4. —— Gießen, am 27. März 1876. Betreffend: Die Verwaltung der Schulkapitalien. D a 3 Stoßherzogliche Freisant Gießen die Kirchenvorstände und Großherzoglichen Bürgermeistereien. Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des Innern Nr. 8 vom 17. d. M. zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. Wir empfehlen Ihnen an, hiernach alsbald die geeigneten Einleitungen zu treffen und sehen Seitens der Kirchenvorstände baldiger Vorlage wegen der an die Gemeinden zu überweisenden Schulkapitalien entgegen. v. Röder. 8. —— Zu Nr. M. d. J. 4008. Darmstadt, am 17. Marz 1876. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Jene an die Großherzoglichen Kreisämter. Seither sind die zur Dotation von Confessionsschulen gehörigen Kapttalien regelmäßig in den betref⸗ fenden Localkirchenfonds verwaltet worden. Dies Verfahren wurde für angemessen erachtet, weil vielfach die Kosten solcher Schulen, welche die Regel bildeten, zugleich mit dem Ausschlag der kirchlichen Bedürfnisse auf die Mitglieder der Confessionsgemeinde aufgebracht wurden. Durch die neue Gesetzgebung sind indessen wesentliche Aenderungen in diesen Verhältnissen herbeigeführt worden. Das Schulgesetz vom 16. Juni 1874 bestimmt nämlich nicht nur in Art. 4, 5 und 81, daß die Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse aller, auch der confessionell getrennten, öffentlichen Volksschulen— mit alleiniger Ausnahme der in Art. 6 des allegirten Gesetzes bezeichneten kleinen Confessionsschulen— nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. November 1872, die Gemeinde⸗Aus gaben betreffend, von der politischen Gemeinde aufzubringen sind, sondern erklaͤrt n F A . R 8 8 e ccc 8 e auch in Art. 4, daß die öffentlichen Schulen regelmaͤßig gemeinsame, für die Kinder saͤmmtlicher Angehoͤrigen der politischen Gemeinde bestimmte Schulen sind, und überweist endlich im Art. 9 für den Fall der Ver⸗ einigung confessionell getrennter Schulen in gemeinsame Schulen die Beschlußfassung über die Verwendung des vorhandenen Schulvermögens lediglich der Verständigung zwischen Gemeinde- und Schulvorständen. Die Kirchenvorstände sind hiernach bei der Verwaltung des Schulvermögens nicht interessirt, es erscheint vielmehr sachgemäß, daß, soweit nicht die im Art. 6 des Volksschulgesetzes berührten kleinen Confessionsschulen in Frage stehen, allgemein auch das confessionelle Schulvermögen künftig nicht mehr in den Kirchenfonds, son⸗ dern, soweit nicht besondere locale Schulfonds bestehen, in den betreffenden Gemeindekassen verwaltet wird. Indem wir Sie beauftragen, die geeigneten Verfügungen zur Ausführung dieser Anordnung zu erlassen, machen wir, zur Beseitigung etwaiger Zweifel, schließlich darauf aufmerksam, daß die Verwaltung von eigentlichem Kirchenvermögen, welches nur zu Schulzwecken verwendet wird, beziehungsweise von Stistungen für die Schule, die nach den stiftungsmäßigen Bestimmungen von den Kirchenvorständen zu verwalten sind, selbstverständlich den letzteren nach wie vor verbleibt. v. Starck. Achenbach.