Gtoß herzogliche Kreisant Gießen Gießen, am 13. April 1877. Betreffend: Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths und der Stadtverordneten-Versammlung. D a 3 die Grosherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur pünktlichsten Nachachtung mit. 8 Sie haben daher mit den Vorbereitungen zu den Ergänzungswahlen alsbald zu beginnen und dabei nach Vorschrift der Anleitung§F. 7 fgd. unter Berücksichtigung der nachstehend gegebenen Instruction zu verfahren. Ueber die Ausloosung der Ende dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderaths ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen und dabei zu beachten, daß auch für die inzwischen abgegangenen Ge⸗ meinderathsmitglieder zu loosen ist. 5 Dieses Protokoll nebst einer Bestandsliste des Gemeinderaths, in welcher zu bemerken ist, ob und welche Mitglieder inzwischen durch Tod oder auf andere Weise abgegangen sind und welche dem höchstbe⸗ bis zum 1. Juni zur Einsicht vorzulegen und steuerten Dritttheil angehören, ist uns demnächst und längstens dabei über den Stand der Vorbereitungs arbeiten Bericht zu erstatten, wobei wir die Anzeige erwarten, daß die Wählerlisten bis dahin mindestens dem betreffenden Großherzoglichen Steuercommissariat mitgetheilt worden sind. v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 4849. Darmstadt, am 29. März 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach Art. 12 der Landgemeinde⸗Ordnung verliert ein durch das Loos zu bestimmendes Dritttheil der zum ersten Mal auf Grund derselben stattgehabten Wahlen der Mitglieder des Gemeinderaths mit Ablauf dieses Jahres seine Gültigkeit und haben nach Art. 27 die bei der hiernach jetzt erforderlichen Er⸗ gänzungswahl neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder mit Anfang des nächsten Jahres ihre Verrichtungen „FF 7J2FFCͥͥͥs anzutreten. Diese regelmäßige Erganzung hat mit Ablauf dies es Jahres auch in denjenigen Gemeinden statt zufinden, in welchen wegen erst später erfolgter 9 4 5 über die Gültigkeit der Wahlen oder aus sonstigen Gründen die Constituirung des dermaligen Gemeinderaths erst im Laufe des Jahres 1875 statt⸗ gefunden hat. Wir beauftragen Sie daher, die Großherzoglichen Bürgermeistereien anzuweisen, die Vorbereitungen zu den Ergänzungswahlen alsbald zu treffen und die Wahlen selbst so zeitig abzuhalten, daß die neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder wirklich mit Anfang des nächsten Jahres ihre Verrichtungen antreten können. Insbesondere haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien die Mitwirkung der Großherzoglichen Steuercommissariate bei Aufstellung der Listen der Wähler und der Höchstbesteuerten so zeitig in Anspruch zu nehmen, daß die letztgedachten Behörden die ihnen deßfalls obliegenden Arbeiten noch vor Beginn des Monats Juli d. J. erledigen können.(el. Amtsblatt Nr. 14 von 1858.) Im Einzelnen bemerken wir noch zur Instruction der Großherzoglichen Bürgermeistereien, daß bei der in Ausführung der Bestimmung in Absatz 3 des Art. 12 der Landgemeinde-Ordnung demnächst vorzuneh⸗ menden Ausloosung der Ende dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderaths für sämmtliche in 1874 gewählte Mitglieder, also auch für die inzwischen gestorbenen oder aus anderen Gründen ausge⸗ tretenen Mitglieder zu loosen ist und daß bei der bevorstehenden Ergänzung auch die von dem Loos nicht betroffenen, aber bereits abgegangenen Mitglieder zu ersetzen sind. Haben hiernach demnächst zu wählende Mitglieder eine Dienstzeit von verschiedener Dauer anzutreten, so erscheinen diejenigen für die längste Dauer gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Einladung zur Wahl haben die Bürger⸗ meistereien darauf Rücksicht zu nehmen, daß in Ausführung des Art. 11 letzter Absatz und Art. 12 letzter Absatz der Landgemeinde-Ordnung diejenige Zahl der aus dem höchstbesteuerten Dritttheil der Wählbaren zu wählenden Gemeinderathsmitglieder genau bezeichnet wird, die erforderlich ist, um demnächst die Hälfte des Gemeinderaths aus solchen Personen bestehen zu lassen, die nach der jetzt aufzustellenden Liste des höͤchst⸗ besteuerten Dritttheils der Wählbaren diesem Dritttheil angehören. Die vorstehenden Anordnungen haben nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des zweiten Titels der Städte⸗Ordnung gleichmäßige Anwendung auf die bevorstehende Ergänzungswahl der Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlungen zu finden. v. Starck. v. Gagern. r e