Gießen, am 28. December 1875. Betreffend: Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten. 7e 2 Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Zürgermeistereien, Virchenvorstände, Schulvorstände und Vorstände der israelitischen RKrligions-Gemeinden. Mi Bezug auf die Bekanntmachung Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums vom 23. d. Mts. Reg.⸗Bl. Nro 61 theilen wir Ihnen nachstehend einen Auszug aus den Ausführungs-Bestimmungen mit, die zum Behufe der Anwendung des Reichsgesetzes vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten, welches mit dem 1. Januar 1876 im ganzen Umfang des Gkoßherzogthums in Wirksamkeit treten wird, erlassen worden sind. Sie wollen sich danach bemessen und die Ihnen untergebenen Rechner zur Nachachtung davon in Kenntniß setzen. v. Ro d er. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 23. J. M!s., Reg. Bl. Nr. 61, werden die folgenden Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten den Großherzoglichen Behörden und Beamten zur Bemessung unter dem Anfügen mitgetheilt, daß solche für Nordhessen an Stelle der„Ausführungsbestimmungen“ vom 20. December 1869 zu treten haben. I. Nach dem 1. Januar 1876 bleiben die in dem nachstehenden Regulativ aufgeführten Partofreiheiten in Wirksamkeit: A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß des iuneren Postverkehrs von Bayern und Württemberg. Artikel 2. In reinen Reichs dienst- Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt oder an eine Reichs— behörde gerichtet sind.“ Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche ver— treten, gleich geachtet. * Aumerk. Zu diesen Sendungen gehören auch diejenigen, welche in Angelegenheiten der Darlehnskassen des Deutschen Reichs von den Darlehnskassen, von den mit der Aufbewahrung und Verwaltung der bezüglichen Gelder beauftragten Kassen und Instituten, oder von Darlehnskassen-Agenturen abgeschickt, bz. an solche Kassen, Institute und Agenturen gerichtet werden. Ebenso genießen diejenigen Sendungen die Portofreiheit, welche die Einlösung der Darlehrskassenscheine betreffen und zwischen der„Controle der Staatspapiere“ in Beglin einerseits und den Landeskassen andererseits innerhalb des Deutschen Reichs zur Beförderung gelangen. 7 Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen: a) mit amtlichem Siegel oder Stempel und b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk„Militaria“,„Marinesache“,„Postsache“, Tele⸗ graphensache“,„Zollvereinssache“ und in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheitsvermerk „Reichsdienstsache“(„Bundes dienstsache“) versehen sind. Von dem Erforderniß eines amtlichen Siegels oder Stempels(zu a) ist nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Reichsbeamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Portofreiheits— vermerk„die Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit der Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft bescheinigt. Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über 250 Gramm nicht hinausgehen. ö Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsen⸗ dungen im Einzelnen das Gewicht von 10 Kilogramm nicht üͤbersteigen. f Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern aus anderen Gegen- ständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen 10 Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. Artikel 7. ö In Militair- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Reichs⸗ dienst⸗Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen in Militär⸗ und Marine⸗Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichsbehörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sen⸗ dungen von und an Staatsbehörden die Portofreiheit 5 Artikel 8. ö Als Sendungen in Militair- und Marine⸗Angelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen: 1) der Schriftwechsel und die Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militair⸗ personen oder Militairbeamte von ihren Truppen— bez. Marinetheilen abcommandirt oder Truppen⸗ theile nach anderen Orten verlegt sind; 2) Geldsendungen der Militär— und Marinebehörden: a) für Militärtransporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden, b) für Futterlieferungen an Ortsbehörden, c) für die von Invaliden-Compagnien beurlaubten Soldaten, d) für Pensionen der Militärs bis zum Major bez. Corvetten-Capitän ausschließlich aufwärts, e) für beurlaubte Ofsiciere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der. Rückkehr verhindert werden; g 3) Sendungen mit Militär- und Marine⸗Bekleidungsgegenstände: a) seitens früherer Cadetten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militär-Commandos, b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen⸗ und Marinetheile, durch Vermittelung des Bezirksfeldwebels oder einer Gemeindebehörde; 4) in Invaliden- Angelegenheiten: a) die an usmittelbare Staats- oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feld⸗ webel abwärts, b) Invaliden⸗Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörde oder Kasse; * Anmerk. In Militair⸗ und Marinesachen genießen auch Sendungen von und an Gemeindebehörden, sowie Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, welche unter der Adresse der magistratulialischen Garnison⸗ Verwaltungen aufgeliefert werden falls sie im Uebrigen den gegenwärtigen Vorschriften entsprechen, Portofreiheit. Ebenso sind diejenigen Civil⸗Geistlichen, welche zugleich das Amt als Militair⸗Geistliche(Garnison⸗Prediger 2c.) verwalten, berechtigt, sich im Verkehr untereinander und mit Behörden ꝛc. bei ihrem Schriftwechsel in solchen Milttair⸗ Angelegenheiten, welche sich als reine Reichsdienst⸗Angelegenheiten darstellen, der portofreien Bezeichnung „Militaria“ zu bedienen. durch! der un dem S Name 0 5 marine pfichti darf m entrich 15 2) 3) 40 1 fttft den 1 Ju 6 „Erm besche ander außer 7— * 5) in Landwehr⸗ und Seewehr- Angelegenheiten; a) Umlaufsbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- bez. Seewehr-Officiere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband, b) Meldungen der Landwehr- und Seewehrmänner bei den Bezirksfeldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden, c) Landwehr- und Seewehrpässe bei Rüuͤcksendung durch die Bezirksfeldwebel an die Landwehr- und Seewehrmänner; 6) in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienstlichen Brief- und Actensendungen, auch bei der Versendung zwischen Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offizieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Offiziers zu ersehen ist; 7) Meßinstrumente zwischen dem topographischen Büreau in Berlin und den mit Vermessungen beauf— tragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden. Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a bezeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirksfeldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern e verschlossen und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeichnet ist. Artikel 9. In Betreff der Portovergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und der Kriegs— marine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein. C. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 12. Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein porto⸗ pflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen werden. Artikel 13. Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 portofreien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden: 1) die Behändigungsgebühr; ) die Gebühr für die Bestellung der von weiterher eingehenden, an Adressaten im Orts- oder Land— bestellbezirke gerichteten Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreib— packete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen; 3) die Porto- und Gebührenbeträge für Besorgungen an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt; 4) 3 Eilbestellgeld. Artikel 14. 3 Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu verstehen. Bei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Packetsendungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die „Ermangelung eines Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postanstalten unter ein— ander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben. Artikel 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu pruͤfen: a) ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Be⸗ 1 9 geeignet ist. Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußern Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache ꝛc. beseitigen, so ist * Anmerk. Die in Nr. 46 des Gr. Reg.⸗Bl. von 1873 veröffentlichten Bestimmungen sind aufgehoben. M ee 5 5 2— 2 2 FFF . r die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B.„Oeffentliches Siegel fehlt.“ In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfrankirten Sendungen anzufetzen. Es ist ferner zu prüfen: b) ob dem Absender bez. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand(als Brief-, Packet⸗, Geldsendung ꝛc.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung ge— eignet ist. Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde ꝛc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Adressat lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese Prüfung(zu b) zu üben. Ergeben sich bei dieser Prüfung(zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk„Bis zur nähern Begründung der Portofreiheit“ zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligten nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Ver⸗ merk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personalverhältnissen ausrei end bekannt sind. Artikel 16. Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntuiß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund des§ 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zt er⸗möglichen. Artikel 17. Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendung a) durch Vorzeigen des Inhalts, oder b) durch Bezeichnung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Briefum⸗ schlage, oder c) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das vou dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Bei Brief⸗ sendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer mit allen Post⸗ zeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift desselben ist als Belag der Entlastungskarte bei⸗ zufügen. IV. Geschränkung der Porto- etc. Ausgaben. Mit Rücksicht auf den für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreiheiten erwachsenden beträchtlichen Aufwand haben alle Behörden und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Postsendungen thunlichst zu vereinfachen und die Porto- ꝛc. Aus⸗ lagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eignen, umsichtigen und pflichtmäßigen Ermessen der Großherzoglichen Behörden ze. überlassen bleiben. Es wird indessen in dieser Hinsicht das Nachstehende zur Beachtung empfohlen. A. Nach den dermalen bestehenden Bestimmungen werden Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließlich mit der Briefpost versendet. Für solche Brief— postsendungen, wenn sie über 15 Gramm bis zu 250 Gramm einschließlich wiegen, wird der Portobetrag von 20 Pf. erhoben. Ferner ergibt der Tarif, daß im Deutschen Reichspostgebiet Packet⸗(Fahrpost⸗) Sendungen bis zum Gewicht von fünf Kilogramm auf 10 Meilen Entfernung zu dem Satze von 25 Pf. auf alle weitere Entfernungen zu dem Satze von 50 Pf. befördert werden. Da nun sowohl das Zusammenpacken von Briefen, als auch das Einlegen von Briefen in, mit der Post zu versendende Packete gestattet ist, so ist hiervon, mit Berücksich⸗ tigung der vorstehenden Tarifbestimmungen, in allen den Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dadurch eine Portoersparniß erzielt werden kann. B. Für Ausfertigungen ist thunlichst Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht derselben, einschließlich des Couverts, 15 Gramm nicht üͤbersteigt. f 0 N N uf to ich uf gte igt den ien ten * er⸗ st hen alls um⸗ rief⸗ ost⸗ bei⸗ nden zu u- dem Eb Form örief⸗ d der gebiet legen ich elchen ß das C. Besondere Couvertirung, wo sie nicht wegen Beschreibung der vierten Seite des Bogens oder aus Anstandsrücksichten oder aus anderen Gründen geboten ist, wäre zu vermeiden. D. Statt der schweren Lack- oder Oblaten-Siegel können, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, Papieroblaten, welche mit Wappen und Bezeichnung der Behörde versehen sind, ange— wendet werden. E. Sind Beilagen oder Acten einem Erlasse anzuschließen, so ist sich streng auf das Nothwendige zu beschränken; ebenso sind Abschriften, soweit angänglich, nicht separat auszufertigen, sondern dem Erlasse anzuhängen. 9 Postsendungen zwischen Großherzoglichen Behürden und Beamten cinerseits und Gemeinde-Geamten, Brtsogerichts- Porstehern, Standesbeamten und Gemeinde- Bediensteten andererseits. A. Sendungen in eigentlichen Staatsdienst⸗ Angelegenheiten sind porto— pflichtig und das entstehende Porto fällt dem Staate zur Last. Sendungen dieser Art sind: 1] von den Großherzoglichen Behörden ꝛe lediglich nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnittes II. A. an die Gemeinde-Beamten ꝛc.— 2) von den Gemeinde⸗ Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ und mit amtlichem Siegel verschlossen an die Großherzoglichen Behörden u. i abzusenden. Als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten, soweit solche sich auf Gemeindeverhältnisse beziehen, gelten namentlich die Sendungen, betreffend die Wahlen der Ortsvorstände, Prüfung und Bestätigung derselben, die Bestätigung, Verpflichtung und Ein— weisung in den Dienst der Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderathsmitglieder und Polizeicommissäre, der Rechner und Polizeiofficianten, einschließlich der Forstwarte und Feldschützen, Prüfung und Geneh— migung der Voranschläge und der Rechnungen, die Versendung der Hebregister mit den dazu gehörigen Anforderungszetteln an den betreffenden Ortsvorstand; die Beitreibung der, Ausschläge und Intraden von der Nothwendigkeit der Pfändung an; die Genehmigung von Statuten über den Allmendengenuß, von öffentlichen Arbeiten, von Kapital-Anfnahmen, Veräußerungen oder Erwerbungen von Gemeinde-Ver— mögen in den Fällen, in welchen die Einholung höherer Genehmigung nothwendig ist; die Aufsicht der Staatsbehörden hinsichtlich des Fasselviehs der Gemeinden, die Bildung der Wiesenvorstände, die Corre— spondenz der Verwaltungsbehörde mit denselben, Prüfung der Genehmigung der von Gemeinden für Arme oder Lokalanstalten zu bezahlenden Apotheker-Rechnungen, Polizeianzeigen. In dem Verkehr zwischen den Großherzoglichen Behörden ꝛc. und den Ortsgerichts-Vor— stehern sind als Sendungen in eigentlichen Staatsdieast- Angelegenheiten insbesondere die Sendungen, betreffend die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts und die Strafrechtspflege, sowie die Leumunds— berichte zu betrachten. B. Sendungen in Gemeinde- Angelegenheiten, sowie in Privat- und Partei- Angelegenheiten sind zwar portopflichtig und das entstehende Porto fällt den Gemeinden resp. Pri— vaten und Parteien zur Last; es ist jedoch bei solchen Sendungen zu unterscheiden: 1) In Bezug auf die Gemeinden, welche das bezeichnete Porto aversionirt haben— es sind dies alle Gemeinden, mit Ausnahme der unter nachstehender Nr. 2 genannten kommt dieses Porzo nicht im Einzelnen zur Erhebung, sondern wird durch Zahlung des vereinbarten Aversionalbetrags entrichtet. Sendungen der in Rede stehenden Art sind: a. von den Großherzoglichen Behörden ꝛc. unfrankirt an die Gemeinde⸗— Beamten ꝛc. abzusenden. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß die Sendungen nur an die Stelle, welche der Empfänger bekleidet, gerichtet werden, demnach den Familien— namen des letzteren nicht tragen.(Dieser Name ist ausnahmsweise dann zuzufügen, wenn derselbe zur Vermeidung unrichtiger Bestellung der Sendung nothwendig ist. Hat die Post— anstalt eine solche Sendung als porto- und gebührenpflichtig behandelt, so werden auf erge— hende Reklamation— gegen Bescheinigung des Inhalts auf dem Couvert der Sendung oder in anderer Weise— die taxirten und erhobenen Porto- und Gebührenbeträge zurückerstattet). Der Verschluß der hier fraglichen Sendungen mit amtlichem Siegel ist nicht erforderlich. Jede andere Bezeichnung, als die Adresse, ist wegzulassen. r * „ 8 e 2 — eee n JF e b. von den Gemeinde-Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung „Gemeinde⸗Dienstsache“ sowie mit dem Namen des Absenders versehen an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. ab zusenden. 2) In Bezug auf die Gemeinden, welche das fragliche Porto nicht aversionirt haben—(es sind dies: Treis a. d. L. im Kreise Gießen, Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf, Vockenrod im Kreise Alsfeld, Bretzenheim, Finthen, Gonsenheim, Harxheim, Hechtsheim und Kostheim im Kreise Mainz, Gimsheim im Kreise Worms und Zotzenheim im Kreise Alzey)— sind die in Rede stehen den Sendungen: a) von den Großherzoglichen Behörden ꝛc. unfrankirt, je doch unter der Be⸗ zeichnung„Portopflichtige Dienstsache“ und mit amtlichem Siegel ver⸗ schlossen an die Gemeinde-Beamten ꝛc. abzusenden. b) von den Gemeinde-Beamten ꝛc. frankirt unter Zahlung des Porto's an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzusenden. Kommt eine solche Sendung un— frankirt und mit Porto belastet an, so ist— im Falle der Annahme— das Porto nach Maßgabe des F. 43 pos. VI. der Postordnung vom 18. December 1874(Nr. 2 des Gr. Reg.⸗Bl. von 1875) „ꝛc. die Staats behörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurück⸗ zugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bezw. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden,“ wieder einzuziehen. Als Sendungen in Gemeinde- Angelegenheiten gelten namentlich die Sendungen, betr. die eigentliche Verwaltung des Gemeinde-Vermögens oder der Gemeinde-Anstalten durch oder für den Ortsvorstand innerhalb der gesetzlichen oder durch den Voranschlag genehmigten Grenzen seiner Befugnisse, namentlich den Vollzug genehmigter Arbeiten und Anschaffungen; alles, was zum Behufe der Erhebung, Beitreibung und Verrechnung des Gemeinde-Einkommens, einschließlich der Umlagen, bis zu dem Punkte geschieht, wo die Pfändung zu verfügen ist oder die Rechnung eingesendet wird, sowie das was im Interesse der Gemeinde-Verwaltung bei oder nach dem Vollzuge der Pfändungen oder Beschlagnahme geschehen muß, ferner alle Verhandlungen über Beitreibung von Gemeinde-Ausständen auf anderem als dem gesetz— lichen Administrativwege, z. B. im Auslande; alles, was auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinden, welche denselben nicht im allgemeinen polizeilichen Interesse obliegen, Bezug hat, insbesondere rücksichtlich der Armenpflege die Verhandlungen, welche durch die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden als Orts⸗Armenverbände, sei es am Orte oder auswärts, veranlaßt werden. C. Die in dem Gesetze vom 5. Juni 1869 aufrecht erhaltenen Portofreiheiten werden selbstver— ständlich durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Insbesondere werden Send ungen zwischen Großherzoglichen Behörden ꝛc. einerseits und Gemeinde-Beamten ꝛc. andererseits, zwischen Großherzogl. Behörden ꝛc. unter sich und zwischen Gemeinde-Beamten ꝛc. unter sich in Militär-Angelegenhei⸗ ten, wozu namentlich die das Militär-Ersatz-Geschäft betreffenden Sendungen gehören, auch fernerhin portofrei befördert, wenn sie als Militär-Dienstsachen gehörig kenntlich gemacht und mit amtlichem Siegel verschlossen sind; Sendungen dieser Art sind daher von den Großherzoglichen Behörden ue. wie von den Gemeinde-Beamten ꝛc. stets unfrankirt, unter der Be⸗ zeichnung„Militaria“ und mit amtlichem Siegel verschlossen abzusenden. Sollten derartige Sendungen, etwa in Folge mangelhafter Bezeichnung oder aus Versehen, mit Porto belastet ankommen, so ist im Falle der Annahme die Erstattung des Portos nach Maßgabe des Art. 17 des Regulativs unter IJ. zu bewirken. —