„ —— eee e eee e Gießen, am 21. November 1877. Betreffend: Verfahren bei Schulversäumnissen— F. 17 der Instruetion für die Schulvorstände vom 21. September 1874. Die Großherzogliche Rreis-Schul-Commission Gießen n die Schulvorstände des Kreises. U a Wir theilen Ihnen nachfolgende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. Dr. Boe kmann. 8. — Zu Nr. M. d. J. S. 16580. Darmstadt, am 14. November 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche , Ablheilung für Schulangelegenheiken an die Großherzoglichen Kreis⸗Schulcommissionen. Im P. 17 der Instruktion für die Schulvorstände vom 21. September 1874 ist im zweiten Absatze die Bestimmung enthalten, daß der Schulvorstand für jede ungerechtfertigte Versäumniß eines ganzen oder halben Tags eine Strafe von 20 Pfennig anzusetzen habe. Bei dieser Fassung ist die Annahme gerecht⸗ fertigt, daß, wenn ein Kind an einem Schultage sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags die Schule ungerechtfertigt versäumt, doch nur die einfache Strafe von 20 Pfennig und mithin keine höhere Strafe anzusetzen seti, als wenn die Versäumniß nur am Vormittage oder nur am Nachmittage stattgefunden hat. Ein derartiges Verfahren entspricht nun nicht der Absicht des Artikel 24 des Volksschulgesetzes und geht insbesondere aus dem in der 2. Kammer über den betreffenden Gesetz-Entwurf erstatteten Ausschuß⸗ berichte hervor, daß man von der Ansicht ausgegangen, daß jeder versäumte halbe Schultag als besondere Versäumniß zu betrachten sei. —— W ꝓ * rr —. 1 r 3 eee — —— n — ̃ e N e e eee eee Großherzogliches Ministerium des Innern hat sich deshalb veranlaßt gesehen, nachträglich zu dem§ 17 der Instruktion für die Schulvorstände ausdrücklich zu bestimmen, daß für die ungerechtfertigte Versäumniß eines jeden halben Schultages die Versäumnißstrafe anzusetzen sei, so daß, wenn ein Schulkind an einem Schultage des Vor- und des Nachmittags ungerechtfertigt die Schule versäumt, die Strafe von 20 Pfennig für eine Schulversäumniß nicht nur einmal, sondern zweimal in Ansatz zu bringen ist. Selbstverständlich ist die Versäumnißstrafe auch dann anzusetzen, wenn nur eine Unterrichtsstunde an einem Vor⸗ oder Nachmittage ungerechtfertigt versaͤumt wird. Knorr. Achenbach.