16. —— Gießen, am 7. Zuli 1877. Betreffend: Die Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesuniversität.. Dea 8 Großherzogliche Freisant Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Nachachtung einen Abdruck mit. N. 8 f e b. R ö den 17. —— Zu Nr. M. d. I. 7685. Darmstadt, am 21. Juni 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisamter. Die Bestimmungen des im Großherzoglichen Regierungsblatte Nr. 22 publicirten rubricirten Gesetzes vom 16. April 1877 erheischen theils eine Ausdehnung, theils einige Abänderungen der durch unser Amts⸗ blatt Nr. 6 vom 3. März 1876 getroffenen Anordnungen. Wir bestimmen daher: I. Alle Local⸗Polizeibehörden sind— durch Ihre Amtsblätter und ohne daß die betreffenden Ausschreiben in die Kreisblätter aufgenommen werden— anzuweisen: von dem Ableben f 1) der Selbstmörder, wenn ste auf öffentliche Kosten, d. h. auf Kosten der Gemeinde-, Kreis⸗ oder Staatskasse zu beerdigen sind, N 2) der im Lande gestorbenen oder todt aufgefundenen Unbekannten, 3) der unter polizeilicher Aufsicht stehenden öffentlichen Dirnen, behufs Ablieferung der betr. Leichen an die Anatomie in Gießen, der Direction dieses Instituts in der unten näher bezeichneten Weise telegraphisch Nachricht zu geben, sobald die Zulässigkeit E 3 2 n 7 8 FFC 8 der Beerdigung und des Transports festgestellt ist. Diese Feststellung hat in der Regel unter Zuziehung des betreffenden Kreisarztes, oder, wenn dieser nicht binnen kürzester Frist zur Stelle sein kann, eines anderen Arztes, stattzufinden. Der Trausport einer Leiche ist stets dann unzulässig, wenn der Tod in Folge einer ansteckenden Krankheit eingetreten, oder die Verwesung der Leiche schon allzusehr vorangeschritten ist. Wenn bei einem Todesfalle Verdacht vorliegt, daß derselbe durch eine strafbare Handlung verursacht worden ist, so ist zunächst die gerichtliche Leichenschau und nöthigenfalls Leichenöffnung vorzunehmen und da⸗ her zum Transport der Leiche nach Gießen auch die Einwilligung der zuständigen Gerichtsbehörde einzuholen. Läßt bei eingetretenem Ableben eines Unbekannten(vergl. oben sub 2) die Besonderheit des Falles die Nichtablieferung der Leiche an die Anatomie als angemessen erscheinen(z. B. wenn Jemand in einem Gasthofe plötzlich stirbt, oder sonst verunglückt, dessen Identität nicht augenblicklich festgestellt werden kann, bei welchem aber die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die Persönlichkeit nachträglich noch ermittelt und die Leiche von den Angehörigen selbst nach dem Begräbniß vielleicht noch abgeholt wird;— oder wenn durch einen größeren Unglücksfall: Eisenbahn- oder Schiffs-Unglück, Wassers⸗ oder Feuersnoth, Einsturz eines Gebäudes oder sonstige Verschüttung ꝛc. der Tod mehrerer oder vieler Personen herbeigeführt und die öffentliche Theilnahme in außerordentlichem Maße dadurch hervorgerufen wird u. dergl.), so hat die Local⸗ Polizeibehörde vor Benachrichtigung der Anatomie-Direction Ihre Entschließung einzuholen(vergl. Art. 1 pos. 7 des ruhricirten Gesetzes). Die Benachrichtigung der Anatomie-Direction hat in allen Fallen telegraphisch in folgender Fassung zu geschehen: 0 8 „Anatomie⸗Ditection Gießen.“* „Leiche abholen.“ 8 Bürgermeisterei ö 8 5 oder N...(hier ist der Name des Orts zu setzen.)“ a0 Polizeiverwaltung 0. f Ist der Ort, wo sich die Leiche befindet, nicht selbst Telegraphenstation, so ist das Telegramm auf möglichst schleunigem Wege, also in der Regel durch einen expressen Boten, an die nächste Telegraphenstation u befördern. Gleichzeitig mit der Absendung des Telegramms hat die betreffende Localpolizeibehörde in möglichst schleuniger Weise bei Ihnen(dem vorgesetzten Kreisamte) die sofortige Ausfertigung des Leichenpasses zu beantragen, damit letzterer beim Eintreffen des von der Anatomie beauftragten Leichentrausporteurs zur Behändigung an diesen bereit liegt. Das anatomische Institut wird die Leichen in der Regel durch einen von Gießen direct entsendeten Fuhrmann in dem Leichenwagen des Instituts abholen lassen und nur unter besonderen Umständen, beziehungs⸗ weise bei größerer Entfernung, den Transport per Eisenbahn wählen,— aber auch in dem letzteren Falle stets einen Leichentransporteur an Ort und Stelle entsenden.— Der Anatomie-Direction, bezw. ihrem Beauftragten, muß natürlich die Befugniß zustehen, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn die Verwesung einer Leiche schon zu sehr vorangeschritten sein sollte, deren Uebernahme abzulehnen. Alle entstehenden Kosten, einschließlich der Auslagen für Telegramme, expresse Boten u. dgl., werden aus dem Fond des anatomischen Instituts bestritten werden. 7 Schließlich wollen Sie noch den Localbehörden die thunlichste Unterstützung des Leichentransportanten, sowie überhaupt die größte Gewissenhaftigkeit und Beschleuniguug in den fraglichen Angelegenheiten zur Pflicht machen, damit Leichen, welche den gesetzlichen Anordnungen gemäß an die Anatomie abzuliefern sind, dieser nicht entzogen werden. g Stg. f f v. Gagern. r