15. —— Gießen, am 29. December 1876. Betreffend: Behandlung der Rechnungsabschlüsse der Ober⸗Rechnungskammer. Großherzogliche Kreisant Gießen die Grosherzoglichen Bürgermeistereien, Kirchen und Stiftungs-Vorstände, sowie Gemeindeeinnehmer, Rirchen- und Stistungsrechner. Wir theilen Ihnen nachstehend das in obigem Betreff erlassene Ausschreiben Großherzoglichen Mini⸗ sterums des Innern vom 18. d. M. zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. i v. R ö de r⸗ Zu Nr. M. d. J. 16824. Darmstadt, am 18. December 1876. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Mit Bezug auf die im Regierungsblatte Nr. 50 erschienene Verordnung rubricirten Betreffs vom 18. November 1876 eröffnen wir Ihnen Folgendes: Nach F. 2 Ziffer 1 dieser Verordnung wird die Uebersendung der Rechnungsduplikate und Beschlüfse bei den Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und anderen Ihnen unter⸗ stehenden Kassen Seitens der Großherzoglichen Ober⸗Rechnungskammer in Zukunft nicht mehr durch Ihre Vermittelung(§. 2 der Verordnung vom 30. Januar 1837), sondern direct an die unmittelbaren Verwaltungs⸗Vorstände der betreffenden Kassen geschehen,— also bei den Gemeinderechnungen an die Groß⸗ herzoglichen Bürgermeister, bei den Kirchenrechnungen an die Kirchenvorstände, bei den Stiftungsrechnungen an die Stiftungs⸗Vorstände u. s. w. Ebenso wird mit den bei der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer entbehrlich gewordenen Revi⸗ sionsexemplaren der Rechnungen und den Urkunden aus der der letztabgeschlossenen Rechnung vorhergehenden Rechnungsperiode verfahren werden, welche nach 8. 68 der Justificatur⸗Instruction vom 8. Januar 1846 an die den betreffenden Fonds vorgesetzte obere Verwaltungsbehörde zu senden waren,— nicht ausge⸗ 1 * — 3 N PFF .— 3 5 e ——̃ K .————— A ä 8* 7 nommen die Rechnungen der evangelischen Kirchenfonds, deren Ruͤcksendung in den lezten Jahren durch den Rechner des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds, beziehungsweise des evangelischen Centralkirchenfonds erfolgte. Rach§. 3 erster Absatz der Verordnung vom 18. v. M. ist es den obengenannten Verwaltungsvor⸗ ständen: Bürgermeistern, Kirchenvorständen u. s. w. überlassen, die Einhändigung der abgeschlossenen Rech⸗ nung und Zubehör entweder durch Bescheinigung des mit der unmittelbaren Insinuation zu Beauftragenden, oder durch Empfangsbescheinigung des Rechners selbst, dessen Stellvertreters oder Rechtsnachfolgers(z. B. Erben) beurkunden zu lassen. Jedenfalls ist die eine oder andere Beurkundung zu den Akten zu bringen; und zwar auch in dem Falle, wenn der Abschluß des Rechners durch die Revision nicht geändert worden ist. Ist der Rechner, welcher die abgeschlossene Rechnung gestellt hat, zur Zeit des Revisionsabschlusses nicht mehr im Amte, so hat zwar gleichwohl— nach§. 6— die Eröffnung(Einhändigung) des Ab⸗ schlusses und der Beschlüsse Seitens des unmittelbaren Verwaltungs⸗Vorstandes ꝛc. an den abgegangenen Rechner oder seinen Vertreter, Rechtsnachfolger ꝛc. stattzufinden, welchen überlassen ist, sich daraus das Nöthige auszuziehen. Hierauf aber ist das Rechnungsduplikat mit den Beschlüssen dem Dienstnachfolger des abgegangenen Rechners zuzustellen, damit er nach F. 4 verfahre.„ Den Sendungen an die unmittelbaren Verwaltungsvorstände ꝛc. wird Seitens der Großherzoglichen Ober⸗Rechnungskammer jeweils entweder ein besonderes Begleitschreiben beigefügt, oder es wird auf dem beizugebenden Formular der Insinuations- beziehungsweise Empfangs- Bescheinigung(Formular B der Ver⸗ ordnung) das Nöthige bemerkt werden. Zum Vollzug(§. 5) gehört nicht blos der alsbaldige ordnungsmäßige Eintrag der Berichtigung (I. 4) in die Geschaͤftsbücher, sondern auch der alsbaldige Einschuß des zu Ersetzenden in die Kasse, bezie⸗ hungsweise die Beitreibung desselben vom abgegangenen Rechner. Hierauf hat nicht blos der unmittelbare Verwaltungsvorstand, Bürgermeister u. s. w. zu achten; sondern es wird auch von Ihnen, den Großher⸗ zoglichen Kreisämtern, wo sich Gelegenheit und Anlaß dazu ergibt, insbesondere bei Visitatlonen, darauf besondere Aufmerksamkeit gerichtet werden. Sie wollen die Großherzoglichen Bürgermeister, Kirchen-, Stiftungs-, überhaupt die unmittelbaren Verwaltungs⸗Vorstände der Ihnen unterstehenden Kassen, sowie die Rechner selbst baldigst hiernach bedeuten. v. Starck. N v. Gagern. ** 9 2 4 . . 1 8* ee eee e ee ee »