2. —— Gießen, am 7. Tebruar 1877. Betreffend: Die Ergebnisse der Visitation der Standesbeamten, hier den Eintrag der Anerkennung eines unehelichen Kindes in die Civilstandsregister. Großhetzoglithe Arkisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Areises. Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Kennt⸗ nißnahme und unter dem Auftrag mit, nach Maßgabe der Ihnen von den Großherzoglichen Stadt⸗ oder Landgerichten etwa mitgetheilt werdenden Urkunden die entsprechende Vervollständigung der Geburts⸗Einträge in den von Ihnen schon früher geführten Civilstandsregistern(Judenmatrikeln) eintreten zu lassen. der 4. —— Zu Nr. M. d. J. 1283. Darmstadt, am 29. Januar 1877. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe⸗ schließung enthält keine Vorschrift über die Frage, wie es in dem Falle zu halten sei, wenn es sich um die Anerkennung eines unehelichen Kindes handelt, dessen Geburt in die vor Geltung des Reichsgesetzes geführten Civilstandsregister(Kirchenbücher, Matrikel) eingetragen ist. Großherzogliches Ministerium der Justiz hat daher die Anordnung getroffen, daß in solchem Falle der die Anerkennung des Kindes mit oder ohne gleich⸗ zeilige Vornahme der Eheschließung zwischen den Eltern des unehelichen Kindes entgegennehmende Standes⸗ beamte die Heirathsurkunde beziehungsweise die beglaubigte und mit Siegel zu versehende Abschrift des Rand⸗ vermerks alsbald an die untere Aufsichtsbehörde zu übersenden habe, welche den Eintrag in die Duplikate und die weitere Mittheilung an die mit Führung der Standesregister(Kirchenbücher, Matrikel) bisher betraut gewesenen Behoͤrden und Beamten veranlassen werde. . ˙ — 5 7 1 Da es nun ebensowohl im Interesse der Betheiligten, als auch der mit Führung der Civilstands⸗ register(Kirchenbücher, Matrikel) seither betraut gewesenen, zur Ausstellung von Geburtszeugnissen nach §. 73 des Reichsgesetzes auch in Zukunft berechtigten und verpflichteten Behörden und Beamten gelegen ist, daß die nachträglichen Anerkenntnisse von unehelichen Kindern in den früheren Standesregistern(Kirchen⸗ büchern, Matrikeln) neben den betreffenden Geburtseinträgen erwirkt werden, beauftragen wir Sie, die katholischen Pfarrämter und die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien zu ihrem Bemessen hiernach zu bedeuten, damit sie nach Maßgabe der von den unteren Aufsichtsbehörden(Stadt- oder Landgerichten) ihnen mitgetheilt werdenden Unkunden(beglaubigte Abschrift des Randvermerks oder Heirathsurkunde) die entsprechende Vervollstaͤndigung der Geburtseinträge in den Civilstandsregistern(Kirchenbüchern, Matrikeln) eintreten lassen. Den e Pfarrämtern wird durch das Großherzogliche Oberconsistorium die erforderliche Instruction zugehen. v. Starck. Achenbach. Gießen, am 7. Jebruar 1877. Betreffend: Die Regulirung der Holzpreise für die Gemeinde-Waldungen. Großherzuglithe Fteisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. . In Einvernehmen mit den betreffenden Großherzoglichen Forstämtern haben wir es für zweckmäßig befunden, vorerst von anderweiter Regulirung der Holzpreistarife für die Gemeinde-Waldungen abzu⸗ sehen und bis auf Weiteres zu bestimmen, daß die alle drei Jahre erneuert und im Großherzoglichen Re⸗ gierungsblatt bekannt gemacht werdenden Tarife für die Großherzoglichen Domanialwaldungen auch für die einschlägigen zunächst gelegenen Gemeinde⸗Waldungen in Anwendung kommen sollen.(Siehe Regierungs- blatt Nr. 47 von 1875.) Sie haben sich hiernach zu bemessen und in etwaigen Anstandsfällen gutächtliche Aeußerung der Groß— herzoglichen Oberförstereien zu erwirken. v. Röder. c———— 2 8——— 2 2* 2 5 1 1 2——— 3——— 7— —————— 8 Wen er. 1— re e 8* 5 1 1 „ 0 2 2 5—— r eee 2 eee— .. 1——ͤ— 72——— N e n r 2 7 r X r