—— —— 3. —— Gießen, am 28. Januar 1876. Detreffend: Die Ausführung des Gesetzes über den Unterstützungs⸗Wohnsitz. Das Großherzogliche Areisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. l. M. theilen wir Ihnen zur pünktlichen Nachachtung mit. Sollten Falle vorkommen, wo ein Unterstützungsbedürftiger, dessen Unterstützungsbedürftigkeit bereits in einer anderen Gemeinde vorhanden war, von dieser Ihnen in unzulässiger Weise zugewiesen wird, so sehen wir Ihrer alsbaldigen Vorlage entgegen, damit wir wegen dieses ordnungswidrigen Verfahrens das Erforderliche veranlassen können. v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 19296. Darmstadt, am 17. Januar 1876. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisaͤmter. Es sollen wiederholt Fälle vorgekommen sein, daß hülfsbedürftigen Kranken, statt ihnen die erfor⸗ derliche Pflege zu gewähren, von Ortsvorständen die Mittel verabfolgt wurden, um sich in eine andere Gemeinde zu begeben und dort, namentlich in Städten, in welchen sich Krankenhäuser befinden, die nöthige Hülfe zu suchen. Da dieses Verfahren den gesetzlichen Vorschriften über die Unterstützung Hülfsbedürftiger, insbe⸗ sondere den Bestimmungen in F. 28 des Gesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz und in F. 1 des zu dessen Ausführung erlassenen Gesetzes vom 14. Juli 1871(Regierungsblatt Seite 265) widerstreitet, und sowohl im Interesse der letzteren, als auch der Gemeinden, welchen dadurch die Last der Unterstützung Hülfsbedürftiger in unstatthafter Weise zugeschoben wird, nicht geduldet werden kann, so beauftragen wir Sie, den Ortsvorständen die Weisung zu ertheilen, daß sie unter allen Umständen eine derartige Fortschaffung Hülfsbedürftiger bei Meidung nachdrücklichster Ahndung zu unterlassen, vielmehr stets und sofort die nöthigen Anordnungen zu treffen hätten, daß hülfsbedürftigen Kranken, welche sich im Bezirk des von ihnen vertretenen Ortsarmenverbandes befinden, die erforderliche Pflege auf Kosten des letzteren 2 e e eee —:— F . S * — zu Theil wird, welchem selbstverständlich überlassen bleibe, wegen des Ersatzes dieser Kosten demnächst den hierzu verpflichteten Armenverband in Anspruch zu nehmen. Zugleich wollen Sie die Ortsvorstände darauf hinweisen, daß, wenn die dem hülfsbedürftigen Kranken erforderliche Pflege durch Unterbringung desselben in einer außerhalb des betreffenden Ortsarmen verbandes gelegenen Krankenanstalt bewirkt werden soll und dessen Aufnahme darin nicht bereits durch Vertrag oder in sonstiger Weise sicher gestellt ist, der Ortsvorstand sich erst durch Benehmen mit dieser Anstalt darüber zu verlässigen habe, daß die Auf⸗ nahme keinem Anstande unterliegt, sowie von demselben bei der Einlieferung des Hülfsbedürftigen auch Vorsorge zu treffen sei, daß derselbe nicht genöthigt ist zur Erreichung der Anstalt noch die Hülfe an— derer Armenverbände in Anspruch zu nehmen. Indem wir Sie beauftragen, die Befolgung dieser Vorschriften sorgfältig zu überwachen und bei etwaigen Zuwiderhandlungen gegen dieselben mit Strenge einzuschreiten, überlassen wir Ihnen, in Fällen, in welchen eine Gemeinde Ihres Kreises durch unzulässige Zuweisung eines Kranken, dessen Hülfsbedürf⸗ tigkeit bereits in einem anderen Ortsarmenverband eingetreten war mit der Verpflichtung zur vorläufigen Fürsorge für denselben belastet wird, mit der dem betreffenden Ortsarmenverband vorgesetzten Behörde Behufs Abstellung solchen Verfahrens, unter Vorbehalt des Anspruchs auf den Ersatz der durch die vor⸗ läufige Unterstützung des Hülfsbedürftigen erwachsenen Kosten, in Benehmen zu treten. 5 a Rautenbusch.