4. —— Gießen, den 4. Juli 1877. Betreffend: Verwandlung uneinbringlicher Schulversäumnißstrafen in Haft. A Gtoßhetzoglicht Kttisant hießen die Großherzoglichen 1 und Schulvorstände. Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, lassen wir Ihnen zur Nachricht und zum Bemessen zugehen. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden hierdurch angewiesen, diejenigen uneinbringlichen Schulstrafen, welche den Betrag von Einer Mark nicht erreichen, in ein besonders anzulegendes Verzeichniß einzutragen und zur Verwandlung der Strafen in Haft dann Antrag bei uns stellen, wenn der Minimal⸗ betrag von Einer Mark erreicht ist, es sei denn, daß dieser innerhalb der zweijährigen Strafverjährungs⸗ frist nicht eintritt, in welchem Falle alsdann auf Niederschlagung bei uns anzutragen ist. Damit die gegebenen Bestimmungen gehörig überwacht werden können, sind die sich zur Umwandlung in Haft nicht eignenden Schulstrafen bis zur Entscheidung darüber, zu liquidiren. Dr. Boekmann. 4. Zu Nr. M. J. 3243. Darmstadt, am 24. Juni 1879. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz Abtheilung für Schulangelegenheiten die Großherzoglichen Kreisämter. Das Volksschulgesetz vom 16. Juni 1874 droht in Artikel 24 bei Schulversäumnissen der Kinder den Eltern Strafen von 0,20 Mark und 0,40 Mark an und bestimmt, daß solche Strafen im Uneinbring⸗ lichkeitsfalle nach Maßgabe der in den§§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hin⸗ sichtlich der Geldstrafen für Uebertretungen enthaltenen Bestimmungen in Haft umzuwandeln seien. Die hier als maßgebend bezeichneten Bestimmungen setzen den Mindestbetrag einer Ersatzhaftstrafe auf 1 Tag fest und setzen für die Zuerkennung von 1 Tag Haft eine Geldstrafe von mindestens 1 Mark voraus. 8 ——— 4— 3 — FE —— — 3 Es sind nun Zweifel darüber entstanden, ob diese Bestimmungen strict anzuwenden seien, oder ob ob nicht, da die Schulversäumnißstrafen auf einem speciellen Gesetz beruhen und die betreffende Bestimmung des Reichsstrafgesetzes nur als allgemeine Norm angezogen sei, die Verwandlung uneinbringlicher Schul⸗ versäumnißstrafen in Haft auch dann zulässig sei, wenn diese Strafen den Betrag von Einer Mark nicht erreichen. Nach wiederholter eingehender Prüfung dieser Frage halten wir es für angezeigt, daß die erwähnten Bestimmungen strict angewendet werden. Hiernach ergiebt sich, daß für Geldstrafen unter Einer Mark weder ein ganzer Tag Haft noch auch ein Bruchtheil eines Tages angesetzt werden kann. Dagegen ist die Zusammenrechnung mehrerer Schulversäumnißstrafen und zwar für alle Kinder derselben Eltern und sodann, wenn der Betrag von 1 Mark erreicht ist, deren Umwandlung in Haft zulässig. Auch ist nicht erforderlich, daß die Zusammenrechnung in einem Kalender-Quartal abgegrenzt und abge⸗ schlossen wird, es können vielmehr die uneinbringlichen Geldstrafen in spätere Quartale nachgeführt, weitere neue Strafen denselben zugerechnet und, sobald sie den Betrag von 1 Mark erreichen, zur Verwandlung gebracht werden. Ergeben sich in solchem Fall innerhalb der zweijährigen Strafverjährungsfrist(R. St. G.§ 70, 6) keine weiteren Versäumnißstrafen, so bleiben die Strafen unverbüßt. Dasselbe gilt auch von überschießenden Resten unter 1 Mark, welche bei Verwandlung zusammen⸗ gerechneter Schulversäumnißstrafen verbleiben. Diese kommen zu Gunsten der Schuldigen in Wegfall. Sie wollen hiernach in vorkommenden Fällen verfahren. Knorr. Achenbach. —