die aus den Eingaben der Garnison⸗Schulkommissionen gefertigte Zu⸗ sammenstellung bis spätestens Ende Februar dem Allgemeinen Kriegs-Departement ein. Das Allgemeine Kriegs⸗Departement stellt auf Grund der im F. 8 bezeichneten Zusammenstellungen die als Unterrichtsgelder für die Militärkinder, welche Civilschulen besuchen, zur Verfügung stehenden Mittel durch den Etat für die Korps⸗Zahlungsstellen den einzelnen General⸗Kommandos zur Verfügung. Die General-Kommandos vertheilen die ihnen überwiesene Summe auf die Garnis on⸗Schulkommissionen nach eigenem Ermessen aber derart, daß auf jedes in Betracht kommende Militärkind als Beihülfe mindestens der Betrag entfällt, welcher als Schulgeld) zu zahlen ist, wenn das Kind am Garnisonorte des Vaters eine Volksschule besucht. 5 Mit Ablauf des Rechnungsjahres erlischt das Verfügungsrecht der General⸗Kommandos und der Gar⸗ nison⸗Schulkommissionen über die etwa nicht verausgabten Beträge der ihnen nach Vorstehendem überwiese⸗ nen Mittel. 10. §. a Falls im Laufe des Rechnungsjahres ein Zu⸗ oder Abgang an den im F. kindern stattfinden sollte oder falls infolge Versetzung in eine höhere Schulklasse Mehrkosten entstehen sollten, so hat der betreffende Truppentheil hiervon ungesäumt der Garnison⸗Schulkommission mittelst eines nach Schema A. ebenfalls in zweifacher Ausfertigung aufgestellten Nachtrags⸗Verzeichnisses Mittheilung zu machen. Können die durch einen derartigen Zugang erforderlichen Beihülfen nicht aus den, den Garnison⸗Schulkom⸗ missionen bezw. den General⸗Kommandos zur Verfügung gestellten Summen bestritten werden so sind die⸗ selben in Höhe des Volksschulgeldes über den Etat zu verausgaben. Wechselt eins der⸗ in Rede stehenden Kinder in Folge Versetzung, bezw. Kommandirung des Vaters in eine andere Garnison den Schulort im der Schulkommission des bis⸗ Laufe desjenigen Zeitraums, für welchen zur Bestreitung des Schulgeldes vort 0 5 1 herigen Garnisonortes bereits eine Beihülfe gewährt ist, so ist der Betrag für die noch nicht abgelaufene Zeit des Rechnungsjahres erspart zu berechnen, bezw. anderweit nicht“ zu verwenden. Die Schulkommission an dem neuen Garnisonorte bewilligt zu dem, an dem neuen Schulorte für das laufende Rechnungsjahr zu zahlenden Schulgelde eine entsprechende Beihülfe. 4 5 7 3 b erwähnten Militär⸗ ) Siehe vorstehende Anmerkung zu F. 7. 1 4 7 — —— 3 —— 2 2 ——————————— r——— * Die zur Probedienstleistung behufs Uebertritts in den Civildienst—§. 6— kommandirten Kapitu⸗ lanten erhalten die Schulgeldbeihülfen, wenn sie auf solche nach den vorliegenden Bestimmungen überhaupt noch Anspruch haben, während der ganzen Zeit der Probedienstleistung von ihren Truppentheilen, bezw. von der Schulkommission ihres bisherigen Garnisonortes, ohne Rücksicht, ob die Kinder ihren bisherigen Schulort verlassen oder nicht. Die betreffenden Kommandirten senden am 1. April und 1. October bezw. nach Beendigung der Probedienstleistung die Schulquittung ihren Truppentheilen ein, welche die Erstattung und Liquidirung der Beträge zu veranlassen haben(F. 11). Ziehen die Kommandirten schon während der Probedienstleistung ihre Familien heran, oder müssen die Kinder während der Kommandszeit des Vaters den Schulort bezw. die Schule wechseln, so sind die Schulgeldbeihülfen von der Schulkommission des bis⸗ herigen Garnisonorts in Grenzen der bis dahin bewilligten Beträge neu festzustellen. 2 b Das Schulgeld für die im F. 3 b erwähnten Militärkinder derselben Garnison wird aus der Kasse eines durch den Gouverneur ꝛc. zu bezeichnenden Truppentheils dieser Garnison gezahlt. Derselbe stellt zu diesem Zweck unter Mitwirkung der Garnison-Schulkommission am Schlusse jedes Schulhalbjahres für jede der in der Garnison benutzten Civilschulen eine besondere Nachweisung nach Schema C auf, unter welcher der Schulvorstand bezw. Lehrer der Schule Quittung zu leisten hat. Auf Grund der quittirten Nachweisungen wird spätestens bis 15. April bezw. 15. October eine Liqui⸗ dation nach Schema D in zweifacher Fertigung ausgestellt, unter Beifügung der erwähnten Nachweisungen der Garnison⸗Schulkommission zur Prüfung und Bescheinigung vorgelegt und nachdem letztere erfolgt, mög⸗ lichst bald, spätestens bis zum 25. dess. M. der Korps⸗Intendantur mit allen Justificatorien eingesandt. Die Korps-Intendanturen haben die Schulgelder bis spätestens 5. Mai auf die Zahlungsstelle anzu⸗ weisen und dem Allgemeinen Kriegs-Departement bis zum 10. dess. Mts. die durch Ausführung der Bestim⸗ mungen des F. 10 im Laufe des letzten Rechnungsjahres erwachsenen Mehrkosten anzumelden. Erreicht die bewilligte Beihülfe nicht die Höhe des Schulgeldes, so haben die betr. Väter den Mehr⸗ betrag durch entsprechende monatliche Zahlungen an ihren Truppentheil zu leisten, von welchem diese Beträge summarisch an den anfangs und mehrerwähnten Truppentheil vor Schluß jedes Schulhalbjahres abgeführt werden. Ein Unterlassen der monatlichen Zahlung hat den Verlust einer weiteren Beihülfe zur Folge. Die directe Zahlung der Beihülfe an die Väter und zwar erst nach Einlieferung der Schulquittung findet nur statt, wenn 8 55 5 1) der örtliche Schulvorstand bezw. der Lehrer sich in Folge Vereinbarung mit der Garnison⸗Schulkom⸗ 1 mit der Schulgeldszahlung seitens der Väter und der Quittungsleistung an diese einverstanden erklärt, 5 2) Kinder auswärtige Schulen besuchen oder, wie häufig bei Landwehrkompagnie⸗Stationsorten, eine Garnison nicht am Orte ist. Soweit dieses Verfahren Platz greift, fällt die Nachweisung nach Schema C weg und wird dann die Liquidation nach Schema D in der angegebenen Weise auf Grund der Schulquittungen und der seitens der Väter über den Empfang der Beihülfe geleisteten Quittungen aufgestellt und mit diesen weiter gegeben. Eine Rückrechnung von Beihülfen, welche diesen Vorschriften gemäß gezahlt sind, findet niemals statt, auch dann nicht, wenn z. B. beim Tode des Kindes die Rückzahlung eines Theils des Schulgeldes, auf welches die Beihülfe gewährt worden, eintreten sollte. Krieg mmi e 8 v. Kameke. 5 8 17 ö 1 7 Colour& Grey Control Chart 880 Blue Gießen, am 1. Zuli 1874. Betreffend Die Festsetzung der Feierabendstunde(Polizeistunde). van Green Vellow Red Magenta White Grey 1 Grey 2 Grey— Grey 4 Black mt Gießen NE es Kreises. 5 a* tigt worden, die in§. 365 des Deutschen Strafgesetzbuchs vorgesehene Polizeistunde auf 11 Uhr Abends festzusetzen, wenn die Orts— polizeibehörde einer oder der anderen Gemeinde darauf anträgt. Demgemäß ist nun bereits in verschiedenen Gemeinden eine Verlängerung der Polizeistunde einge⸗ treten, während in anderen zwischen 10 und 11 Uhr Abends die Gäste in den Wirthschaften zur Anzeige gebracht werden. ö Um nun eine gleichmäßige Behandlung in sämmtlichen Gemeinden des Kreises herzustellen, er— mächtigen wir Sie, bis auf Weiteres das Polizeipersonal dahin zu instruiren, daß vor 11 Uhr Abends in den Wirthschaften, in denen keinerlei Lärm und Unfug verübt wird, weder Feierabend geboten noch Anzeige zur Bestrafung erhoben werden soll. Da hiermit keine ausdrückliche Ausdehnung der Feierabendstunde bezweckt und bewilligt wird, so bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, im einzelnen Falle auch vor 11 Uhr die Wirthschaften räumen zu lassen, wie wir uns denn vorbehalten, wenn sich aus dieser Nachsicht Unzuträglichkeiten ergeben sollten, die Polizeistunde auf 10 Uhr streng handhaben zu lassen. Die Großherzogliche Gendarmerie ist entsprechend verständigt worden. R 5d en. 1E 2—̃— 6 8 1 9 * — 1