e 8. —— Gießen, am 15. September 1876. Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Competenzbestimmung der Polizeiverwaltungsbehörden. Das Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Localpolizeibehörden des Kreises. 2 5 Anschlusse an unser Ausschreiben vom 29. April 1856(Amtsblatt Nr. 7) theilen wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 28. v. Mts. zu Ihrem Bemessen mit. Ren 17. —— Zu Nr. M. d. J. 10247. Darmstadt, am 28. August 1876. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche aum des Innen an die Großherzoglichen Kreisämter. Seit Erlaß der rubricirten Competenzbestimmungen in unserem Amtsblatte Nr. 8 vom 5. April 1856 sind bekanntlich durch neuere Gesetze(Gewerbeordnung, Reichsstrafgesetzbuch ꝛc.) einerseits eine Anzahl von Artikeln des Hessischen Polizeistrafgesetzes aufgehoben(vgl. Gesetz vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ꝛc.),— andererseits verschiedene, dem Hessischen Polizeistrafgesetze fremde, Uebertretungen zum Gegenstande der Pönalisirung gemacht worden.— Nur bezuglich einzelner dieser neu statuirten Uebertretungen ist— insofern bei deren Begriffs bestim⸗ mung das Eingreifen einer Behörde(durch ein Verbot, eine Erlaubniß, Anzeige, Anordnung 2c.) in Frage kommt— die Bestimmung darüber bereits erfolgt, welche Behörde jedesmal zu verstehen ist; z. B. bei §. 360, 1 des Strafgesetzbuchs durch unser Amtsblatt Nr. 8 vom 17. April 1873 u. s. w. In anderen Fällen ist aber eine solche Competenzbestimmung noch zu vermissen; und sehen wir uns daher, in Ergänzung unseres allegirten Amtsblattes vom 5. April 1856, zu nachstehenden Verfügungen veranlaßt: 5 d Zu F. 360, 2 des deutschen Strafgesetzbuchs: das Verbot der Ansammelung von Vorräthen an Waffen oder Schießbedarf hat von den Großherzoglichen Kreisämtern auszugehen;— Zu F. 361, 6 leg. cit.: die polizeilichen Anordnungen hinsichtlich der Frauenzimmer, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, sind von den Großherzoglichen Kreisämtern zu erlassen; Zu F. 361, 7 leg. cit.: die Anweisung von Arbeit an solche, welche aus öffentlichen Armenmitteln unter⸗ stützt werden, hat durch den Vorstand des betreffenden Armenverbandes zu erfolgen; Zu F. 361, 8 leg. cit.: die Frist für Erlangung eines Unterkommens ist durch die Oocalpolizeibehörde zu bestimmen; f n Zu F. 367, S leg. cit.: die Ertheilung der Erlaubniß zum Legen von Selbstgeschossen, Fußangeln ꝛc., sowie zum Schießen ꝛc., steht den Großherzoglichen Kreisämtern zu; doch soll das Schießen innerhalb der Städte und Dörfer, abgesehen von den Fällen des Absatz 2 des Artikel 169 des Polizeistrafgesetzes nicht ge⸗ stattet werden; Zu F. 367, 11 leg. cit.: die Erlaubniß zum Halten gefährlicher wilder Thiere kann Seitens der Localpolizei⸗ behörden ertheilt werden. Sie wollen sich hiernach bemessen.— v. Starck. v. Gagern.