20. 1 Zu Nr. M. d. J. 13528. Darmstadt, am 24. November 1876. 5 3 Betreffend: Die Entscheidungen in Gewerbstreitigkeiten auf Grund des§. 108 der Gewerbe-Ordnung. Das Großherzogliche N 7 Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach§. 108 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, Bundes-Gesetzblatt für 1869, Seite 270, hat die Entscheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Ge⸗ hülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in 1 den§§. 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, durch die Gemeindebehörde zu erfolgen, da be— 5 sondere Behörden für diese Angelegenheiten im Großherzogthum nicht bestehen und von der den Gemeinde— behörden im letzten Absatz des§. 108 der Gewerbe-Ordnung ertheilten Befugniß, durch Ortssta tut an 4 Stelle solcher Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung zu betrauen, bis jetzt in keiner Gemein de 1 1 Gebrauch gemacht worden ist. 5 Die hiernach der Gemeindebehörde übertragenen Functionen zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten der erwähnten Art stehen im Großherzogthum nach dem vorletzten Absatz der unserm Aus— schreiben vom 2. Januar 1871(Nr. 3 des Amtsblatts) beigefügten Anweisung zur Ausführung der Ge— werbe⸗Ordnung der Bürgermeisterei zu. Für das Verfahren, welches die Gemeindebehörden, resp. Bürgermeistereien, in gewerblichen Streitigkeiten, die zu ihrer Entscheidung gebracht werden, einzuhalten haben, bestehen indessen zur Zeit keine näheren Vorschriften, und wir finden uns deßhalb, um diesem Mangel einstweilen für so lange abzu— helfen, bis diese Angelegenheit die im Wege der Reichsgesetzgebung beabsichtigte Regelung finden wird, veranlaßt, den Großherzoglichen Bürgermeistereien folgende Anleitung für das bei Entscheidung gewerb— licher Streitigkeiten von ihnen einzuhaltende Verfahren zu ertheilen. ö —̃——xůů————;i5ðtẽ 3 N 9 3 I 149 . 1 a — 5 cer — 5 — * —— ——— — 1) Wird ven einem selbstständigen Gewerbetreibenden oder von einem Gesellen, Gehülfen oder Lehr— ling die Bürgermeisterei zur Entscheidung einer gewerblichen Streitigkeit angerufen, so hat dieselbe zunächst zu prüfen, ob der Streitgegenstand zu denjenigen Fällen gehort, deren Entscheidung im F. 108 der Gewerbe-Ordnung den Gemeindebehörden übertragen und hiernach die Bürger— meisterei zur Entscheidung des ihr vorgetragenen Falles zuständig ist. Bei dieser Prüfung ist indessen nicht zu übersehen, daß nach§. 122 der Gewerbe-Ordnung die Bestimmungen des§. 108 dieses Gesetzes auch auf Fabrikarbeiter Anwendung sinden, und weiter zu beachten, daß§. 108 nur Anwendung findet auf Streitigkeiten zwischen dem selbststän— digen Gewerbetreibenden(Meister dc.) und Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen selbst, mithin nicht auf Streitigkeiten mit dem Vater oder Vormund auf Grund der von diesen abgeschlossenen Verträge, und nur wegen Streitigkeiten, welche im§. 108 der Gewerbe-Ordnung aufgezählt sind, mithin nicht auf Schadensersatz klagen. Ferner ist in Erwägung zu ziehen, daß diejenige Bürgermeisterei zur Entscheidung zuständig ist, in deren Bezirk der streitige Arbeits- oder Lehrvertrag seinen Erfüllungsort hat, mithin nicht etwa der Ort, an welchem der Arbeiter seinen Wohnsit hat. Erachtet sich die Bürgermeisterei in Folge dieser Prüfung zur Entscheidung der Streitigkeit nicht für zuständig, so ist der Antragsteller in einem den Streitgegenstand genau bezeichnenden schriftlichen Erlaß unter Angabe des Grundes, aus welchem sich die Bürgermeisterei zur Entschei— dung desselben nicht für zuständig erachtet, abzuweisen. Demselben bleibt alsdann überlassen, die Entscheidung des Gerichts über den streitigen Fall zu veranlassen. 2) Findet die Bürgermeisterei ihre Zuständigkeit zur Entscheidung des Streitfalles begründet, so hat sie die Klage, wenn dieselbe nicht schriftlich eingereicht worden, zu Protocoll zu nehmen und sofort einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung beider Theile in Selbstperson anzu— beraumen. Zu diesem Termin sind die Parteien schriftlich zu laden und zwar der Beklagte unter Mit⸗ theilung einer Abschrift der Klage. 3) In der Ladung ist zu bemerken, daß, wenn der Beklagte in dem Termin ausbleiben sollte, die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen würden und derselbe mit seinen etwaigen Einreden gegen die Klage ausgeschlossen, daß aber im Falle des Ausbleibens des Klägers die Klage auf Antrag des Beklagten im Termin abgewiesen werde. Mit der Ladung ist zugleich die Aufforderung an die Parteien zu verbinden, etwaige Zeugen und Sachverständige oder sonstige Beweismittel in dem Termin zur Stelle zu bringen. Auf Antrag der Parteien hat die Ladung der Zeugen und Sachverständigen durch die Bürger— meisterei zu geschehen. i 0 4) Die Bürgermeisterei kann den Termin zur Verhandlung auf weitere 24 Stunden erstrecken, wenn von einer der Parteien unter Bescheinigung eines unabwendbaren Hindernisses hierauf ange⸗ tragen wird. Bevollmächtigte statt der geladenen Parteien sind nur aus besonderen Gründen ausnahmsweise zulässig. Dagegen können sich Minderjährige durch ihre Eltern oder Vormünder vertreten oder verbeistanden lassen. 5) In dem Termin hat die Bürgermeisterei in mündlicher Verhandlung zu versuchen, den Streit— gegenstand durch einen Vergleich unter den Parteien zu erledigen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist solcher von der Bürgermeisterei zu protocolliren und von den Parteien zu unter⸗ schreiben, auch jeder derselben auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Vergleichsprotocolls zuzufertigen. 5 15 d hin len d dig icht ger⸗ enn ige⸗ den nder reit⸗ zu nter⸗ coll 6) Kommt ein Verzleich nicht zu Stande, so sind die mündlichen Erklärungen beider Theile über das Streitverhältniß zu erfragen, und ist letzteres, so weit nöthig, durch Beweisaufnahme, wo möglich in demselben Termine, aufzuklären. Die Bürgermeisterei hat sodann unter Berücksichti⸗ gung des gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa stattgehabten Be— weisaufnahme nach freier Ueberzeugung entweder sofort über den Streitfall zu entscheiden oder den Parteien einen nahen Termin zu bezeichnen, in welchem die Eröffnung der Entscheidung er⸗ folgen soll. 7) Mit der Entscheidung hat die Bürgermeisterei den Parteien jedesmal zugleich zu eröffnen, daß 8) ihnen nach§. 108 der Gewerbe-Ordnung eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präclusivischer Frist offen stehe, wodurch jedoch die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung nicht aufgehalten werde, und daß diejenige Partei, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen wolle, binnen der bemerkten 10 Tage bei Meidung des Ausschlusses dies der Bürgermeisterei an⸗ zeigen müsse, und daß es sich empfehle, innerhalb derselben Frist auch durch Vermittelung des zuständigen Gerichts bezugsweise durch Gerichtsvollziehersakt die Gegenpartei zu benachrichtigen, daß förmliche gerichtliche Entscheidung der Streitsache verlangt werde. Sobald jene Anzeige bei der Bürgermeisterei erfolgt, hat dieselbe Protocoll hierüber aufzunehmen, den Gegner hiervon zu benachrichtigen und den Kläger zur Erhebung einer neuen förmlichen Klage bei dem zuständigen Gerichte anzuweisen. Wenn die Anzeige von dem Beklagten ausgegangen ist, so hat die Bürgermeisterei überdies auf dessen Antrag dem Kläger eine ganz kurze Frist vorzusetzen, um Bescheinigung darüber bei⸗ zubringen, daß er die gerichtliche Klage wirklich erhoben habe, unter dem Androhen, daß ansonsten die vorläufige Vollstreckung eingestellt, bezw. aufgehoben werden würde. Den gesammten Inhalt der Entscheivung, sowie den Tag ihrer Eröffnung an die Parteien hat die Bürgermeisterei in ihren Acten zu bemerken und den Parteien auf deren Verlangen be⸗ glaubigte Abschrift dieser Bemerkungen mitzutheilen. Wir beauftragen Sie hiernach, die Großherzoglichen Bürgermeistereien unter Mittheilung dieses Ausschreibens geeignet zu instruiren. t a r ck. ar Rautenbusch. 7 18 n N 3 r——::: P—8 8 5— FAK(— s...—————— 1 2— — 2 — K