eis len, eter icht zu see eee ee v ene 65 f Gießsen, am 13. März 1877. Betreffend: Die Fortsetzung der Brandkataster, insbesondere die Nummerirung neu zugehender Gebäude. D a 8 Gtoßhetzoglicht Kreisant Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglicher Brandversicherungs-Commission theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung, soweit es Sie angeht, mit. v N d der. Nr. B. V. C. 182. Darmstadt, am 6. März 1877. Betreffend: Wie oben. Die Großherzogliche f Brandversicherungs⸗Commission an die Großherzoglichen Kreisämter und Steuercommissariate. „Die Bestimmung der Nummer, mit welcher neu zugehende— nicht zu einer bereits bestehenden Nummer gehörige— Gebäude zu bezeichnen und in das Brandkataster einzutragen sind, geschah seither in verschie— dener Weise. Zur Herbeiführung wünschenswerther Gleichförmigkeit auch in dieser Beziehung und Vermei⸗ dung unnöthiger Schreibereien wird es dienen, wenn künftighin 5 1) die Großberzoglichen Bürgermeistereien bei Ausfertigung von Declarationen über derartige neu zugehende Gebäude stets die Nummer bestimmt angeben, unter welcher der Eintrag in das Brandkaster, topo⸗ graphischer Ordnung nach, zweckdienlich zu vollziehen wäre, und zugleich, gemäß der Vorschrift in§ 18 der Brandversicherungsordnung vom 18. November 1816, wonach die verschiedenen Gebaͤude, von deren Versicherung die Rede ist, nach ihren Nummern, Buchstaben und Begrenzungen zu bezeichnen sind, die Parcelle, auf welcher das neue Gebäude steht, nach Flur und Nummer, wie solche im Grund- oder Flurbuche eingetragen, genau bezeichnen; 2) die ständigen Experten bei Aufnahme und Abschätzung der Gebäude an Ort und Stelle die von der Bürgermeisterei vorgeschlagene Nummer, sofern ein Anstand dabei nicht obwaltet oder ein erhobener An⸗ stand durch Rücksprache mit der Bürgermeisterei beseitigt worden ist, ihrer Abschätzung an geeigneter Stelle der Declaration ebenfalls beisetzen; und 3 ee ——— — Prüfung der vorgeschlagenen Nummer, in Bezug auf topographische Reihenfolge, eintreten lassen, und erst, im Falle richtigen Befunds oder geschehener Richtigstellung, den Eintrag in das Brandkataster vollziehen. Wir wünschen, daß Sie, die Großherzoglichen Kreisämter, sämmtliche Bürgermeistereien und ständige Experten hiernach geeignet instruiren, und die Befolgung bei Abfassung Ihrer Beschlüsse zu den einzelnen Declarationen controliren, und daß Sie, die Großherzoglichen Steuercommissariate, in allen Fällen genau nach vorstehender Anleitung verfahren. f v. Preuschen. Krömmelbein. 3) die Großherzoglichen Steuercommissariate, vor dem Eintrag in das Brandkataster, eine genaue 5 ee— PP 3 —