Gießen, am 14. Mai 1877. Betreffend: Die Erhebung und Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer. 5 Da 8 Stoßhetzoglithe Kteisant Gießen die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises. Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern erhalten Sie zur Kenntniß⸗ nahme, Nachachtung und Bedeutung des Gemeinde-Einnehmers, welchem Sie ein Exemplar dieses Amts⸗ blatts zum Bemessen mittheilen wollen. v. Röder. 14. — Zu Nr. M. d. J. 6940. Darmstadt, am 3. Mai 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche fein m des In neren an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach Artikel 5 des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften vom 23. April 1875, Regierungs⸗Blatt 21, wird die, von der Landessynode der evangelischen Kirche des Groß⸗ herzogthums beschlossene und von uns genehmigte Umlage für die allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche auf die Einzel⸗Gemeinden, unter Zugrundlegung der Communalsteuerkapitalien der einzelnen Ange— hörigen der evangelischen Kirche, vertheilt, ohne daß es einer weiteren Zustimmung oder Genehmigung zur Aufnahme der betreffenden Ausgabeposten in die Voranschläge und Aufbringung derselben durch Umlagen bedarf. Ferner bestimmt Art. 6 desselben Gesetzes, daß solche Umlagen nach Maßgabe der für die Com⸗ munalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grundsätze auf die Mitglieder der evangelischen Kirchen⸗ gemeinden ausgeschlagen, mit den Communalsteuern für die politischen Gemeinden von dem Gemeinde-Ein⸗ nehmer erhoben, unter Mitwirkung der Gemeindeverwaltung beigetrieben und im Ganzen an den evangelischen ..— 2 8* 7* 1 3 8 0 —— . 8 5 1 — ———ͤ—ê a 6 —. See — Central-Kirchenfond eingeliefert werden sollen. Hieraus ergibt sich, daß die allgemeine evangelische Kirchen⸗ steuer in den Rechnungen der betreffenden politischen Gemeinde zu verrechnen ist. 5 Zur Herbeiführung der wünschenswerthen Gleichförmigkeit in Behandlung dieser Angelegenheit bestim⸗ men wir Folgendes: 1) In den Gemeinden, für welche das durch unser Amtsblatt Nr. 19 vom 20. October 1874 vor⸗ geschriebene Voranschlagsformular zur Anwendung kommt, sind sämmtliche Einnahmen und Ausgaben für den evangelischen Central-Kirchenfond unter den Rubriken: 60, allgemeine evangelische Kirchensteuer, und 101, für den evangelischen Central-Kirchenfond, und zwar in dem Voranschlag— da zur Zeit der Aufstellung der Gemeindebudgets der Betrag der Kirch en⸗ steuer für die einzelnen Gemeinden noch nicht feststehen wird— regelmäßig nur summarisch mit den Ergeb⸗ nissen der zuletzt gestellten Rechnung, als durchlaufende Posten, also unter beiden Rubriken in gleichem Betrage, vorzusehen, dagegen in dem Handbuche und in der Rechnung so, wie sie sich während des Laufes der Verwaltung festgestellt haben, zergliedert zu verrechnen. Die allgemeine evangelische Kirchensteuer ist nicht in die jährlich in dem Regierungs-Blatte zu ver⸗ öffentlichenden Uebersichten der Gemeinde-Umlagen aufzunehmen. 2) Unter Rubrik 60 sind nicht allein die, in den Haupt- und Nachtrags-Hebregistern mit den übrigen Gemeinde⸗Umlagen und sonstigen Gemeinde-Ausschlägen executorisch erklärten allgemeinen evangelischen Kirchen⸗ steuern, sondern auch die Ausstände an diesen nach der vorhergehenden Gemeinderechnung und, da die Revistons⸗Ergebnisse in Bezug auf die allgemeine evangelische Kirchensteuer nicht durch den Revisionsabschluß, sondern durch Vereinnahmung oder Verausgabung in einer folgenden Rechnung Erledigung finden sollen, etwaige Belastungen in Folge der Revision, dagegen unter Rubrik 101 dergleichen Entlastungen, ferner die Hebgebühren der Gemeindeeinnehmer, die Portokosten, die ex officio, im Wege der Reclamation, in Folge von Zahlungs⸗-Unfähigkeit ꝛc. als uneinbringlich zu verausgabenden Posten und die Ablieferungen an den evangelischen Central-Kirchenfond aufzunehmen. 3) Unmittelbar nach Rubrik 101 ist in dem Rechnungsvortrage die Ausgabe dieser Rubrik mit der Einnahme der Rubrik 60 zu vergleichen. Ergibt sich hierbei ein Einnahmerest, so darf derselbe nur in Einnahme⸗Rückständen bestehen und muß durch das Liquidationsverzeichniß im Einzelnen und Ganzen nach⸗ gewiesen sein. 4) Sämmtliche Einnahmen, Ausgaben und Einnahme-Rückstände sind auf die für das Gemeinde⸗ Rechnungswesen vorgeschriebene Weise zu begründen. Außerdem bestimmen wir noch, daß die dauernd uneinbringlichen, daher ausgäblich zu v errechnenden, und die vorübergehend uneinbringlichen, daher zu liquidirenden, allgemeinen evangelsschen Kirchensteuern von 5 1 1 5 Umlagen getrennt, jedoch in denselben Verzeichnissen, in besonderen Verticalspalten aufzu⸗ ühren sind. i Sie wollen hiervon auch die Großherzoglichen Steuer-Commissariate hinsichtlich der ex officio und in Folge der Reclamation niederzuschlagenden Posten in Kenntniß setzen.. 5) Sobald die Gemeinderechnung gestellt worden ist, hat der Gemeinde-Einnehmer eine Abschrift von den Rubriken 60 und 101, sowie von dem, durch Vergleichung beider gebildeten Abschlusse zu fertigen, zu unterschreiben und mit der Gemeinderechnung an die Großherzogliche Bürgermeisterei abzugeben, welche diese Abschrift gegen die Rubriken 60 und 101 der Gemeinderechnung, sowie gegen den unter der letzteren Rubrik für beide gebildeten Abschluß vergleichen, die genaue Uebereinstimmung jener mit dieser bescheinigen und alsdann die bescheinigte Abschrift an den Gemeindeeinnehmer zurückgeben wird, damit dieser sie ohne Verzug an den Rechner des evangelischen Central-Kirchenfonds einsendet.— Ein Muster⸗Formular für die vor⸗ erwähnte Abschrift schließen wir bei. 6) In den Städten, für welche ein anderes Rubriken-System, als das durch unser Ministerial⸗ Amtsblatt 19 von 1874 vorgeschriebene, gestattet ist, bleibt der Stadtverordneten-Versammlung überlassen, die für die Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer geeigneten Ordnungsnummern einer Einnahme- und einer Ausgabe-Rubrik zu bestimmen. Im Uebrigen ist, wie zu 1—5 vorgeschrieben, zu verfahren. 7) Der Rechner des evangelischen Central⸗Kirchenfsonds hat die unter 5 erwähnten Abschriften nach deren Eintreffen soweit thunlich eingehend zu prüfen und hierbei gefundene Anstände zur Erledigung zu bringen, außerdem zurückstehende Abschriften beizutreiben, hierauf aus sämmtlichen ein Hauptverzeichniß zu fertigen, in dessen Verticalspalten, neben den Namen der Gemeinden, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach deren Verschiedenartigkeit, also nach Ausständen aus vorderen Jahren, Revisionsergebnissen aus vorderen — N hen. stim⸗ dor⸗ J für 0 em. igeb⸗ chen zufes ber⸗ rigen chen⸗ 1 die Hluß, ollen, r die Folge den t der ur in nach⸗ einde⸗ nden, von ufzu⸗ ud in t von n, zu diese Fubrik n und zerzug vor⸗ zerial⸗ lassen, einer noch I zu ß zu trennt rderen N 5 Rechnungen, allgemeiner evangelischer Kirchensteuer, Hebgebühren bringlichen Posten, baaren Ablieferungen, sowie schließlich die ver der Gemeindeeinnehmer, Portokosten, unein⸗ bliebenen Ausstände aufzunehmen sind, und n das Hauptverzeichuiß mit den Abschriften Großherzoglichem Ober⸗Consistorium vorzulegen. 8) Großherzogliches Ober⸗Consistorium wird das Hauptverzeichniß gegen die Abschriften prüfen lassen, die Einnahmen und Ausgaben(ausschließlich der baaren Ablieferungen) decretiren und die Einnahmerück⸗ stände zur Liquidation genehmigen, hierauf das Hauptoerzeichniß an den Rechner des evangelischen Central⸗ Kirchenfonds zurückgeben, welcher, auf Grund desselben und ohne weitere Beurkundung, die darin enthal⸗ tenen Posten in Einnahme, Ausgabe und Liquidation der Rechnung des evangelischen Central⸗Kirchenfonds zu verrechnen hat. Sie wollen sofort hiernach die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeinnehmer bedeuten, damit schon für 1876 die Einsendung der bescheinigten Abschriften an den Rechner des evangelischen Central⸗ Kirchenfonds rechtzeitig erfolgen kann. Sollten für 1876 Hebgebühren und Porto von den Gemeindeein⸗ nehmern bereits dem Rechner des evangelischen Central⸗Kirchenfonds zugerechnet worden sein, so sind dieselben sodan als baare Ablieferungen in den Gemeinderechnungen zu behandeln. v. Starck. Köhler. 1—. A * e 5— Dru 3 . ͤ ͤ—.—— 2 r... ĩͤ.... ͤ——.—— S .——— —— 9 — Mu ster⸗ Formular. Abschrift der Rubriken 60, allgemeine evangelische Rirchensteuer, und 101, für den evangelischen Central⸗Kirchensond, aus der Rechnung der Gemeinde N. Kreis M. für 1877. 3 * 5* — —.— — —— —— ——— r —— — 5 1 1 1 1 1 10 1 a — — —— —-—— k UUU—UÄm qů1.—— 14 Ei u un a h me. 1 9 u mla gen. e Artikel.] Belege.., 60. Allgemeine evangelische Kirchensteuer. Voranschlag: 600%— 77— Liquidirte Ausstände nach dem Abschlusse der Rechnung für 1876 Seite 31 75 36 78— Et. Revisionsbeschluß 7 zur Rechnung für 1876 z viel clisgabte Hebgebühr 5 20 79— Laut Revisionsbeschluß 8 zur Rechnung für 1876 als neee a0 viel verausgabte Kirchensteuer 2 80 Von den Mitgliedern der evangelischen Kirche zu N. für 1877 und zwar: 2 61 a) nach dem Haupthebregister 600% 24 62 b)„„Nachtragshebregister J.„ 20„ 5. g W 1„ 80„ 603 24 Summe: Allgemeine evangelische Kirchensteuer... 9 0 103 194 105 196 197 5—x——ñ c— A us g a be. 25 Nummer der Or den tliche. Artikel.] Belege. 101. Für den evangelischen Central⸗Kirchenfond. Voranschlag: 600%— Lt. Revisionsbeschluß 6 zur Rechnung für 1876 zu wenig verausgabtes Porto An mich Hebgebühren zu 30% von 544% 96 allgemeiner evangelischer Kirchensteuer lt. Art. 192 v. R. f 5 5. 5 5 Porto-Auslagen lt. Verzeichniß. 8 5 5. 8 Uneinbringliche allgemeine evangelische Kirchensteuer lt. Art. 80 a. d. R. Baare Ablieferung an den evangelischen Central⸗Kirchenfond zu Darmstadt Summe: Für den evangelischen Central⸗Kirchenfond. Vergleichung. Die Einnahme der Rubrik 60 beträgt Seite 14 d. R. „ Ausgabe„ 1 3 mithin Rest welcher in liquidirten Ausständen besteht und in der folgenden Rechnung in Einnahme erscheint. N. am 30. Juni 1878. Der Gemeinde-Einnehmer 5 Daß vorstehende Abschrift alle Einnahmen und Ausgaben der Rubriken 60: „allgemeine evangelische Kirchensteuer“ und 101, für den evangelischen Central⸗ Kirchenfond“ der Rechnung der Gemeinde N. für 1877 ganz in derselben Weise enthält, wie sie in dieser Rechnung verrechnet worden sind, bescheinigt N. am 30. Juni 1878. Großherzogliche Bürgermeisterei 0. 2 8 3nnFSSC ˙—d——T—T—T———— n 22 1 . ͤͤ—. ͤ————. ̃ ⅛—. ‚————. K. ͤ—?c—2—?d̃—T—L Ke eee e 155 ä**.—— 5——