. Gießen, am 20. April 1877. Betreffend: Die Erhebung des Schulgeldes in den Gemeindeschulen. 5 Da 3 Gtoßhetzoglithe Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. 8. Von den Großherzoglichen Bürgermeistereien erwarten wir binnen 14 Tagen Anzeige, daß die Register wegen der Rückvergütungen aufgestellt und in Ausgabe decretirt worden find. dr 2. Zu Nr. M. d. J. 565. i Darmstadt, am 24. Januar 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche ister in m des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Der Artikel 86 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betr., bestimmt: Für alle dieselbe Schule besuchende Kinder muß das Schulgeld ein gleiches sein. Wenn jedoch mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Schule besuchen, so ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Betrags. Es hat sich bei Reviston der Gemeinderechnungen ergeben, daß die hier vorgeschriebene Ermaͤßigung des Schulgeldes in vielen Gemeinden nicht zur Ausführung gekommen ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, diese gesetzliche Vorschrift einzuschärfen und zu deren ordnungsmäßigem Vollzug weiter Folgendes zu verfügen: J. Was die Behandlung des Gegenstandes im Allgemeinen betrifft, so machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß das Wort„Schule“, nach der dem Art. 3 des Schulgesetzes zu Grunde liegenden Ter⸗ minologie, nicht auf die unter demselben Lehrer in demselben Raume vereinigten Schüler zu beschränken ist, ö .—— TP ͤ 2 5 n 1 5 1 — sondern die Gesammtheit der zu einem einheitlichen Organismus vereinigten, wenn auch unter sich getrennten, Klassen und Abtheilungen bezeichnet. Die Abtheilung nach Geschlecht oder Alter der Schulkinder begründet demnach keine Unterscheidung, wohl aber die Theilung nach der Confession und nach dem Lehrziel. Als „Schule“ im Sinne des Gesetzes erscheinen daher nur a. die gemeinsame Schule, b. die zunächst für eine einzelne Confessionsgemeinde bestimmte Schule und 0. die erweiterte Volksschule, jede in ihrem Gesammt⸗ Organismus, in der Verbindung aller durch die Trennung nach Alter oder Geschlecht bedingten Klassen beziehungsweise Lehrerstellen, betrachtet. i In Bezug auf die Ermäßigung des Schulgeldes im Falle des Besuchs derselben Schule Seitens meh⸗ rerer Geschwister werden hiernach folgende Fälle zu unterscheiden sein: 1) In der Gemeinde befindet sich nur eine gemeinsame Schule(Art. 4 des Schulgesetzes), in welchem Falle natürlich die gesetzliche Minderung einzutreten hat. f 2) Es bestehen in der Gemeinde nur confessionell getrennte Schulen(Art. 5 des Schul⸗ gesetzes). Hier findet die gesetzliche Ermäßigung des Schulgeldes statt, wenn mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Confesstonsschule— wenn auch in verschiedenen Klassen— besuchen. Besuchen die Kinder aber verschiedene Confessionsschulen, also etwa von zwei Kindern das eine die evangelische, das andere die katholische Confessionsschule, so ist für jedes Kind das für die betreffende Confessionsschule festgesetzte Schulgeld im vollen Betrage zu entrichten, und eine Minderung desselben würde nur dann Platz zu greifen haben, wenn mehr als zwei Kinder derselben Eltern in Frage stehen und mindestens zwei davon zugleich die eine Confessionsschule besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese. 3) Besteht neben der gemeinsamen Schule eine kleine Confessionsschule(Art. 6 des Schul⸗ gesetzes), so tritt eine Ermaͤßigung des Schulgeldes für Geschwister nur in so weit ein, als mehrere die gemeinsame Schule besuchen. 4) Neben der einfachen öffentlichen Volksschule besteht eine erweiterte Volksschule(Art. 18 des Schulgesetzes). Eine Ermäßigung des Schulgeldes ist in diesem Falle nur soweit gesetzlich zulässig, als die mehreren Geschwister eine dieser Schulen zugleich besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese Schule; eine Minderung würde somit nicht eintreten können, wenn von zwei Kindern derselben Eltern das eine die gemeinsame Volksschule, das andere die erweiterte Volksschule besucht, oder wenn von drei Geschwistern das eine Kind die evangelische, das zweite die katholische und das dritte die erweiterte Volksschule benutzt. Was in Art. 86 des Schulgesetzes, bezw. vorstehend vom Schulgeld gesagt ist, findet gleiche Anwen⸗ dung auf das sog. Schulholzgeld, welches von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder erhoben wird, da dasselbe unter den Begriff von Schulgeld fällt. 5 Anlangend das bei Erhebung des Schulgeldes einzuhaltende Verfahren, so ist es, um die Berücksich⸗ tigung der Zahl der Geschwister zu erleichtern und zu sichern, erforderlich, daß die Schulgeld⸗Verzeichnisse die sämmtlichen Klassen einer Schule umfassen, daß also je ein Verzeichniß über die gemeinsame Schule, über jede confessionell getrennte Schule und über die erweiterte Volksschule aufgestellt wird. Hierzu empfehlen sich die aus der Anlage ersichtlichen Formulare 1, 2, 3. Die darin anzugebende Zeit, für welche das Schulgeld berechnet wird, kann verschieden bemessen werden. Da die Aufnahme der Kinder in die Schule nach Art. 20 des Schulgesetzes in der Regel nach Ostern stattfindet, so empfiehlt es sich, die Schulgeldperiode gleichfalls von Ostern zu rechnen und in zwei Semester zu theilen. Das eine Semester fällt dann in zwei Rechnungsjahre, diese von Neujahr zu Neujahr n Wird das Schulgeld dieses Semesters in dem zweiten dieser Jahre verrechnet, so kann die Bei⸗ treibung um so sicherer vor Bücherschluß vollendet werden. Die Schulgeldregister sind, wo nur ein Lehrer ist, von diesem aufzustellen, zu unterzeichnen und ihre Richtigkeit vom Schulvorstand zu bescheinigen, wo mehrere Lehrer betheiligt sind, vom Schulvorstand, nach den von den Lehrern vorgelegten Verzeichnissen, aufzustellen und zu bescheinigen, in beiden Faͤllen vom Bürgermeister in Einnahme anzuweisen. II. Hinsichtlich der Behandlung des Schulgeldes für das Jahr 1876 und Anfang 1877 verfügen wir Folgendes: a b Damit der Fehler der Unterlassung der Minderung des Schulgeldes bei gleichzeitigem Besuch derselben Schule durch mehrere Geschwister noch rechtzeitig vor dem Bücherschluß für 1876 gebessert werde, wollen Sie unverweilt sämmtliche Großherzoglichen Bürgermeistereien auffordern, für Aufstellung der Register der desfallsigen Rückvergütungen besorgt zu sein und Ihnen binnen bestimmter Frist anzuzeigen, daß die Anwei⸗ sung in Ausgabe nun erfolgt ist, oder daß schon vorher die Minderung in den Schulgeldregistern geschehen war, oder daß Fälle, in welchen die Minderung einzutreten hatte, nicht vorgekommen sind. Die Verzeich⸗ nisse der Rückzahlungen sind von den Lehrern und Schulvorständen, wie unter J letzter Absatz bemerkt, auf⸗ — a ———. zustellen und zu beglaubigen und zwar unter Bezugnahme auf die bereits aufgestellten Erhebregister für 1876, wie in der Anlage, Formular 4, weiter angegeben ist, sodann vom Bürgermeister in Ausgabe anzuweisen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, daß erlassene oder uneinbringlich gewordene Beträge nicht nochmals 8 77 f enn in zu verrechnende Schulgeldregister für 1877 bereits in Erhebung gesetzt sind, so i mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren, und für die Rechnung von 1877 ein ee Wa 8 c I. Hinsichtlich des Schulgeldes vom Jahr 1875 ist zu berücksichtigen, daß die Rechnungen des Jahres 1875 bereits zur Revision eingesendet, zum Theil bereits revidirt, e 1 5 e fd. Am den Abschluß der Revision der Rechnungen dieses Jahres nicht zu verzögern und dle Revision nicht zu sehr zu belasten, empfiehlt es sich, hinsichtlich des fraglichen Fehlers ein besonderes Verfahren einzuhalten. Wir bemerken in dieser Beziehung das Nachstehende: a. Die Revision wird bei Prüfung der Rechnungen von 1875 die Unterlassung der Minderung des Schulgeldes wegen Geschwisterzahl nicht berücksichtigen. b. Wenn die Urkunden mit den Bemerkungen zur Rechnung von 1875 zurückkommen, wie häufig der Fall ist, hat der Großherzogliche Bürgermeister dafür besorgt zu sein, daß die durch jene Unter⸗ lassung veranlaßten Rückvergütungen vom Schulvorstand ebenso ermittelt werden, wie unter II be⸗ merkt ist. Die Zahlungsanweisung ist hierauf für das Jahr 1876 zu ertheilen, wenn sie vor dem Bücherschluß für 1876 erfolgt, wenn nachher, für 1877, oder ausnahmsweis ein späteres Jahr, wenn die Revision sich verzögert. c. Wenn die Rechnung bereits abgeschlossen ist, in welchem Falle die Urkunden zur Redision der fol⸗ genden Rechnung bei der II. Justificatur⸗Abtheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer zurück⸗ bleiben, oder wenn die Urkunden mit Erläuterung der Revisionsbemerkungen bereits an die Justi⸗ ficatur zurückgegangen sind, es einer Uebersendung der Urkunden zur Erläuterung aus anderen Gründen nicht bedarf, bleibt es dem Bürgermeister und Schulvorstand überlassen, abzuwarten, bis die Urkunden zurückkommen, um das Verzeichniß der Rückvergütungen aufzustellen oder aus gewiß öfter vorhandenen hinreichenden Notizen ohne die Rechnungsurkunden dies zu thun oder auch die besondere Rücksendung der Urkunden in Anspruch zu nehmen, was übrigens thunlichst zu ver⸗ meiden ist. f d. Uebrigens soll es in beiden vorerwähnten Fällen dem Schulvorstand verstattet sein, von Ermitte⸗ lung der Rückvergütungen abzusehen, wenn er sich überzeugt hält, daß die Betheiligten damit ein⸗ verstanden sein werden. Schließlich weisen wir Sie an, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortsschulvorstände hier⸗ nach sachgemäß zu instruiren. v. Starck. Köhler. —* — * 5 —. 8 2 e* 28 10 Das Schulgeld beträgt für die vorbemerkte Zeit von einem Kind. 1 Schulgeldregister der gemeinde für das Halljahr von April bis November 18785 gemeinsame Schule. Die Schulstellen sind in der Tabelle bezeichnet Hrsile Nnabenschulltlusse mil 1 5 1,72 vom zweiten Kind derselben Eltern 1,29 Zweite„ 2 „ ließ 5 0, 86 Hrsie Mäclehense HUI dase mit 3 ebenso von weiteren. Eneile„ 75 95 —.——— k—ññ—— 1. 2. 3. 4. 5. 6. Besuchte Schulklassen und Schulgeld[Betrag 88 Na me n Vorname vom Kind J 2 der der Schule Schul] Schul- Schul-] Schule Schul geldes] Bemerkungen. — 5 klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] klasse.] aller 0 Eltern. Kinder. 1 2 5 45][ 6(Linder. 4. 41.. 1.. 41.. 1 Peier Mullen Peler 1,72 Nathiarina 1,29 Friedrich. 0, 86 3,87 2) Ueberschrift wie bei Formular 1. 15 2. 3 4. 5 6. 7. . Vorname Besuchte] Schulgeld] Schulgeld Nr. der der Schul⸗ vom Kind.] von allen] Bemerkungen. Eltern. Kinder. klassen. Kindern. 2 2 1 Deter Muller Peler 1 72 Aulharind 1,29 Hriedricli 4 0,86 3,87 * . Ney ee e ure 2 3 4 5 6 Ordn. 8 Betrag ld Nr. Namen der Eltern. 1 5 N des Schul- Bemerkungen. Kinder.[ Schuklllassen. gelbes. 2 1 Deter Muller 3 1, 3, 4 3,87 Zu vorstehenden Formularien 1, 2, 3 ist zu bemerken: In der dritten Zeile der Ueberschrift ist anzugeben, ob die Schule gemeinsame oder Confessionsschule oder erweiterte Volksschule ist. Sollte das Formular 1 gewählt werden und der Raum der Spalte 4 für die Zahl der Schulklassen nicht ausreichen, so kann auch die Spalte Bemerkungen wegfallen und das Nöthige zwischen die Zeilen oder am Schlusse ein- und angefügt werden; oder man kann zwei Seiten nebeneinander verwenden. Bemerkungen können namentlich dadurch veranlaßt werden, daß für ein Kind aus irgend einem Grund nur ein Theil des Ansatzes für die Zeit, welche das Register umfaßt, zu zahlen ist. Zu summiren sind jedenfalls die Spalten 5 des Formulars 1, 6 des Formulars 2, 5 des Formu⸗ lars 3, die Unterspalten der Spalte 4 in Formular 1, wenn ein Interesse dafür vorliegt. 5 Die Verzeichnisse sind, wo nur eine Schulstelle ist, vom Lehrer zu unterzeichnen, und die Richtigkeit sowohl in diesem Fall als, wo mehrere Schulklassen, vom Schulvorstand in folgender Form zu bescheinigen: „Die Richtigkeit des Verzeichnisses und des zu Betrag erhebenden Betrags mit bescheinigt. Der Schulvorstand. Datum und Namen. Hierauf folgt die Anweisung des Bürgermeisters zur Erhebung. . 7 g 0* 4* 1 * 55 7 ö E . 3 125 e 5 0 1 22 5 ö ö 25 . * 13 1 4 7 — 4 Verzeichniß der Rückvergütungen an Schulgeld wegen Nichtberücksichtigung der Geschwisterzahl in der Rechnung von 1875. — Namen Zeit, für] Zahl Erhobe⸗ Es war i Ordn.⸗ welche das] der 985 zu Zu viel Empfangs⸗ 9 der Erhebungs⸗ 5 erhoben.. 5 a register J Kinder.] Betrag. erheben. Bescheinigung. Eltern. bestimmt. 2 l. 2 1 Peter Muller April bis 3 Peler Muller November 6,16][ 3,87] 1.29 folgt Unilerschiritt umd Bescsicinigumg des Scehulvorstundes und 8 f Decretun des Bürgermeisters. f rr 1 f N