14. —— Gießen, am 22. Juni 1877. Betreffend: Die Aufnahme von Einwohnern des Großherzogthums in auswärtige Irrenanstalten. 35 Grofherzogliche Fteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. l. M. theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit. Sie haben hiernach darüber zu wachen, daß Geisteskranke aus Ihren Gemeinden in auswärtige Irrenanstalten nicht verbracht werden, ohne daß zuvor eine Bescheinigung von uns, wonach dieser Verbringung ein Anstand nicht entgegensteht, erwirkt worden ist, bei vorkommenden Zuwiderhandlungen aber sofort uns Mittheilung zu machen. 5 v. Röder. 15. Zu Nr. M. d. J. 9271. Darmstadt, am 6. Juni 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Es sind in der letzten Zeit mehrere Fälle zu unserer Kenntniß gekommen, in welchen Einwohner des Großherzogthums lediglich auf Grund von Bescheinigungen practischer Aerzte oder der Ortspolizeibehörden in auswärtige Irrenanstalten, insbesondere auch Privat⸗Irrenanstalten verbracht worden sind. Ein derartiges Verfahren steht mit§ 19 der Medicinal-Ordnung vom 25. Juni 1861 in Widerspruch, wonach nur die Kreisärzte über die in ihren Bezirken vorhandenen, mit Gebrechen des Körpers oder der Seele behafteten und deßhalb zur Aufnahme in ein Verwahrungs⸗ oder Heilungs⸗Institut geeigneten Individuen ein vollgültiges Zeugniß ertheilen, und kann um so weniger als correct erachtet werden, als die Aufnahme von diesseitigen Staatsangehörigen in die unter der Leitung Großherzoglicher Behörden stehenden Landes⸗Irrenanstalten nach den Bestimmungen der Regulative vom 21. August 1865(Reg. Blatt Nr. 43) und vom 9. Januar 1866 (Reg.⸗Blatt Nr. 6) nur auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Kreisarztes unter Mitwirkung des betreffenden Kreisamtes erfolgen kann und aller Grund vorliegt, bei der Aufnahme von Geisteskranken in auswärtige, namentlich in auswärtige Privat⸗Irrenanstalten mindestens dieselben Garantien zu verlangen, wie bei der Aufnahme in die diesseitigen Staats Irrenanstalten. FE 2TT0T0T0T0T0T0T— . . Wir sehen uns daher zu der Bestimmung veranlaßt, daß Einwohner des Großherzogthums in aus⸗ wärtige Staats- oder Privat-Irrenanstalten nicht eher verbracht werden dürfen, als bis der zuständige Groß⸗ herzogliche Kreisarzt die Nothwendigkeit der Verbringung in eine Irrenanstalt bescheinigt, beziehungsweise, wenn er nicht der behandelnde Arzt war, das Gutachten des behandelnden practischen Arztes bestätigt, und das zuständige Großherzogliche Kreis amt, nöthigenfalls nach vorgenommener Sachuntersuchung, auf Grund des kreisärztlichen Gutachtens erklärt hat, daß jener Verbringung aus polizeilichen Gründen Nichts im Wege stehe. Sie wollen sich hiernach selbst bemessen und die Ortspolizeibehörden entsprechend bedeuten. v. Starck. Schaum. — 1