Gießen, am 8. März 1877. Betreffend: Die Benutzung der öffentlichen Straßen mit schwerem Fuhrwerk. Gtoßherzoglihe Kteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Jubem wir das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. Feb⸗ ruar l. J. zu Ihrer Kenntniß bringen, überlassen wir Ihnen hiernach im Bedürfnißfall die erforderlichen Anträge zu stellen. v. Röder. 8. —— Zu Nr. M. d. J. 2726. Darmstadt, am 27. Februar 1877. Betreffend: Wie oben. 5 Das Großherzogliche eräüm des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Es ist in den letzten Jahren mehrfach zur Sprache gekommen, daß einzelne chaussirte und gepflasterte Staats⸗ und Vicinalstraßen durch die Frequenz schweren Fuhrwerks allzusehr abgenutzt werden und selbst bei Aufwendung unverhältnißmäßig hoher Unterhaltungskosten in wegsamem Stand nicht erhalten werden können. Namentlich sind diese Beschwerden bezüglich solcher Straßen laut geworden, auf denen Producte des Bergbaues, der Steinbrüche, Bauholz oder auch Wein zu dem Ort ihrer Verladung auf die Eisenbahn oder ihrer Verwendung gebracht zu werden pflegen. Insbesondere wirkt der Gebrauch von schmalen Felgen bei schwerem Fuhrwerk nachtheilig auf den Zustand der Straßen und scheint es daher geboten, deren Be⸗ nutzung in den geeigneten Fällen zu verhindern. Wenn es nun auch nicht angezeigt ist, deßfalls allgemeine für alle Straßen geltende Bestimmungen zu treffen, oder den Gebrauch breiter Felgen für alle schweren Fuhrwerke vorzuschreiben, so wird doch für manche, von schwerem Fuhrwerk regelmäßig benutzte Straßen die Nothwendigkeit eintreten, die Verwendung schmaler Felgen gerade bei solchem regelmäßig die Straße befahrenden Fuhrwerk zu verhindern und zu diesem Zweck durch e die esorberlihen Bestim⸗ 8 mungen zu treffen. Wir haben daher im Nachstebenden die wesentlichen Vorschriften zusammengestellt, die 9 f — 9 den Inhalt eines derartigen Localreglements zu bilden haben würden. Falls nun auf Anregung der Bau⸗ E oder Gemeindebehörden der Erlaß eines solchen Reglements für einzelne chaussirte oder gepflasterte Staats⸗ 4 b N oder Vicinalstraßen für nothwendig erachtet werden sollte, wollen Sie ein nach dem gegebenen Muster aus⸗ a 1 gearbeitetes Localreglement, nachdem Sie die Localpoltzeibehörden gehört und, soweit erforderlich, die * Zustimmung des Kreisausschusses eingeholt haben werden, uns zur Genehmigung vorlegen. Wir machen Sie hierbei insbesondere darauf aufmerksam, daß durch die fraglichen Vorschriften keines⸗ wegs bestimmt werden soll, daß alle die betreffende Straße benutzenden schweren Fuhrwerke breite Radfelgen haben sollen, daß deren Gebrauch vielmehr nur für die Fuhrwerke vorgeschrieben werden soll, welche die 0 in dem Reglement bestimmt zu bezeichnenden Gegenstände regelmäßig, sei es das ganze Jahr hindurch oder 9 doch zu gewissen Jahreszeiten, z. B. nach der Weinlese, transportiren, und daß also namentlich landwirth⸗ i schaftliches Fuhrwerk und Fuhrwerk, das nur vorübergehend zu dem Transport jener Gegenstände benutzt wird, z. B. wenn ein Fuhrwerksbesitzer Steinkohlen zu seinem eigenen Gebrauch transportirt, durch die 1 beregten Vorschriften nicht betroffen werden soll. 1 v. Starck. v. Gagern. Entwurf eines Tocalreglements, die Benutzung der Straße von Ra); mit schwerem Tuhrwerk betreffend. 8. der Localpolizeibehörde(und mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis 1 „ wird mit e Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom. u hiermit angeordnet:. 1 die Räder der Lastfuhrwerke, welche die Straße von nach; 1 . gewerbsmäßig oder regelmäßig, wenn auch nur zeitweise(mit Erzen, Steinen, Steinkohlen, 1 8 Wein oder dergleichen mehr) befahren, müssen eine Felgenbreite von wenigstens 12 Centimeter aben; f 2) die Eigenthümer der unter 1. bezeichneten Fuhrwerke, deren Räder die erwähnte Felgenbreite nicht 1 1 haben, werden nach§. 366 pos. 10 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich mit e bis zu. 1 sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft; 9 a 3) gegenwärtige Vorschriften treten mit dem in Kraft. den ten 187 Großherzogliches Kreisamt N ö 1 N